Entscheidungsstichwort (Thema)
Wert einer Bauverpflichtung im Kaufvertrag
Leitsatz (amtlich)
Der Wert einer Bauverpflichtung, der von der Gemeinde als Verkäuferin eines in einem ausgewiesenen Baugebiet gelegenen Grundstückes in einen Kaufvertrag aufgenommen wurde, kann mit einem prozentualen Anteil des Kaufpreises (hier: 30 %) bemessen werden, der bei seiner Verletzung zurückzuerstatten wäre.
Normenkette
KostO § 19 Fassung: 2006-12-22; KostO a.F. § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 a.F.; KostO § 30 Abs. 1 Fassung_ 2008-12-17
Verfahrensgang
AG Kassel (Beschluss vom 11.06.2013; Aktenzeichen 9 - AR-2019-5) |
Tenor
Der amtsgerichtliche Beschluss wird abgeändert und der Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung festgesetzt auf 59.054,56 EUR.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Die Bezirksrevisorin wendet sich dagegen, dass im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung für eine Eigentumsumschreibung die im Kaufvertrag enthaltene Bauverpflichtung gem. § 30 Abs. 2 KostO nur i.H.v. 3.000,- EUR berücksichtigt wurde.
Der Beteiligte zu 2) erwarb mit notariellem Kaufvertrag des Notars A in B vom 20.12.2012 (UR-Nr .../2012), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, das in einem Baugebiet gelegene Grundstück von der Stadt zu einem Kaufpreis von 43.952 EUR.
Der Kaufvertrag enthält in § 4 eine Bauverpflichtung, wonach das Grundstück vom Erwerber mit einem Wohnhaus zu bebauen ist, wobei mit dem Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss zu beginnen und das Gebäude bis zum Ende des dritten Jahres fertigzustellen ist. Im Falle der Verletzung der Bauverpflichtung hat der Erwerber das Grundstück gegen Rückzahlung des Kaufpreises auf die Stadt als Verkäuferin zurück zu übertragen.
Das Grundbuchamt hatte bei der Kostenberechnung zunächst für die Eigentumsumschreibung den Kaufpreis zzgl. 3.000 EUR für die Bauverpflichtung zugrunde gelegt.
Auf die Beanstandung der Bezirksrevisorin mit Schreiben vom 8.5.2013, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, setzte die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit Beschluss vom 11.6.2013 den Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung auf 48.868,96 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Geschäftswert setze sich zusammen aus dem Kaufpreis von 43.952 EUR, der zusätzlich vom Verkäufer im Vertrag übernommenen Vermessungskosten i.H.v. 1.345,95 EUR, einem Viertel der Kanal- und Wasseranschlusskosten von insgesamt 2.284,05 EUR, zu deren Vorauszahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises der Erwerber sich im Kaufvertrag verpflichtet habe, mithin 571,01 EUR sowie der Bauverpflichtung, die nach § 30 Abs. 2 KostO mit dem Regelwert von 3.000 EUR zu bemessen sei, weil das insoweit zu bewertende Interesse der Stadt an der Erfüllung der Bauverpflichtung den siedlungspolitischen Zweck des Bebauungsplanes sicherstellen solle und damit nicht ein wirtschaftliches, sondern ein eher ideelles Interesse darstelle.
Gegen diesen ihr am 14.6.2013 zugestellten Beschluss, legte die Bezirksrevisorin namens der Staatskasse mit am 17.6.2013 eingegangenem Schriftsatz, auf dessen Begründung wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die im Beschluss ausdrücklich zugelassene Beschwerde ein, mit welcher im Wesentlichen geltend gemacht wird, hinter der Bauverpflichtung stecke ein wirtschaftlicher Wert, der mit 30 % des im Falle einer Rückübertragung zu zahlenden Betrages anzusetzen sei.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat die Beschwerde sodann dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beteiligte zu 2) hat von der ihm durch den Senat eingeräumten Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Die Einzelrichterin hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. §§ 31 Abs. 3 Satz 5, 14 Abs. 7 Satz 2 KostO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II. Auf das vorliegende Verfahren sind gem. §§ 134 Abs. 1 Satz 1, 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG noch die Vorschriften der bis zum 31.7.2013 geltenden Kostenordnung anzuwenden, da das Grundbucheintragungsverfahren bereits vor diesem Datum eingeleitet worden war.
Das als Beschwerde nach § 31 Abs. 1 und 3 KostO statthafte Rechtsmittel ist unabhängig von der Überschreitung des Beschwerdewertes von 200 EUR zulässig, da die Beschwerde vom Grundbuchamt zugelassen wurde, § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 KostO. Sie wurde auch fristgerecht gem. § 31 Abs. 3 Satz 3 KostO erhoben.
Allerdings hätte es der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes oblegen, vor der Vorlage der Beschwerde an den Senat zunächst selbst gem. § 31Abs. 3 Satz 5, 14 Abs. 4 Satz 1 KostO über eine Abhilfe zu entscheiden. Der Senat sieht jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen davon ab, die Sache wegen dieses Verfahrensfehlers zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Grundbuchamt zurückzugeben und macht von der Möglichkeit Gebrauch, unmittelbar selbst über die Beschwerde zu entscheiden, nachdem sie wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. §§ 31 Abs. 3 Satz 5, 14 Abs. 7 Satz 2 KostO von der Einzelrichterin auf den Senat übertragen wurde.
Die zulässige Besch...