Leitsatz (amtlich)
Die Ausschlussfrist von drei Monaten für die Geltendmachung der Aufwendungspauschale des ehrenamtlichen Betreuers beginnt mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in welchem das Betreuungsjahr geendet hat, und läuft somit jeweils am 31.3. ab.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.06.2004; Aktenzeichen 2/28 T 136/04) |
AG Usingen (Beschluss vom 22.04.2004; Aktenzeichen 40-XVII 36/2001 K) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des AG Usingen vom 22.4.2004 zur Klarstellung dahingehend ergänzt wird, dass die Bewilligung der Aufwendungsentschädigung in Höhe einer Pauschale von 312 Euro erfolgt und sich auf die Tätigkeit vom 21.9.2002 bis zum 20.9.2003 bezieht.
Gründe
I. Die Antragstellerin wurde mit Beschluss des AG vom 21.9.2001 neben ihrem Vater zur Betreuerin für ihre Mutter bestellt. Antragsgemäß wurde ihr mit Beschluss vom 16.10.2002 für ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin in der Zeit vom 21.9.2001 bis zum 20.9.2002 als Aufwandsentschädigung der Pauschalbetrag von 312 Euro wegen Mittellosigkeit der Betroffenen gegen die Staatskasse festgesetzt.
Unter dem 12.1.2004 beantragte sie erneut die Bewilligung der Auslagenpauschale. Das AG teilte mit Schreiben vom 17.2.2004 mit, dem Antrag könne nicht entsprochen werden, da der Anspruch auf die Pauschale erloschen sei; die Frist zur Beantragung für die Betreuungszeit vom 21.9.2002 bis 20.9.2003 sei nach drei Monaten, also am 20.12.2003 abgelaufen.
Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung ordnete der Amtsrichter mit Beschluss vom 2.4.2004 unter Aufhebung der Entscheidung der Rechtspflegerin vom 17.2.2004 die Gewährung der Aufwandsentschädigung für das Jahr 2003 an und führte zur Begründung aus, § 1835a Abs. 4 BGB beziehe sich auf das Kalenderjahr, so dass der Anspruch jeweils bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden könne und somit von der Betreuerin fristgerecht geltend gemacht worden sei.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wies das LG mit Beschluss vom 22.6.2004 zurück und führte zur Begründung aus, unter Aufgabe seiner eigenen früheren Rechtsprechung sei im Hinblick auf den Wortlaut des § 1835a Abs. 4 BGB davon auszugehen, dass die Frist drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstehe, somit jeweils am 31.3. des Folgejahres, ablaufe.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 2.7.2004 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, ebenso wie in §§ 1835 Abs. 1 S. 3 und 1836 Abs. 2 S. 4 BGB sei davon auszugehen, dass die Frist des § 1835a Abs. 4 BGB jeweils drei Monate nach dem wiederkehrenden Datum der Bestellung des Betreuers ende. Eine andere Interpretation der Vorschrift würde zu einer nicht vertretbaren Bevorzugung der ehrenamtlichen Betreuer ggü. den Berufsbetreuern führen, da die ehrenamtlichen Betreuer dann für die Geltendmachung ihres Anspruches mehr als 15 Monate Zeit hätten.
II. Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Allerdings ist die Verfahrensweise des AG fehlerhaft. Denn der Amtsrichter war hier zur Entscheidung nicht zuständig. Über den Antrag der ehrenamtlichen Betreuerin auf Bewilligung der Aufwendungspauschale hat gem. §§ 56g Abs. 5 S. 1 FGG i.V.m. § 11 Abs. 2 RpflegerG der Rechtspfleger des AG zu entscheiden. Da bei Ablehnung der derzeit 312 Euro betragenden Jahrespauschale der Beschwerdewert des § 56g Abs. 5 S. 1 FGG überschritten wird, ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die sofortige Beschwerde gegeben, über die das LG zu befinden hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 56g Rz. 31). Bei dem Schreiben der Rechtspflegerin vom 17.2.2004 handelte es sich entgegen der Auffassung des Amtsrichters jedoch noch nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung über den Festsetzungsantrag der Betreuerin. Denn in diesem Schreiben wurde lediglich die Rechtsauffassung mitgeteilt, der Anspruch sei erloschen. Eine förmliche Entscheidung durch Beschluss, wie sie § 56g Abs. 1 Ziff. 1 FGG fordert, ist hiermit aber nicht gegeben. Vielmehr ist der Sache nach eine erstmalige Entscheidung über den Festsetzungsantrag erst durch die Entscheidung des Amtsrichters erfolgt. Dessen Entscheidung ist unbeschadet der unzutreffenden Annahme über die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Erinnerung gem. § 8 RPflG wirksam.
In materieller Hinsicht hat das LG die Entscheidung des Amtsrichters über die Bewilligung der Aufwendungspauschale zu Recht bestätigt.
Zwar knüpft der hier gem. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB für die ehrenamtliche Betreuerin anwendbare Vorschrift des § 1835a BGB in ihrem Abs. 2 für die Entstehung des Anspruchs auf die pauschale Aufwandsentschädigung an den Zeitpunkt der Bestellu...