Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelsregister: Keine Eintragung der Fortsetzung der GmbH bei rechtskräftiger Ablehnung der Insolvenzeröffnung
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Offenbach am Main - Insolvenzgericht - hat mit Beschluss vom 06.11.2001 - rechtskräftig seit dem 14.06.2002 - in dem Insolvenzantragsverfahren des Finanzamts Stadt1 gegen die Beschwerdeführerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse zurückgewiesen (dortiges Aktenzeichen: .../01; vergleiche Abschrift des Beschlusses, Bl. 76 der Registerakten).
Unter dem 30.12.2003 ist dann im Hinblick darauf unter der laufenden Nummer der Eintragung 2, Spalte 6, b) folgende Eintragung im Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin erfolgt:
"Die Gesellschaft ist durch Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst (Amtsgericht Offenbach am Main .../01). Gemäß § 65 Absatz 1 Satz 3 GmbHG von Amts wegen eingetragen."
Diese Eintragung ist neben der Eintragung des A als alleiniger Liquidator der Beschwerdeführerin noch aktuell.
Mit Anmeldung des Liquidators vom 14.01.2013, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 258 ff der Registerakten Bezug genommen wird, hat dieser in nachfolgender Reihenfolge angemeldet:
- die Fortführung der Gesellschaft,
- die Auflösung der Gesellschaft im Wege der Liquidation,
- die Bestellung seiner Person zum alleinigen Liquidator,
- eine abstrakte Vertretungsregelung der Beschwerdeführerin,
- sowie eine Neufassung der Satzung unter ausdrücklicher Nennung der §§ 1, 2, 3,4 und 8.
Der Anmeldung zugrunde liegt ein entsprechender, notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss der Beschwerdeführerin vom 14.01.2013, auf den wegen seines genauen Inhalts ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 263 ff der Registerakten).
Mit Schreiben vom 27.02.2013, auf das Bezug genommen wird (Bl. 149 f der Registerakten), an den die Anmeldung einreichenden Notar hat ein Rechtspfleger des Registergerichts um Klarstellung der Anmeldung hinsichtlich der Liquidation bzw. um (Teil-) Rücknahme der Anmeldung gebeten. Die Anmeldung lasse nicht klar erkennen, ob eine Fortführung der Gesellschaft oder die weitere Abwicklung angemeldet werden solle. Die Gesellschaft befinde sich bereits in Liquidation. Einer weiteren Anmeldung einer Liquidation bedürfe es daher grundsätzlich nicht. Die Änderung der Firma sei mit dem Abwicklungszweck nicht zu vereinbaren und die Änderung des Unternehmensgegenstandes, um allein dem Abwicklungsstand Rechnung zu tragen, sei unzulässig. Eine Fortführung der Gesellschaft nach Auflösung durch den Beschluss über die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse sei grundsätzlich nicht möglich. Die angemeldete abstrakte Vertretungsregelung könne eingetragen werden, nicht aber eine Fortsetzung oder eine weitere Auflösung. Mithin könne auch die Änderung der §§ 1, 2 und 3 (gemeint: der Satzung) in der bisher angemeldeten Form nicht eingetragen werden.
Der die Anmeldung einreichende Notar hat daraufhin unter Bezugnahme auf ein in Anlage übersandtes Schreiben des Liquidators vom 06.03.2013 mitgeteilt, der Liquidator werde zwecks Aufhebung des Beschlusses des Insolvenzgerichts Offenbach am Main vom 06.11.2001 eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO anstreben. Es werde daher um Rückstellung der Anträge gebeten (Bl. 152 f der Registerakten).
Nach weiteren Sachstandsanfragen hat der Rechtspfleger des Registergerichts mit Schreiben vom 06.02.2014 an den die Anmeldung einreichenden Notar darauf hingewiesen, dass die Beanstandungen der gerichtlichen Verfügung vom 27.02.2013 noch nicht behoben seien und eine Erledigungsfrist von 4 Wochen gesetzt. Nach fruchtlosem Fristablauf werde der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung zurückgewiesen werden (Bl. 162 der Registerakten).
Nach erfolglosem Fristablauf hat der Rechtspfleger des Registergerichts sodann am 11.03.2014 den Antrag auf Eintragung der Änderung der Vertretungsregelung und Satzungsänderung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 14.01.2013 unter Bezugnahme auf die in der gerichtlichen Verfügung vom 27.02.2013 genannten Gründe, die trotz Erinnerung nicht behoben worden seien, zurückgewiesen (Bl. 171 der Registerakten).
Gegen den ihm am 13.03.2014 zugestellten Beschluss (Bl. 172 der Registerakten) hat der Liquidator sodann mit Schreiben an das Registergericht vom 07.04.2014 - dort eingegangen am selben Tag - Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung Bezug genommen wird (Bl. 176 der Registerakten). Er hat klargestellt, dass die Fortführung der Gesellschaft angemeldet werden solle. Dieser stünden keine Rechtsgründe entgegen, da eine vom Bundesfinanzhof verfügte Akteneinsicht ergeben habe, dass dem Insolvenzantrag des Finanzamtes Stadt1 als einziger Gläubigerin keine rechtskräftig festgestellten Steuerschulden zugrundegelegen hätten. Die zur Liquidationsmasse gezogenen und noch zur Liquidationsmasse zu ziehenden Vermögenswerte würden die verlustig gegangene Gesellschaftereinlage um ...