Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.12.2003; Aktenzeichen 916 A-Ls 3930 Js 232447/02 - 3015)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.05.2003; Aktenzeichen 5-6 Qs 1/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.5.2003 in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2003, Az.: 916 A-Ls 3930 Js 232447/02 - 3015, werden aufgehoben.

 

Gründe

Die gemäß § 310 Abs. 1 StPO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

I.

Durch den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO als Reaktion auf das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 16.5.2003 verletzte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Dieser Grundsatz gebietet es, bei der Auswahl zwischen den beiden in § 230 Abs. 2 StPO genannten Zwangsmitteln grundsätzlich von dem mildesten Mittel, der Anordnung der Vorführung, auszugehen (BVerfGE 32, 87 ff., 93; Gollwitzer in FS f. Hannack, 145 ff., 147; ders. in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 230 Rdnr. 29; Welp, JR 1991, 265 ff., 270). Ein Haftbefehl darf nur dann ergehen, wenn nach Würdigung aller Umstände der Zweck des § 230 Abs. 2 StPO, die Durchführung der Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten zu ermöglichen, andernfalls nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreichbar wäre, wenn etwa zu befürchten ist, dass der Angeklagte sich einer Vorführung durch Fernbleiben von seiner Wohnung entziehen würde (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, a.a.O.; vgl. auch KMR-Paulus, § 230 Rdnr. 15).

Im vorliegenden Fall sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass es zur Sicherung der Anwesenheit des Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung nicht ausreichend gewesen wäre, seine Vorführung anzuordnen. Der Angeklagte hat einen festen Wohnsitz. Er wurde dort sowohl bei seiner Festnahme am 2.7.2003 als auch bei seiner weiteren Festnahme am 3.2.2004 angetroffen.

II.

Selbst unter der Annahme, der Erlass des Haftbefehls vom 16.5.2003 wäre zulässig gewesen, hätte er unter Zugrundelegung der Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 3.9.2003 nicht außer Vollzug gesetzt werden dürfen, sondern aufgehoben werden müssen.

Zwar kann auch ein nach § 230 Abs. 2 StPO erlassener Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden. Dies ist aber in entsprechender Anwendung des § 116 StPO nur unter gleichzeitiger Anordnung von Sicherungsmaßnahmen möglich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 230 Rdnr. 22; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rdnr. 39; KK-Tolksdorf, StPO, 5. Auflage, § 230 Rdnr. 14). Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Verzicht auf die Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen ist dagegen gesetzwidrig. Vielmehr muss der Haftbefehl aufgehoben werden, wenn solche Maßnahmen nicht erforderlich sind (Meyer-Goßner, 46. Auflage, § 116 Rdnr. 5).

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte in einem am 21.8.2003 durchgeführten Haftprüfungstermin durch seinen Verteidiger eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-EUR anbieten lassen. Die Staatsanwaltschaft erhob in ihrer Stellungnahme vom selben Tage gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Leistung einer Kaution, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellte, keine Einwände. Das Amtsgericht hielt gleichwohl die Anordnung einer Sicherheitsleistung oder andere Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO zur Sicherung der Anwesenheit des Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung nicht für notwendig, da es bei seiner Beschlussfassung am 3.9.2003 hiervon absah. Damit war die Grundlage für den Fortbestand des Haftbefehls vom 16.5.2003 entfallen; er war deshalb aufzuheben. Seine Aufrechterhaltung unter Außervollzugsetzung war unzulässig.

Hiernach kann offen bleiben, ob - wie mit der Beschwerde vorgetragen wird - der Haftbefehl vom 16.5.2003 bei unterstellter Zulässigkeit seines Erlasses mit dem Ende der Hauptverhandlung vom 3.9.2003 gegenstandslos wurde, oder ob die Ansicht der Vorinstanzen zutrifft, wonach ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO bis zum die Instanz abschließenden letzten Hauptverhandlungstermin auch dann fortgilt, wenn die nach Erlass des Haftbefehls begonnene oder fortgesetzte Hauptverhandlung nicht nur nach § 229 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO unterbrochen, sondern nach § 229 Abs. 4 StPO neu begonnen werden musste.

III.

Unter der weiteren Annahme der Zulässigkeit der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls war die Verhaftung des Angeklagten am 3.2.2004 zur Sicherung seiner Anwesenheit in der neuen Hauptverhandlung (noch) nicht zulässig.

Die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO darf nicht länger als zur Sicherstellung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erforderlich ausgedehnt werden. Auch dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. KMR-Paulus, § 230 StPO Rdnr. 18; LG Dortmund, StV 1987, 335). Hiernach dürfte eine längerfristige Vollstreckung des Haftbefehls vor Beginn der Hauptverhandlung nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Um zu gewährleisten, dass die Verhaft...

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