Leitsatz (amtlich)

1. Die nach § 5 Abs. 1 ErbbauVO als Inhalt des Erbbaurechts vereinbarte Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Übertragung eines Erbbaurechtes auf eine GmbH & Co. KG im Rahmen einer Neugründung kann nicht allein wegen der eingeschränkten Haftung der GmbH & Co. KG verweigert werden.

2. Eine Ersetzung der Zustimmung nach § 7 Abs. 3 S. 1 ErbbauVO ist möglich, wenn der Grundstückseigentümer dem Vortrag des Erbbauberechtigten zur Einhaltung der Zweckbestimmung des Erbbaurechts nur allgemeine Erwägungen zu einer Beeinträchtigung entgegensetzt.

 

Normenkette

ErbbauVO § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.01.2004; Aktenzeichen 2-9 T 142/03)

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.02.2003; Aktenzeichen 301 C 1437/02 (14))

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 5.2.2003 - 301 C 1437/02 (14) abgeändert.

Die Zustimmung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von Unterliederbach, Bl. ..., lfde. Nr. ... des Bestandsverzeichnisses, zur Übertragung des Erbbaurechts, eingetragen im Erbbaugrundbuch von Unterliederbach Band - Bl. ..., auf die Firma A, O1, gem. den notariellen Verträgen des Notars N1, O2, vom ...1997 UR-Nr. .../1997 - und vom ...1999 - UR-Nr. .../1999 wird gerichtlich ersetzt.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Beschwerdeverfahren zu erstatten. Ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Beteiligten selbst.

Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20.451 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin die Zustimmung zur Übertragung des betroffenen Erbbaurechts. Er ist laut Erbschein des AG Frankfurt/M.-Höchst - Az. Hö 5-VI 63/01 - vom 5.2.2001 (Bl. 7 d.A.) Alleinerbe der noch als Erbbauberechtigte im Grundbuch eingetragenen Frau A geb ..., die am ...2000 verstarb.

Am 25.3.1954 hatte die Rechtsvorgängerin des Antragstellers mit der Antragsgegnerin einen Erbbaurechtsvertrag (Bl. 28-35 d.A.) geschlossen. Das auf den 31.3.2053 befristete Erbbaurecht wurde bestellt zum Zweck der Errichtung eines Wohnhauses. Unter III der Anlage 2 zu dem Erbbaurechtsvertrag, die den Inhalt des Erbbaurechts regelt, heißt es:

"Die Bauwerke dürfen nur für die im Erbbauvertrag genannten Zwecke genutzt werden. Die Benutzung des Grundstücks und der Bauwerke zu anderen Zwecken (zu gewerblichen Zwecken, als Lagerplatz usw.) und die Vermietung oder Verpachtung der Erbbauliegenschaft im Ganzen oder in einzelnen Teilen (mit Ausnahme der Vermietung der vorgesehenen Räume zu den im Erbbauvertrag genannten Zwecken) ist nur nach schriftlicher Genehmigung des Grundstückseigentümers zulässig".

Nach IX der Anlage 2 bedarf der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts und zu seiner Belastung mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers, wobei eine Veräußerung des Erbbaurechts mit Gewinn als wesentliche Beeinträchtigung des mit der Bestellung verfolgten Zweckes angesehen werde.

Nach X der Anlage 2 hat der Erbbauberechtigte bei genehmigter Veräußerung des Erbbaurechts seinem Rechtsnachfolger alle Verpflichtungen aus dem Erbbauvertrag aufzuerlegen und ihn zu veranlassen, auch etwaige weitere Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.

Das Erbbaurecht wurde im September 1954 im Grundbuch eingetragen samt der vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung, des Erbbauzinses von zuletzt 1.271,96 DM jährlich und eines Vorkaufsrechts für die Antragsgegnerin für jeden Fall der Veräußerung. Auf den Inhalt der beigezogenen Grundakten wird Bezug genommen.

In einem Schreiben vom 27.5.1997 (Bl. 37 d.A.) kündigte der Antragsteller an, zur Vorbereitung einer künftigen Erbfolgeregelung und zur Entlastung der betagten Erbbauberechtigten von jeder Grundstückshaftung solle das Erbbaurecht in eine Grundstücksgesellschaft, bestehend nur aus der Erbbauberechtigten und dem Antragsteller als späteren Erben, eingebracht werden. Obwohl es sich hierbei nicht um einen Verkaufsfall handele, werde die Antragsgegnerin informiert und um Bestätigung gebeten, dass keine Einwendungen bestünden. Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 10.6.1997 (Bl. 38 d.A.) mit, dass grundsätzlich keine Einwendungen zu der beabsichtigten Maßnahme bestünden. Bei Eintritt eines familienfremden Dritten in die Gesellschaft werde jedoch eine Überprüfung der Erbbaurechtskonditionen vorgenommen.

Am 17.12.1997 schloss der Antragsteller auch namens seiner Mutter zu UR.-Nr. .../1997 des Verfahrensbevollmächtigten einen Gesellschaftsvertrag ab (Bl. 8-21 d.A.). Darin wurde unter der Firma "A" eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in O1 errichtet, wobei als Gegenstand des Unternehmens der Handel mit Fahrzeugen aller Art als nicht-fabrikatgebundener Händler, die Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen, Grundstücken und Gebäuden...

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