Leitsatz (amtlich)

Voraussetzungen für die Erteilung eines Alleinerbscheins

 

Normenkette

BGB § 2365; FamFG § 352e

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.600.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Erblasserin verstarb kinderlos. Sie war verheiratet mit dem am XX.XX.2003 vorverstorbenen Bodo Walter Mayer (Name von der Redaktion geändert).

Das Nachlassgericht hat am 26.05.2015 vier eigenhändig von der Erblasserin niedergeschriebene Testamente vom 04.11.1983, 20.01.1984, 17.03.1994 und vom 16.05.1999 eröffnet (im Umschlag Bl. 2 der Testamentsakte des Nachlassgerichts zu ...). Wegen Form und Inhaltes der genannten Testamente wird auf diese verwiesen.

Weiterhin liegen Kopien von drei von der Erblasserin unter dem 16.03.2003 handschriftlich niedergeschriebenen und von ihr mit vollständigem Namenszug einschließlich aller Vornamen unterschriebene Schriftstücke in Kopie vor. Wegen deren Inhaltes wird auf diese (Bd. A / Bl. 52 - 54 d. A.) Bezug genommen. Die genannten Kopien hat die Beschwerdeführerin bei dem Nachlassgericht eingereicht.

Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf die vorgenannten Schriftstücke vom 16.03.2003 mit Schreiben vom 30.04.2015 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweisen soll.

Sie ist der Ansicht, jedenfalls "implizit" zur Erbin der Erblasserin eingesetzt worden zu sein. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens dazu wird auf die - auch im Beschwerdeverfahren - zu den Akten gereichten umfangreichen Schriftsätze ihres Verfahrensbevollmächtigten sowie ihre eigenen schriftlichen Einlassungen und Erklärungen jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat mit vorliegend angefochtenem Beschluss vom 28.08.2015 (Bd. III d. A.) den Erbscheinsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Zu den Gründen, wegen derer im Einzelnen auf die angefochtene Entscheidung verwiesen wird, hat sie im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, es handele sich bei den Schriftstücken vom 16.03.2003 nicht um Testamente, weil die Erblasserin bei deren Errichtung nicht mit Testierwillen gehandelt habe.

Gegen den vorgenannten der Beschwerdeführerin am 02.09.2015 zugestellten Beschluss des Nachlassgerichts hat die Beschwerdeführerin mit bei dem Nachlassgericht am 03.09.2015 eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.09.2015 Beschwerde eingelegt und diese sogleich - ergänzt durch weiteren Schriftsatz vom 03.09.2015 - begründet.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.12.2015, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.12.2015 u. a. erklärt, auch gegen die Nichtabhilfeentscheidung Beschwerde einzulegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auch auf die zu den Akten gereichten umfangreichen Schriftsätze ihres Bevollmächtigten und ihre persönlichen schriftlichen Stellungnahmen jeweils einschließlich Anlagen Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist statthaft, § 58 FamFG. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdeberechtigt, weil sie für sich eine Alleinerbenstellung nach der Erblasserin in Anspruch nimmt und den von dem Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins gestellt hat, § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgemäß und fristgerecht bei dem Nachlassgericht eingelegt worden, § 64, § 63 Abs. 1 FamFG.

Soweit die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.12.2015 erklärt hat, auch gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 09.12.2015 Beschwerde einzulegen, ist die Nichtabhilfeentscheidung nicht gesondert anfechtbar (vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 58 FamFG, Rn. 37). Denn für den Beschwerdeführer ist mit dieser keine über den angefochtenen Beschluss hinausgehende Beschwer verbunden. Der Senat hat daher vorliegend jene Beschwerde nicht als über die bereits eingelegte Beschwerde hinausgehendes Rechtsmittel ausgelegt und von dessen - ansonsten auszusprechender - ausdrücklichen Verwerfung als unzulässig abgesehen (vgl. zum Ganzen: OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2010, Az. 2 Wx 77/10, zitiert nach juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11.06.2015, Az. 20 W 155/15 in der vorliegenden Nachlasssache).

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts war funktionell zuständig für den Erlass der angefochtenen Entscheidung. Gemäß § 12 Nr. 2 lit. c RPflG sind vorbehaltlich der in §§ 14 bis 19b RPflG aufgeführten Ausnahmen Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG dem Rechtspfleger übertragen. Zwar ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG u. a. die Erteilung von Erbscheinen dem R...

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