Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Fortsetzung der nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH
Normenkette
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 25.11.2020; Aktenzeichen HRB 33881) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Darmstadt - Insolvenzgericht - hat mit Beschluss vom 19.02.2007 - rechtskräftig seit dem 13.03.2007 - in dem auf Eigenantrag der Gesellschaft eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) zurückgewiesen (dortiges Az.: ..., Beschlussausfertigung S. 163 f. im Sonderband der Registerakten).
Unter dem 11.04.2007 ist im Hinblick darauf unter der laufenden Nummer der Eintragung 2, Spalte 6, b) folgende Eintragung im Handelsregisterblatt der Gesellschaft erfolgt:
"Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt (Az. ...) vom 19.02.2007 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt.
Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Von Amts wegen eingetragen."
Diese Eintragung ist neben der Eintragung des X als alleiniger Liquidator der Beschwerdeführerin noch aktuell. Als Stammkapital der Gesellschaft sind im Handelsregisterblatt der Gesellschaft 50.000,00 DM eingetragen. Ausweislich der letzten im Sonderband der Registerakten befindlichen Gesellschafterliste vom 12.04.1999 (vgl. Sb 106 des Sonderbandes der Registerakten) ist X alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft; spätere Gesellschafterlisten sind auch im elektronischen Handelsregister der Gesellschaft nicht veröffentlicht.
Mit Anmeldung des Liquidators der Gesellschaft vom 29.05.2020, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 194 ff. der Registerakten Bezug genommen wird, hat dieser in nachfolgender Reihenfolge angemeldet:
- die Fortsetzung der Gesellschaft,
- die Sitzverlegung der Gesellschaft sowie die Neufassung deren Unternehmensgegenstandes,
- die Bestellung des Liquidators X zum Geschäftsführer der Gesellschaft
Die Anmeldung enthält weiterhin u.a. eine Versicherung des X als Geschäftsführer, wonach mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen worden sei, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen nicht überschreiten würden und keine wirtschaftliche Neugründung vorliege.
Der Anmeldung zugrunde liegt ein entsprechender, notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss der Beschwerdeführerin vom 29.05.2020, auf den wegen seines Inhalts ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 188 ff. der Registerakten).
Das Registergericht hat mit Schreiben vom 01.07.2020 (Bl. 147 der Registerakten) darauf hingewiesen, dass eine durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts mangels Masse aufgelöste Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) nicht fortgeführt werden könne und dabei auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2015, Az.: II ZB 13/14, des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 24.02.2010, Az. 2 WX 18/10, und des Kammergerichts Berlin, Beschluss vom 17.10.2016, Az. 22 W 70/16, hingewiesen. Gleichzeitig hat es Gelegenheit zur Rücknahme der Anmeldung gegeben und dem Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend beigefügt, dass gegen diese Zwischenverfügung das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft hat sodann mit Schriftsatz vom 27.07.2020 (Bl. 148 der Registerakte) Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.08.2020, auf den wegen der Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 150 ff. der Registerakten), begründet. Entgegen der Ansicht des Registergerichts könne eine wegen der Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse aufgelöste GmbH fortgesetzt werden. Die Gesellschaft habe einen "Verlustvortrag in siebenstelliger Höhe gegenüber Banken". Er hat unter anderem darauf hingewiesen, dass sich in der vom Registergericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Ausführungen zum hier vorliegenden Fall einer Auflösung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG fänden. Weiterhin hat er aus seiner Sicht den Streitstand zur Frage dargelegt, ob eine GmbH fortgesetzt werden kann, wenn diese nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst wird und sich dabei der Auffassung angeschlossen, die auch in diesem Fall einen Beschluss zur Fortsetzung der Gesellschaft für zulässig erachtet. Nach einem allgemeinen verbandsrechtlichen Prinzip, wonach eine aufgelöste, aber nicht voll beendete Gesellschaft jedenfalls nach Beseitigung der Auflösungsreife grundsätzlich wieder zur Werbenden gemacht werden könne (Art. 9 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG), wenn der Auflösungsgrund im Nachhinein wegfalle, müsse die Fortsetzung nach Einstellung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich möglich sein. Eine andere Wertung verstoße gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG. Es sei nicht einzusehen, warum der Gesetzgeber mit § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zwei gangbare We...