Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Verteilung nach § 867 II ZPO als vollstreckungsrechtlicher Mangel
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der fehlenden Verteilung nach § 867 Abs. 2 ZPO handelt es sich um einen vollstreckungsrechtlichen Mangel des Antrags auf Eintragung einer Zwangshypothek, dessen Behebung nicht durch eine rangwahrende Zwischenverfügung aufgegeben werden kann. Vor der Zurückweisung des Antrags ist der Gläubiger allerdings mit einer Verfügung nach § 139 ZPO auf den Mangel hinzuweisen. Die Verteilung kann auch noch im Beschwerdeverfahren gegen den Zurückweisungsbeschluss nachgeholt werden, allerdings nur mit Rang entsprechend dem Eingang des geänderten Antrags beim Grundbuchamt.
2. Das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Grundbuchamt mit Kenntniserlangung von Amts wegen zu berücksichtigen, mit der Folge, dass keine Eintragung einer Zwangshypothek wegen einer Insolvenzforderung mehr erfolgen kann.
Normenkette
GBO §§ 75, 18 Abs. 1 S. 1; ZPO § 139 Abs. 1, §§ 704, 867 Abs. 2; InsO § 89 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 30.12.2010) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 11.487,38 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) ist als Alleineigentümerin der im Bestandsverzeichnis des betroffenen Grundbuchs verzeichneten drei Grundstücke eingetragen. Am 7.4.2010 wurde in Abt. II lfde. Nr. 9 bezüglich der drei Grundstücke eingetragen, dass in dem Insolvenzverfahren 8 IN 737/09 -AG Offenbach am Main- ein allgemeines Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO gemäß Ersuchen vom 18.3.2010 angeordnet worden sei. Dem lag ein Beschluss des AG Offenbach -Insolvenzgericht- vom 18.3.2010 zugrunde. Auf Fol. 29/-, 29/1 der Grundakten wird Bezug genommen.
Am 11.1.2010 hatte die Antragstellerin einen Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld -Az 09-6807249-0-0 - über 11.497,38 EUR nebst Zinsen gegen die Beteiligte zu 1) erwirkt. Auf Grund dieses Titels hat die Antragstellerin mit am 11.10.2010 beim Grundbuchamt eingegangenem Schriftsatz vom 7.10.2010 die Eintragung einer Zwangshypothek auf den in dem betroffenen Grundbuch eingetragenen "Grundstücken der Schuldnerin" beantragt. Mit Hinweisverfügung vom 12.10.2010 (Fol. 30/1 der Grundakten) hat der Grundbuchrechtspfleger die fehlende Verteilung gem. § 867 Abs. 2 ZPO beanstandet sowie den Nachweis von in der Forderungsaufstellung enthaltenen Kosten für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verlangt. Nachdem trotz Erinnerung gemäß Verfügung vom 30.11.2010 kein Eingang zu den Akten gelangt war, hat der Grundbuchrechtspfleger mit Beschluss vom 30.12.2010 (Fol. 30/2 der Grundakten) den Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie geltend macht, unter dem 27.10.2010 sei ein korrigierter Antrag gefertigt und eingereicht worden. Deshalb sei die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt.
Daraufhin hat der Grundbuchrechtspfleger mit Schreiben vom 25.1.2011 (Fol. 30/8 der Grundakten) mitgeteilt, dass der in der Beschwerde beschriebene korrigierte Antrag nie zu den Akten gelangt und eine Zurückweisung wegen rangkollidierender Anträge erfolgt sei. Außerdem sei wegen des mittlerweile eröffneten und dem Grundbuchamt bekannten Insolvenzverfahrens eine Einzelzwangsvollstreckung ohnehin nicht mehr möglich, was zur Zurückweisung des Vollstreckungsantrags führen müsste. Deshalb werde der Rücknahme der Beschwerde entgegengesehen.
Der Grundbuchrechtspfleger hat mit Verfügung vom 1.3.2011 der Beschwerde der Antragstellerin aus den Gründen des Schreibens vom 25.1.2011 nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde der Antragstellerin, über die nach Nichtabhilfe das OLG zu entscheiden hat (§§ 75, 72 GBO), ist gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässig.
Von einer Aufhebung der Vorlageverfügung hat der Senat abgesehen, obwohl sie nicht - wie erforderlich (vgl. Keidel/Sternal: FamFG, 16. Aufl., § 68 Rz. 12)- in der Form eines zu begründenden Beschlusses erfolgt ist.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da die Antragszurückweisung zu Recht erfolgt ist.
Da der Antrag vom 7.10.2010 auf die Eintragung "einer Zwangshypothek auf den Grundstücken der Schuldnerin" gerichtet war, musste gem. § 867 Abs. 2 ZPO eine Verteilung nach der Bestimmung der Antragstellerin erfolgen. Die fehlende Verteilung stellt einen Vollstreckungsmangel dar, so dass der Antrag vom 7.10.2010 keine rangwahrende Wirkung entfaltet hat und deshalb nicht mit Zwischenverfügung gem. § 18 GBO beanstandet werden konnte. Vor der Zurückweisung ist dem Gläubiger jedoch mit Verfügung gem. § 139 ZPO Gelegenheit zur Behebung des Vollstreckungshindernisses zu geben (Zöller/Stöber: ZPO, 28. Aufl., Stand 2010, § 867 Rz. 4 und 15), was der Rechtspfleger mit Zwischenverfügung vom 12.10.2010 unter Hinweis auf die fehlende Rangwahrung auch getan hat. Bis zur Zurückweisung mit Beschluss vom 3...