Entscheidungsstichwort (Thema)
Eilverfahren: Wirkung einer während des Widerspruchsverfahrens abgegebenen Abschlusserklärung
Leitsatz (amtlich)
Gibt der Antragsgegner nach Widerspruch gegen eine Unterlassungsverfügung eine Abschlusserklärung ab, beinhaltet dies zugleich die Rücknahme des eingelegten Widerspruchs mit der Folge, dass dem Antragsgegner analog § 269 III 2 ZPO die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen sind. Eine nach der Abschlusserklärung abgegebene übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien geht ins Leere, so dass auch für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO keine Grundlage besteht.
Normenkette
ZPO §§ 91a, 269 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.06.2017; Aktenzeichen 2-6 O 397/16) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Antragsgegner werden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner eine im Beschlusswege ergangene Unterlassungsverfügung vom 2.11.2016 erwirkt. Hiergegen hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt, mit dem er geltend gemacht hat, der Antragstellerin stehe der zuerkannte Unterlassungsanspruch nicht zu; außerdem habe die Antragstellerin die Vollziehungsfrist gemäß § 929 II ZPO versäumt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Antragsgegnervertreterin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage namens des Antragsgegners die Beschlussverfügung vom 2.11.2016 als endgültige materiell rechtlich verbindliche Regelung zwischen den Parteien anerkannt. Sodann haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 7.6.2017 hat das Landgericht gemäß § 91a ZPO der Antragstellerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit der Begründung auferlegt, dass die Antragstellerin mangels rechtzeitiger Vollziehung der Unterlassungsverfügung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
II. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenbeschlusses nach § 91a ZPO, da die prozessualen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung nicht vorliegen; zugleich sind dem Antragsgegner entsprechend § 269 III ZPO die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegner hat die Beschlussverfügung vom 2.11.2016 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als endgültige materiell rechtlich verbindliche Regelung anerkannt. Eine solche sog. Abschlusserklärung beeinhaltet nach allgemeinen Grundsätzen u.a. den Verzicht auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Rdz. 3.74 zu § 12 UWG m.w.N.). Wird eine solche Abschlusserklärung - wie im vorliegenden Fall - innerhalb eines bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens abgegeben, ist damit zugleich die Rücknahme des eingelegten Widerspruchs verbunden; denn nur unter dieser Voraussetzung kann die Abschlusserklärung ihren Zweck, dem Gläubiger einen endgültigen Titel zu verschaffen, erfüllen. Die Rücknahme des Widerspruchs führt zur Beendigung des Eilverfahrens mit der Folge, dass die Kostenentscheidung der Beschlussverfügung bestehen bleibt und dem Antragsgegner analog § 269 III ZPO auf Antrag des Antragstellers die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen sind.
Unter diesen Umständen ging im vorliegenden Fall die nachfolgend abgegebene übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien ins Leere, so dass es auch an der Grundlage für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO fehlt. Eine übereinstimmende Erklärung, wonach das Eilverfahren in der Hauptsache erledigt ist, hätte im Übrigen zur Folge gehabt, dass der im Verfahren zuvor ergangene Unterlassungstitel (Beschlussverfügung vom 2.11.2016) ohne weiteres entfällt (vgl. BGH GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt, Tz. 30). Dies würde die Grundlage der zuvor abgegebenen Abschlusserklärung beseitigen und war daher von den Parteien ersichtlich nicht gewollt.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, dass es ihm - wenn auch die übereinstimmende Erledigungserklärung hierfür nicht die "richtige Prozesshandlung" gewesen sei - letztlich darum gegangen sei, die in der einstweiligen Verfügung getroffene Kostenentscheidung einer Überprüfung durch das Gericht zu unterziehen. Aus den bereits dargestellten Gründen waren die von ihm abgegebenen prozessualen Erklärungen nicht geeignet, eine solche Überprüfung herbeizuführen.
Auf die sofortige Beschwerde waren daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach § 91a ZPO die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.
Fundstellen
Dokument-Index HI11348343 |