Entscheidungsstichwort (Thema)

Wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung

 

Leitsatz (amtlich)

Überträgt eine natürliche Person als bisherige Rechtsinhaberin das Erbbaurecht an eine von ihr beherrschte GmbH & Co KG, muss im Ersetzungsverfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO näher überprüft werden, ob die Gesellschaft eine vergleichbare Sicherheit für die Zahlung des Erbbauzinses bietet wie die Privatperson als bisherige Rechtsinhaberin.

 

Normenkette

ErbbauVO § 7 Abs. 1, 3; FGG § 12

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 20.02.2007; Aktenzeichen 23 T 766/06)

AG Bad Oeynhausen (Aktenzeichen 2 II 30/06)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der dritten Instanz, an das LG zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 10.474 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit notariellem Vertrag vom 27.3.2003 hat der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) an seinem in G gelegenen 7759 m2 großen, im Grundbuch von Z1 Blatt ... eingetragenen Grundstück für die Zeit bis zum 31.12.2101 ein Erbbaurecht bestellt. Nach § 1 des Vertrages ist der Erbbauberechtigte berechtigt, auf seine Kosten eine oder mehrere Lagerhallen einschließlich Büroräumen und eventuell eine Hausmeisterwohnung, Parkplätze, Zufahrt und Abstellflächen zu errichten. Nach § 15 Nr. 5 S. 1 des Vertrages bedarf die Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers. In S. 3 übernahm der Beteiligte zu 1) für den Fall, dass das Erbbaurecht aus irgendeinem Grund gegen den Willen des Beteiligten zu 2) oder ohne dessen Genehmigung auf einen Dritten übergeht, diesem gegenüber die Bürgschaft für die Zahlung des gem. § 9 des Vertrages festgesetzten Erbbauzinses durch den jeweiligen Erbbauberechtigten.

Nach Übernahme des Grundbesitzes durch den Beteiligten zu 1) errichtete dieser auf dem Gelände einen Parkplatz, den er für sein Speditionsunternehmen nutzt.

Der Beteiligte zu 1) brachte mit notariellem Vertrag vom 25.10.2005 das Erbbaurecht mit Wirkung zum 1.11.2005 in die D KG ein; er ist alleiniger Kommanditist der Kommanditgesellschaft mit einer Einlage von 10.000 EUR und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH. In diesem Vertrag sowie in dessen Ergänzung vom 8.5.2006 ist geregelt, dass die Kommanditgesellschaft sämtliche Verpflichtungen des Beteiligten zu 1) aus dessen Erbaurechtsvertrag mit dem Beteiligten zu 2) übernimmt.

Der Beteiligte zu 1) verlangt nun von dem Beteiligten zu 2) die Zustimmung zur Übertragung des betroffenen Erbbaurechts. Der Beteiligte zu 2) ist bereit die Zustimmung zu erteilen, wenn der Beteiligte zu 1) persönlich die Bürgschaft für die Erfüllung der Erbbauzinsverpflichtungen ihm gegenüber übernimmt. Er ist der Meinung, die Verpflichtung des Beteiligten zu 1) zur Stellung einer Bürgschaft ergebe sich schon aus § 15 des Erbbaurechtsvertrages. Zudem stelle ihn der Übergang des Erbbaurechts von dem Beteiligten zu 1) auf eine GmbH & Co KG wirtschaftlich schlechter.

Demgegenüber behauptet der Beteiligte zu 1), die Erwerberin biete die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsvertrag ergebenden Verpflichtungen. Einem bestehenden Sicherungsinteresse sei dadurch hinreichend Genüge getan, dass die Zahlung des Erbbauzinses durch eine erstrangig im Grundbuch eingetragene Reallast sichergestellt sei.

Mit Beschluss vom 28.11.2006 wies das AG den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Übertragung des Erbbaurechts mit der Begründung zurück, die Zustimmung werde nicht grundlos i.S.v. § 7 Abs. 1 ErbbauVO verweigert, weil der Beteiligte zu 2) durch die Veräußerung wirtschaftlich schlechter gestellt sei. Denn während ihm nun der Beteiligte zu 1) mit seinem ganzen Vermögen für die sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen hafte, hafte dieser nach dem Übergang des Erbbaurechts gem. § 171 Abs. 1 HGB nur bis zur Höhe seiner Einlage von 10.000 EUR.

Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde ein, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt hat. Er trat der Auffassung des AG entgegen, bereits wegen der Rechtsform des Erbbaurechtsinhabers sei von einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Grundstückseigentümers auszugehen. Dies sei nicht haltbar. Dazu behauptete er, die D GmbH & Co KG verfüge über ein Eigenkapital in siebenstelliger Höhe.

Der Beteiligte zu 2) erwiderte hierauf, die Komplementär-GmbH sei mit dem Mindestkapital von 25.000 EUR ausgestattet und hafte lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Behauptung, die KG verfüge über ein Eigenkapital in siebenstelliger Höhe, sei nicht belegt und werde bestritten. Fest stehe, dass die Komplementär GmbH nur mit der Mindest-Kapitalsumme ausgestattet sei. Bei der beabsichtigten Übertragung verliere er den Beteiligten zu 1) als persönlich haftenden Vertragspartner und erhalte stattdessen als maximales Haftungspotential insgesamt 35.000 EUR.

Das LG hat mit Beschluss ...

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