Leitsatz (amtlich)
Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung, mit der PKH für ein Rechtsmittel verweigert worden ist, muss innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erhoben werden
Normenkette
ZPO §§ 114, 234
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 2.5.2002 gegen den Senatsbeschluss vom 21.3.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschl. v. 21.3.2002 die von dem Beklagten für eine beabsichtigte Berufung nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 3.4.2002 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten Blatt 105 d.GA.). Am 3.5.2002 ging beim OLG die Gegenvorstellung des Beklagten vom 2.5.2002 ein.
Die Gegenvorstellung ist unabhängig von ihrer Begründetheit zurückzuweisen. Sie ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 26.4.2001 – IX ZB 25/01, BGHReport 2001, 852 = MDR 2001, 1007 = NJW 2001, 2262 f.), der sich der Senat insoweit anschließt, fristgebunden. Der BGH hat dazu ausgeführt:
„Einer Prozesspartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, steht danach zunächst eine kurze Überlegungszeit von etwa drei Tagen zu, innerhalb deren sie sich entscheiden muss, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; sodann beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO (BGH VersR 1999, 1123 m.w.N.). Eine nach Ablauf dieser letztgenannten Frist eingelegtes Rechtsmittel ist verspätet und damit unzulässig. Ist das Gericht nach den oben dargelegten Grundsätzen – jedoch – befugt, seine ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung abzuändern, dann genügt es, wenn anstatt des Rechtsmittels, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, gegen die ablehnende Entscheidung Gegenvorstellung erhoben wird; nach Entscheidung über diese beginnt dann die Wiedereinsetzungsfrist von neuem zu laufen. Das setzt aber voraus, dass bei Erhebung der Gegenvorstellung die erstgenannte Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, muss es aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze geben. Wo es um Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines fristgebundenes Rechtsmittels geht, hat auch eine zur Herbeiführung einer Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten.”
Diesem vom BGH geforderten Erfordernis wird jedoch die Gegenvorstellung des Beklagten nicht gerecht. Die Gegenvorstellung ging bei Gericht lange nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erst ein. Legt man die Überlegungsfrist von etwa drei Tage plus die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zugrunde, dann lief die Frist nach Zustellung des Senatsbeschlusses am 3.4.2002 spätestens mit dem 22.4.2002 ab. Die Gegenvorstellung vom 2.5.2002 ging jedoch erst am 3.5.2002 bei Gericht ein.
Auch bei einer entsprechenden Anwendung von § 321a ZPO n.F. (vgl. dazu BGH v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901) würde sich keine andere Entscheidung ergeben.
Dr. Hartleib Schaffrinna Meinecke
Fundstellen
Haufe-Index 1105222 |
EzFamR aktuell 2003, 91 |
OLGR Frankfurt 2003, 49 |