Leitsatz (amtlich)
1. Vor der Vereinigung eines von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft erworbenen Grundstücks mit dem Grundbesitz, an dem Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, und der entsprechenden Änderung der Teilungserklärung fehlt der Wohnungseigentümerversammlung die Regelungskompetenz für Gegenstände, die die Nutzung des Erwerbsgrundstücks betreffen.
2. Dies gilt auch dann, wenn es um die Umsetzung eines Beschlusses geht, der zwar mangels Regelungsbefugnis gleichfalls nichtig ist, die Nichtigkeit aber infolge Zurückweisung des Anfechtungsantrags nicht geltend gemacht.
Normenkette
WEG §§ 10, 15, 23
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 31.08.2005; Aktenzeichen 19 T 308/04) |
LG Darmstadt (Beschluss vom 18.05.2005; Aktenzeichen 19 T 308/04) |
AG Darmstadt (Beschluss vom 06.07.2004; Aktenzeichen 302-II 49/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Darm-stadt vom 6.7.2004 - Az. 302-II 49/04 - werden aufgehoben. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.3.2004 zu TOP 4 für nichtig erklärt.
Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sowie beider Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf jeweils 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ... Im Jahr 1996 hatten die Wohnungseigentümer ein angrenzendes Grundstück zu einem Kaufpreis von 159.750 DM erworben, auf dem sich zwei Schuppen befinden. Im Vorfeld des Erwerbs war auf mehreren Eigentümerversammlungen die Nutzung einer Teilfläche zum Bau von Garagen diskutiert worden. In einer Anlage zu TOP 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 4.11.1993 (Bl. 119-121 d.A.) war u.a. vorgesehen, dass der Erwerb entsprechend den bestehenden Miteigentumsanteilen statt findet und mit dem bestehenden Eigentum zu diesen Anteilen vereinigt werden soll. Weiter heißt es, die Eigentümergemeinschaft sei bereit, einen Teil der Erwerbsfläche zur Bebauung mit Pkw-Garagen an einzelne Eigentümer zu verpachten. Hierzu werde nach Klärung der baurechtlichen Möglichkeiten gesondert beschlossen.
Zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 23.3.1994 war allstimmig der Erwerb beschlossen worden sowie mehrheitlich, eine Teilfläche "..." - soweit möglich - interessierten Miteigentümern zur Nutzung von noch zu errichtenden Pkw-Garagen nach einem noch zu beschließenden Nutzungs- und Kostenmodus zu überlassen. In der Eigentümerversammlung vom 7.12.1994 war der Beschluss zum Grundstückserwerb bestätigt worden. Zu dem Erwerbsgrundstück gehörte eine weitere an der Einfahrt von der ... Straße gelegene Teilfläche, die die Gemeinschaft in der Vergangenheit von der Stadt O1 als Eigentümerin pachtete und als zusätzliche Parkfläche neben den überdachten Stellplätzen nutzte, die in der Teilungserklärung als Gemeinschaftseigentum enthalten sind.
In der Eigentümerversammlung vom 22.5.2000 beschloss die Gemeinschaft u.a. unter TOP 11 mehrheitlich die Zuordnung der Parkplätze gem. § 15 WEG und bewilligten die Ausschilderung (Bl. 40 d.A.). Die Anfechtung dieses Beschlusses durch den Antragsteller war erfolglos (AG Darmstadt - 302-II 64/00). Unter TOP 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.3.2004 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich die Markierung der Stellplätze im Hof durch Hausnummern und eine weiße Bodenmarkierung (Bl. 6, 7 d.A.).
Der Antragsteller hat diesen Beschluss mit am 8.4.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten angefochten und erstinstanzlich vorgetragen, der Beschluss sei wegen Verstoßes gegen die Hessische Garagenverordnung nichtig, außerdem liege die nach § 54 HBO erforderliche Genehmigung nicht vor. Durch den Beschl. v. 11.3.2004 sei ein erneuter Verstoß über die Beschlussfassung vom 22.5.2000 hinaus erfolgt, die auch die selbständige Anfechtung begründe.
Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten mit dem Vorbringen, es handele sich bei dem jetzt angefochtenen Beschluss nur um die Ausführung des bestandskräftigen Beschlusses vom 22.5.2000 zu TOP 11, in dem die Lage und Zuteilung der Innenhofparkplätze bereits beschlossen worden sei.
Das AG hat mit Beschl. v. 6.7.2004 (Bl. 44-49d. A) den Antrag, den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.3.2004 zu TOP 4 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.
In der Entscheidung ist u.a. ausgeführt worden, der angefochtene Beschluss gehe nicht über die verbindliche Festlegung der Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Wohnungseigentümer in dem bestandskräftigen Beschl. v. 22.5.2000 zu TOP 11 hinaus. Wenn die Fläche für die vorgesehene Anzahl von Stellplätzen nicht ausreichend sei, so habe dies bei der Anfechtung des Beschlusses aus 2000 vorgebracht werden müssen. Bei der jetzigen Anfechtung könne nicht nachgeprüft werden, ob es wegen ihrer Ausmaße überhaupt sinnvoll gewesen sei, die Fläche zum Abstellen von Kfz den ...