Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung eines rechtskräftig ausgeurteilten Anspruchs wegen Untätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Anspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von mehreren Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.

 

Normenkette

ZPO § 887

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.10.2021; Aktenzeichen 2-07 O 80/14)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 7. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2021 (2-07 O 80/14) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 28. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Mit Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 8. August 2014 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Schuldnerin u. a. verurteilt, "den von ihr im Jahr 2011 an der Grundstücksgrenze errichteten Bretterzaun (Länge ca. 15,5 Meter, Höhe ca. 1,8 Meter) zwischen den Grundstücken A-Straße 1 (Stadt1, Blatt ..., Flur ..., Flurstück ...) und A-Straße 3 (Flur ..., Flurstück .../... und .../...) in Stadt1 zu beseitigen". Darüber hinaus hat das Landgericht die Schuldnerin verurteilt, "bei der Erneuerung der Einfriedung auf der gesamten Länge der Grenze der Grundstücke A-Straße 1 (Stadt1, Blatt ..., Flur ..., Flurstück ...) und A-Straße 3 (Flur ..., Flurstück .../... und .../) in Stadt1 in Form eines verzinkten Maschendrahtzaunes in Höhe von 1,25 Metern mitzuwirken, wobei auch die als Einfriedung dienenden maroden Holzbretter sowie der an der Grenze befindliche Jägerzaun mitentfernt und ersetzen werden" (Aktenzeichen 2- 07 O 80/14, Bl. 197 ff. d. A.).

Auf den Einspruch der Schuldnerin hin hat das Landgericht mit Schlussurteil vom 5. Dezember 2014 (Bl. 243 ff. d. A.) das Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 8. August 2014 aufrechterhalten. Das Schlussurteil vom 5. Dezember 2014 ist rechtskräftig.

Den Ziff. 1 und 2 des Teil-Versäumnis- und Schlussurteils des Landgerichts vom 8. August 2014 entsprechende Handlungen hat die Schuldnerin in der Folgezeit nicht ergriffen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 4. Juni 2021 hat der Gläubiger u. a. beantragt,

1. ihn zu ermächtigen, den von der Vollstreckungsschuldnerin im Jahr 2011 an der Grundstücksgrenze errichteten Bretterzaun (Länge ca. 15,5 Meter, Höhe ca. 1,8 Meter) zwischen den Grundstücken A-Straße 1 (Stadt1, Blatt ..., Flur ..., Flurstück ...) und A-Straße 3 (Flur ..., Flurstück .../... und .../...) in Stadt1 zu beseitigen,

2. ihn zu ermächtigen, die von der Vollstreckungsschuldnerin errichteten, als Einfriedung dienenden maroden Holzbretter sowie den von ihr errichteten Jägerzaun zu beseitigen,

3. ihn zu ermächtigen, die Einfriedung auf der gesamten Länge der Grenze der Grundstücke A-Straße 1 (Stadt1, Blatt ..., Flur ..., Flurstück ...) und A-Straße 3 (Flur ..., Flurstück .../... und .../...) in Stadt1 in Form eines verzinkten Maschendrahtzaunes in Höhe von 1,25 Metern zu erneuern, und

4. die Vollstreckungsschuldnerin zu verurteilen, an ihn einen Kostenvorschuss von EUR 1.750,00 zu zahlen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. Oktober 2021 (Bl. 334 ff. d. A.) ermächtigte das Landgericht den Gläubiger, "den von der Schuldnerin im Jahr 2011 an der Grundstücksgrenze errichteten Bretterzaun (Länge ca. 15,5 Meter, Höhe ca. 1,8 Meter) zwischen den Grundstücken A-Straße 1 (Stadt1, Blatt ..., Flur ..., Flurstück ...) und A-Straße 3 (Flur ..., Flurstück .../... und .../...) in Stadt1 zu beseitigen" (Ziff. 1). Überdies ermächtigte das Landgericht den Gläubiger, "die Einfriedung auf der gesamten Länge der Grenze der Grundstücke A-Straße 1 (Stadt1, Blatt ..., Flur ..., Flurstück ...) und A-Straße 3 (Flur ..., Flurstück .../... und .../...) in Stadt1 in Form eines verzinkten Maschendrahtzaunes in Höhe von 1,25 Metern zu erneuern und dabei auch die als Einfriedung dienenden maroden Holzbretter sowie den an der Grenze befindlichen Jägerzaun zu entfernen und zu ersetzen" (Ziff. 2).

Zugleich verurteilte das Landgericht die Schuldnerin dazu, "an den Gläubiger für die unter Ziff. 1 und 2 genannten Arbeiten einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 1.750,00 zu zahlen".

Zur Begründung führte das Landgericht u. a. aus, dass das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung nach § 887 Abs. 1 ZPO zumindest aus dem Umstand folge, dass die Schuldnerin ihren Verpflichtungen aus dem Urteil im beantragten Umfang bisher nicht nachgekommen sei und sich ausweislich ihres Schriftsatzes vom 25. August 2021 (BI. 329 f. d. A.) auch weigere, diesen nunmehr nachzukommen. Der Vollstreckung des Gläubigers stehe auch nicht der von der Schuldnerin erhobene Einwand der Verwirkung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 334 ff. d. A.).

Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 6. Oktober 2021 (Bl. 338 d. A.) zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 20. Oktober 2021 sofortig...

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