Leitsatz (amtlich)

1. Eine Glaubhaftmachung des erforderlichen Eigenbesitzes der Antragsteller seit 30 Jahren ist nicht erfolgt, wenn jeder der beiden Antragsteller hinsichtlich identischer Miteigentumsanteile den alleinigen seit über 30 Jahren währenden Eigenbesitz behauptet und an Eides Statt versichert.

2. Gemeinschaftlicher Eigenbesitz ist insofern kein rechtliches Minus zu dem jeweils von den Antragstellern behaupteten alleinigen Eigenbesitz, da im Hinblick auf das folgende Aneignungsrecht die Besitzverhältnisse eindeutig sein müssen.

 

Normenkette

BGB §§ 872, 927 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; FamFG §§ 442-445

 

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Beschluss vom 22.02.2016)

 

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 15.376,67

 

Gründe

I. Im Grundbuch von Stadt1, Bl. 1 (Flur ..., Flurstück ..., Hofraum Straße1 ... und ...), ist in Abt. I unter lfd. Nr. 1 a Herr A zu 1/2 als Eigentümer eingetragen, der am ...1890 verstorben ist. Unter lfd. Nr. 2 ist der Antragsteller zu 2) zu 1/2 als Eigentümer eingetragen.

Im Grundbuch von Stadt1, Bl. 2 (Flur ..., Flurstück ... und ..., Verkehrsfläche, Gebäude- und Freifläche Straße1 ... und ...), ist in Abt. I unter lfd. Nr. 1 a Herr B zu 1/3 als Eigentümer eingetragen. Unter lfd. Nr. 2 ist der Antragsteller zu 2) zu 1/3 als Eigentümer eingetragen, unter lfd. Nr. 6 ist Herr C zu 1/3 als Eigentümer eingetragen.

Die Antragstellerin zu 1) ist als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch von Stadt1, Bl. 3 (Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche Straße1), eingetragen. Des Weiteren ist die Antragstellerin zu 1) in Abt. I lfd. Nr. 1 b zu 1/2 als Eigentümerin des Grundbesitzes im Grundbuch von Stadt1, Bl. 4 (Flur ..., Flurstück ..., Hof- und Gebäudefläche Straße1) eingetragen. Beide Grundstücke erhalten den Zugang zum öffentlichen Straßennetz ausschließlich über die durch das Aufgebotsverfahren betroffenen Grundstücke vermittelt. Ursprünglich war die Antragstellerin zu 1) auch als Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Scheune bebauten Grundstücks im Grundbuch von Stadt1, Bl. 5 (Flur ...) eingetragen, welches nun in Bl. 6, lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses, gebucht ist und bezüglich dessen nunmehr seit dem 01.07.2014 Herr D in Abt. I unter lfd. Nr. 1 als Eigentümer eingetragen ist.

Bezüglich des im Grundbuch von Stadt1, Bl. 2 (Flur ..., Flurstück ... und ...) in Abt. I unter lfd. Nr. 1 a zu 1/3 als Eigentümer eingetragenen Herrn B trägt die Antragstellerin zu 1) vor, dieser sei am ...1917 verstorben.

Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schriftsatz vom 09.09.2014 die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des Herrn A (eingetragen zu 1/2 als Eigentümer des Grundstücks Bl. 1) sowie des Herrn B (eingetragen zu 1/3 als Eigentümer des Grundstücks Bl. 2) beantragt (Bl. 1 ff. d.A.). In diesem Zusammenhang hat sie eine eidesstattliche Versicherung vom 11.09.2014 zur Akte gereicht. Auf diese eidesstattliche Versicherung und die weiteren als Anlagen zum Antrag eingereichten Unterlagen, Bl. 6ff. d.A., wird verwiesen. Zur Begründung hat die Antragstellerin zu 1) angeführt, der streitgegenständliche anteilige Grundbesitz befinde sich jeweils seit über 30 Jahren in ihrem Eigenbesitz und zuvor im Eigenbesitz ihrer Eltern. Beide Grundstücke seien als Weg zum Haus und zur Scheune mitgenutzt worden, sämtliche Lasten seien anteilig getragen worden. Sie habe die Hof- und Wegflächen stets instandgehalten, gekehrt und im Winter Schnee geräumt. Zudem habe sie den Ausbau der Wegflächen durch Erd- und Pflasterarbeiten anteilsmäßig auf eigene Rechnung vorgenommen. Sie und zuvor ihre Eltern hätten sich schon immer als anteilige Eigentümer empfunden.

Der Antragsteller zu 2) hat mit Schriftsatz vom 13.02.2015, Bl. 131 d.A., ebenfalls die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens beantragt, dies zunächst nur zur Ausschließung des Herrn A (eingetragen zu 1/2 als Eigentümer des Grundstücks Bl. 1). In diesem Zusammenhang hat er eine eidesstattliche Versicherung vom 09.02.2015 zur Akte gereicht (UR- Nr. .../2015 des Notars E, Bl. 130 f. d.A.). Zur Begründung hat der Antragsteller zu 2) angeführt, der streitgegenständliche anteilige Grundbesitz befinde sich jeweils seit über 30 Jahren in seinem Eigenbesitz und zuvor im Eigenbesitz seiner Mutter. Er unterhalte das Grundstück allein und habe für die Instandhaltung und Instandsetzung gesorgt. Das gesamte Grundstück sei seit über 30 Jahren in seinem Eigenbesitz bzw. zuvor im Eigenbesitz seiner Mutter.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2014, Bl. 151 ff. d.A., hat der Antragsteller zu 2) des Weiteren beantragt, auch bezüglich des Herrn B (eingetragen zu 1/3 als Eigentümer des Grundstücks Bl. 2) ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke des Ausschlusses als Eigentümer zu 1/3 durchzuführen. In diesem Zusammenhang hat er eine weitere eidesstattliche Versicherung...

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