Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit einer Klausel, die die Benutzung von Formularen zur Wirksamkeitsvoraussetzung macht
Normenkette
BGB § 309 Nr. 13
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.12.2014; Aktenzeichen 2-7 O 386/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5.12.2014 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 2.12.2014 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem ihrer Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nr. 20d die Klausel
"Für bestimmte Geschäfte, insbesondere im Scheck- und Lastschriftverkehr, bei Barabhebungen, Überweisungen, sind die von der A-Bank zugelassenen Vordrucke zu verwenden."
zu verwenden.
Im Übrigen werden der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat nur teilweise Erfolg.
Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch ist insoweit gegeben, als sich der Antragsteller gegen die Verwendung der inkriminierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin wendet.
Gemäß § 309 Nr. 13 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung u.a. dann unzulässig, wenn sie für gegenüber dem Verwender abzugebende Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Schriftform vorschreibt. Damit ist der Verwender nach überwiegender Auffassung nicht berechtigt, die Benutzung seiner Formulare zur Wirksamkeitsvoraussetzung einer Erklärung zu machen (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 309 Rz. 112 m.w.N.). Eben dies sieht die verfahrensgegenständliche Klausel jedoch vor.
Das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat eine Bank in der Tat ein anerkennenswertes Interesse daran, die Wirksamkeit ihr gegenüber abgegebener Erklärungen einschließlich der Legitimation des Erklärenden zu überprüfen. Hierfür bedarf es jedoch keines Formularzwangs.
Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin über das Verwendungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus auch untersagen lassen möchte, die verfahrensgegenständliche oder inhaltsgleiche Klauseln in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder an anderer Stelle zu verwenden und/oder Entgelte auf der Grundlage der Klausel zu fordern, kann sein Begehren keinen Erfolg haben. Insoweit fehlt es an der für eine Untersagung erforderlichen Wiederholungsgefahr. Eine entsprechende Geschäftspraxis der Antragsgegnerin ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 8140477 |
EWiR 2015, 335 |
WM 2015, 434 |
WuB 2015, 222 |