Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer in Pakistan durch den Vertreter eines Ehegatten geschlossenen "Handschuhehe"

 

Verfahrensgang

AG Trier (Beschluss vom 11.09.2010; Aktenzeichen 14 III 12/10)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2) haben am 24.2.2009 in K .../Pakistan die Ehe geschlossen. Vor dem Standesbeamten anwesend waren dabei die Ehefrau, die die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzt, sowie ein Onkel des Ehemannes, welcher zum damaligen Zeitpunkt staatenlos war. Der Ehemann war der Trauungszeremonie telefonisch zugeschaltet. Beide Ehegatten waren sich zum Zeitpunkt der Eheschließung persönlich noch nie begegnet; sie trafen sich erstmals im Oktober 2009.

Den durch den Ehemann gestellten Antrag auf Beurkundung der Eheschließung nach §§ 15, 35 PstG hat der Standesbeamte dem AG im Rahmen einer Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PstG zur Entscheidung vorgelegt. Das AG hat den Standesbeamten daraufhin angewiesen, von der Wirksamkeit der Eheschließung auszugehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Standesamtes.

II.1. Die Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt (§§ 51 PStG, §§ 58 ff. FamFG). Das Beschwerderecht der Beteiligten zu 1) folgt aus § 51 Abs. 2 PStG.

2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Das AG hat mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für die Beurkundung der Eheschließung im Eheregister für die von den Beteiligten zu 2. am 24.2.2009 in Pakistan geschlossene Ehe nach 34 Abs. 1 PStG bejaht.

Gemäß § 34 Abs. 1 PStG kann auf Antrag eine im Ausland geschlossene Ehe u.a. eines Staatenlosen im Eheregister beurkundet werden. Die Beurkundung im Eheregister setzt dabei das Bestehen einer Ehe voraus, weshalb der Standesbeamte zu prüfen hat, ob eine nach materiellem Recht wirksame Ehe zustande gekommen ist (BGH FamRZ 1991, 300). Nach welchem materiellen Recht sich die Wirksamkeit der Eheschließung richtet und welche Form dabei einzuhalten ist, bestimmt sich nach Art. 11 und 13 EGBGB.

Im Ausgangspunkt zutreffend geht insoweit auch das Standesamt davon aus, dass die Eheschließung, bei der sich der Ehemann durch seinen Onkel in der Abgabe der Erklärung zur Eheschließung vertreten ließ, nach den gem. Art. 11 und 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Grundsätzen des pakistanischen Rechts formwirksam war, weil das pakistanische Recht die Stellvertretung bei der Eheschließung zulässt (KG KGReport Berlin 2004, 326: LG Stuttgart, StAZ 1992, 379). Die Wirksamkeit einer solchen in Pakistan geschlossenen "Handschuhehe" wird in Deutschland auch dann anerkannt, wenn bei der Eheschließung keine notariell beglaubigte und den Heiratspartner genau bezeichnende Vollmacht vorlag, solange nur eine Willensvertretung, die jedenfalls dem deutschen ordre public, also den grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen der deutschen Rechtsordnung zuwider liefe (Art. 6 EGBGB), den Umständen nach ausgeschlossen werden kann (KG KGReport Berlin 2004, 326). Eine solche Vertretung im Willen läge vor, wenn der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgeben würde, er insbesondere über das Ob der Abgabe der Willenserklärung zu entscheiden hätte oder ihm die Auswahl des Ehegatten überlassen wäre. Anhaltspunkte für eine solche Willensvertretung fehlen hier. Eine Willensvertretung lag insbesondere auch nicht deshalb vor, weil sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nie begegnet waren. Ausreichend zum Ausschluss einer Willensvertretung ist vielmehr, dass der Vertretene die Identität der Verlobten kennt und seine Vollmacht sich auf diese bestimmte, unverwechselbare Person beschränkt, so dass auszuschließen ist, dass der für einen Verlobten handelnde Vertreter jedweder anderen, zum Termin der Eheschließung erscheinenden Person das Ja - Wort des Vertretenen übermitteln würde. Dies war hier gewährleistet, denn die Verlobte war nach Namen, Alter und Wohnort, Namen ihres Vaters und dessen Ausweisnummer eindeutig und unverwechselbar bezeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann seinem Onkel eine nicht nur auf diese eindeutig zu identifizierende Person beschränkte Vollmacht erteilt hat, fehlen.

3. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil die Beteiligte zu 1) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 JGebBefrG von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit ist und der Senat die Ehegatten am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat. Daher erübrigt sich auch die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der Beschwerde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2658064

NJW 2011, 10

NJW-RR 2011, 725

IPRax 2013, 442

FamFR 2011, 166

FamRBint 2011, 45

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