Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit eines gemeinschaftlichen Antrags für Aufgebotsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Besteht bezüglich eines Grundstückes zwischen zwei Personen für die zurückliegenden 30 Jahre ein gemeinschaftlicher Eigenbesitz, so kann der Antrag zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des oder der im Grundbuch noch eingetragenen Eigentümer von diesen beiden Mitbesitzern nur gemeinschaftlich gestellt werden.
Normenkette
BGB §§ 927, 872; FamFG §§ 442, 444
Verfahrensgang
AG Gelnhausen (Aktenzeichen 31.01.2016) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 13.910,-- EURO.
Gründe
I. Als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundstückes, das im dort angegebenen Grundbuchblatt im Jahre 1982 als Bestand umgeschrieben wurde, sind noch eingetragen:
a) A
b) B,
Stadt1.
In Abt. II Nr. 1 dieses Grundbuchblattes ist eingetragen: Jeder Eigentümer darf das Grundstück zu keinem Teil in einer Weise benutzen, welche die Mitbenutzung des Miteigentümers zeitweise oder dauernd ausschließt, insbesondere darf keiner der Eigentümer Gegenstände auf der Parzelle lagern oder dieselbe teilweise bebauen. Eingetragen am 3.8.1888 in Art. 511. Umgeschrieben am 9.11.1982.
Das von dem Antrag betroffene Grundstück grenzt unmittelbar sowohl an das im Eigentum der Antragstellerin stehende Wohnhausgrundstück Flur ..., Flurstück ... (Straße1) als auch an das ebenfalls bebaute Grundstück Flur ..., Flurstück ... (Straße2) des Nachbarn und weiteren Beteiligten. Wegen der Lage der Grundstücke im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Lageplan (Bl. 19 d.A.).
Die Antragstellerin beantragte am 7.11.2011 zu Protokoll des Rechtspflegers des AG Gelnhausen die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung der Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundstückes. Zur Begründung gab sie an, das Grundstück sei eine Zufahrt vor ihrem Haus, in welchem sie seit 1979 lebe und die schon immer von ihr genutzt, gepflegt und erhalten worden sei. Auch die Vorbesitzerin, welche ca. 1935 in diesem Haus geboren worden sei, habe das Grundstück bereits genutzt und habe angegeben, es gebe niemanden, der sich seit dieser Zeit für diese Fläche interessiert habe. Die Eigentümer seien nicht bekannt und hätten auch bei der Gemeinde Stadt1 - ebenso wie eventuelle Erben - nicht ermittelt werden können.
Nach Anhörung der Nachbarn meldete sich im Verfahren der weitere Beteiligte und machte geltend, das betroffene Grundstück werde von ihm im gleichen Umfang wie von der Antragstellerin als Verkehrsfläche genutzt, zumal man in seinen Hof und zu seinen Wirtschaftsgebäuden ausschließlich über diese Parzelle gelangen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.1.2012 (Bl. 16 ff d.A.) Bezug genommen.
Die Rechtspflegerin des AG wies mit Verfügung vom 1.10.2012 (Bl. 36f d.A.) darauf hin, dass wohl davon auszugehen sei, dass mehrere Miteigenbesitzer den Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens gemeinsam stellen müssten, so dass fraglich sei, ob der weitere Beteiligte oder die Antragstellerin allein antragsberechtigt seien.
In der Folgezeit wurde seitens der Antragstellerin versucht, die Erben der noch eingetragenen Eigentümer zu ermitteln, wobei das AG die von ihr übermittelten Unterlagen jeweils nicht als ausreichend ansah.
Mit Beschluss vom 13.1.2016 wies die Rechtspflegerin des AG den Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens sowie des Erlasses eines Ausschließungsbeschlusses zurück und führte zur Begründung aus, dass trotz mehrfacher Erinnerung die Beanstandungen aus ihren dort näher aufgeführten Zwischenverfügungen nicht behoben und die darin geforderten Belege nicht eingereicht worden seien. Es fehle deshalb an den Voraussetzungen für ein Aufgebotsverfahren.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 18.1.2016 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin mit am 11.2.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein und verwies insbesondere auf die zwischenzeitlich von ihr vorgelegte Sterbeurkunde des B, verstorben am ... 1924, dessen Erben nicht ermittelbar seien.
Die Rechtspflegerin des AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2.3.2016, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht abgeholfen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall sei durch die bisher eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass intensive und zugleich erfolglos gebliebene Ermittlungen hinsichtlich der Rechtsnachfolger der eingetragenen Miteigentümer angestellt worden seien und somit nicht zu hundertprozentiger Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass Rechtsnachfolger tatsächlich nicht bekannt und nicht feststellbar seien.
Die Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 28.9.2016, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, die Beteiligten auf die Notwendigkeit eines gemeinsamen Antrages zur Durchführung des Aufgebotsverfa...