Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbscheinserteilung

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Aktenzeichen 4 VI T 55/90)

LG Darmstadt (Aktenzeichen 5 T 1375/94)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die den Beteiligte zu 3) und 4) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert jeder der beiden weiteren Beschwerden beträgt 50.000,– DM.

 

Gründe

Die Erblasserin … geb. … am 27.11.1990 im Alter von 83 Jahren verstorben. Sie war seit 1.9.1928 mit dem am 15.2.1954 im Alter von 49 Jahren ohne Hinterlassung eines Testaments vorverstorbenen Küfermeister … verheiratet. Aus dieser Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, nämlich die Beteiligten zu 1) bis 4) und der am 19.6.1944 im Alter von sieben Jahren verstorbene … Die Beteiligten zu 1) bis 4) streiten um den Nachlaß der Erblasserin. Außer Streit steht zwischen ihnen, daß die Erblasserin eine schwierige und selbstbewußte Frau mit einem ausgeprägter Anspruchsdenken war, die sich je nach Stimmungslage dem einen oder anderen Kind zuwandte, um anschließend wieder große Distanz zu ihm zu halten. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit vor allem aus den von den Beteiligten zu 1) bis 3) zu den Aktengereichten Abschriften von Briefen, die die Erblasserin an sich geschrieben hat.

Die Eheleute T. hatten das als Reichsheimstätte ausgegeben 1.151 m² große Grundstück … Neu-Isenburg zu je 1/2 Anteil erworben. Sie bebauten es mit einem Einfamilienhaus das sie 1940 bezogen. Die Erblasserin betrachtete es als den Stammsitz der Familie und war darauf bedacht, es tunlichst im Besitz der Familie über Generationen hinweg zu halten. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt war ein Anbau an das Einfamilienhaus errichtet worden, in dem bis zum 31.12.1957 eine Gaststätte betrieben wurde. Im Jahre 1958 wurde der Anbau vom Beteiligten zu 1), seiner damaligen Verlobten (und späteren Ehefrau) sowie deren Mutter zu einer Wohnung ausgebaut, damit diese drei Personen dort einziehen konnten. Damit waren die Erblasserin und ihre drei weiteren Kinder, die mit dem Beteiligten zu 1) nach dem Tod des … hinsichtlich dessen Grundstückshälfte in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen worden waren, einverstanden.

Am 27.7.1969 errichtete die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament folgenden Inhalts:

„Neu-Isenburg den 27. Juli 1969

Mein Testament u. letzter Wille!

Ich, unterzeichnete, Frau … geb. zu Köln am 11. Juli 1907.

verwitwet seit 15.2.54 bestimme als mein letzter Wille:

Da Platz für 2 Familien! besteht –

1. Mein Sohn … (nebst Familie) geb. 22. Juni 1931 zu Köln als Alleineigentümer meines Grund und Bodens. Er soll die Siedlerstelle erhalten. Sollte meine Tochter … nebst Enkel … sich zu meinen Lebzeiten – um ihre Mutter (sowie mein Sohn …) um Ihr Wohlergehen auch in kranken Tagen – bemüht haben.

Dann soll Frau … oder Enkel … im Anbau wohnen dürfen. Der Übernehmer …, und …, mögen gemeinsam, das Pflichtteil an die übrigen enterbten:

… geb. 17.4.38, wohnhaft im Anbau … bis 1982, … geb. 22.12.1928 zu Köln wohnhaft Rembrücken b. Heusenstamm Auszahlen, zwar so, wie es dem Übernehmer, … und Familie sowie Tochter … geb. 2.7.1932 zu Schwenningen/Neckar ihrem Einkommen entsprechend zugemutet werden kann!

Die Zahlungsraten sind festzusetzen!

Da beide: … u. … auf meinen Tod warten, u. sich zu Lebzeiten nicht um die Nöten der Mutter gekümmert haben,

Mein Sohn … durch Lügen u. Betrug die Mutter vor das Gericht zerrte mehrmals obschon Er sich Seiner Schuld bewußt war, soll Er keine Gnade finden! Mehreremal versuchte Er mich, die Mutter die seit 1938schwereArbeit auf dieser Scholle zum Wohle aller ihrer Kinder u. Enkel ihre ganze Rente in dieses Haus, Hof, Garten investierte ohne dass eines der beiden enterbten Ihr geholfen hätte. Sei es, in Selbsthilfe oder finanzielle Lasten. Im Gegenteil, Sohn … wohnt im Anwesen selbst, hat alle Vergünstigung ohne dafür höhere Miete seit 1967 zu bezahlen. Diese Vergünstigung ist an seinem Pflichtteil noch in Abzug zu bringen.

Zu alledem war Er es allein der mich tätlich angriff wenn es zur Aussprache zwecks Ordnunghaltung kam.

Die enterbung gilt ebenso für dessen Kinder. … u. …

Die Schwiegermutter … alle diese Genannten verlieren jedes Anrecht auf Wohnrechte.

Das Grundstück kann „500 qm” von mir zu meinen Lebzeiten verkauft werden (…) oder sollte ich es nicht mehr erleben / so hat …, hierzu das Recht!

Es liegt an ihm, wie Er diese Summe verteilt an seine Geschwister! Frau …

Bei allen übrigen enterbten, nur immer das Pflichtteil auszuzahlen ist. Ansonsten ist Anbau u. Hauptgebäude unverkäuflich. Es soll auf die Enkel, die gewillt sind, auch das Erben der Großeltern zu erhalten – übergehen, von Generation zu Generation!

Das ist mein letzter Wunsch u. Wille bei Geistiger körperlicher Frische.

Möge mein Sohne, …, das Alleinige Erben zum Frieden u. im Andenken an die Eltern die beide sparten um das Wohl ihrer 5 Kinder in Arbeit und Armut erbauten mit eigener Hände Fle...

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