Leitsatz (amtlich)
Eine 1977 in der pakistanischen Botschaft in London vor einem Botschaftssekretär als "Nikah Registrar" erfolgte Eheschließung zwischen einer deutschen und einem pakistanischen Staastangehörigen ist nach deutschem Recht nicht wirksam. Gleichwohl ist wegen der Wirksamkeit dieser hinkenden Ehe nach pakistanischem Recht bei der Beurkundung des Sterbefalles im Sterberegister der Familienstand mit verheiratet und einem klarstellenden Zusatz einzutragen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Standesamt ... der Stadt1in wird angewiesen, den Personenstand des am ... 2010 verstorbenen B im Sterberegister mit "verheiratet" sowie dem Zusatz "Die Ehe war nach deutschem Recht unwirksam" einzutragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zur Hälfte zu tragen; im Übrigen ergeht die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und -auslagenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Das Verfahren betrifft eine Zweifelsvorlage des Standesamtes zur Eintragung des Personenstandes des am ... 2010 in Stadt1 verstorbenen B im Sterberegister.
Der Betroffene B wurde am ... 1927 in Karatchi/Pakistan geboren und war ursprünglich pakistanischer Staatsangehöriger. Er lebte von Januar 1962 bis September 1966 sowie nachfolgend ununterbrochen seit dem 1.4.1970 bis zu seinem Tod in Deutschland. 1981 erwarb er durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit und gab die pakistanische Staatsangehörigkeit auf.
Der Betroffene schloss am ... 1977 in der pakistanischen Botschaft in London die Ehe mit der Beschwerdeführerin, einer deutschen Staatsangehörigen. Die Eheschließung wurde durch den Sekretär der Botschaft von Pakistan in London nach pakistanischem Recht als "Nikah Registrar" mit der Zeremonie des "Nikah Nama" vorgenommen.
Im Zusammenhang mit der von ihr beantragten Registrierung des Sterbefalles ihres Ehemannes mit dem Personenstand "verheiratet" legte die Beschwerdeführerin dem Standesamt neben der "Form of Nikah Nama" nebst Übersetzung auch eine Bestätigung der Botschaft von Pakistan in London vom 5.6.1979 nebst beglaubigter Übersetzung vor, mit welcher bestätigt wurde, dass am ... 1977 die Trauung zwischen dem Betroffenen und der Beschwerdeführerin in der Botschaft von Pakistan in London vollzogen wurde und die Zeremonie des Nikah Nama rechtskräftig ist und der Wahrheit entspricht.
Das Standesamt legte die Sache mit Schreiben vom 20.5.2011 dem AG Frankfurt/M. zur gerichtlichen Entscheidung darüber vor, wie der Personenstand des Betroffenen im Sterberegister einzutragen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden dort Zweifel an der Wirksamkeit der Eheschließung, da das britische IPR Eheschließungen vor ausländischen Botschaften anerkenne, wenn beide Ehegatten Angehörige dieses Staates seien und britische Formvorschriften beachtet würden. Weder von der deutschen Botschaft in London noch von der Auslandsvertretung des Vereinigten Königreiches habe eine Aussage darüber getroffen werden können, ob diese Eheschließung nach Ortsrecht wirksam zustande gekommen sei. Art. 11 Abs. 1 EGBGB sei deshalb nicht erfüllt. Auch nach dem gemeinsamen Geschäftsrecht sei keine wirksame Eheschließung zustande gekommen. Letztlich scheide auch eine Heilung nach § 1310 Abs. 3 BGB aus, weil die Eheschließung bisher in kein deutsches Personenstandsregister eingetragen worden sei.
Nach Anhörung der Beschwerdeführerin stellte das AG Frankfurt/M. mit Beschluss vom 2.1.2012, der Beschwerdeführerin zugestellt am 7.1.2012, fest, dass die am ... 1977 in der Botschaft von Pakistan in London geschlossene Ehe nach deutschem Recht nicht als wirksam anzuerkennen sei.
Gegen diesen am 24.1.2012 zugestellten Beschluss legte die Beschwerdeführerin unter dem 24.2.2012 Beschwerde ein, mit welcher durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten geltend gemacht wurde, nach dortiger Auffassung hätten gegen konsularische Eheschließungen nach britischem Recht zum Zeitpunkt der Rechtslage im Jahre 1977 auch dann keine Bedenken bestanden, wenn - wie hier - keiner der Ehegatten die britische Staatsangehörigkeit besessen habe.
Der Amtsrichter half der Beschwerde mit Beschluss vom 3.12.2012 nicht ab und legte die Sache dem LG zur Entscheidung über die Beschwerde vor, welches sie an das OLG weiterleitete.
Nachdem es auch dem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht gelungen war, vom britischen Außenministerium oder dem Bundesverwaltungsamt eine rechtsverbindliche Auskunft über die Anerkennung der Eheschließung nach britischem Recht zum damaligen Zeitpunkt zu erlangen, wurde insbesondere geltend gemacht, eine Heilung gem. § 1310 Abs. 3 BGB sei auch nach dem Ableben eines Ehegatten noch zulässig, da ansonsten eine Nichtheilung gegen den "ordre puplic" verstoßen würde, zumal selbst bei dem Einbürgerungsantrag im Jahre 1981 entsprechende Erklärungen gegenüber dem Standesamt abgegeben worden seien, ohne dass auf den Umstand hingewi...