Normenkette
FamFG § 89
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Entscheidung vom 29.01.2016; Aktenzeichen 536 F 267/15) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 29.01.2016 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Antragsgegner wegen Verstößen gegen die Umgangsvereinbarung vom 05.02.2015 am 20.08.2015, 05.09.2015, 19.10.2015 und 23.10.2015 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Eltern des am ...2011 geborenen A. A hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter.
Mit Vergleich vom 05.02.2015 haben die Kindeseltern Umgangskontakte zwischen A und seinem Vater dahingehend geregelt, dass diese alle zwei Wochen von samstags morgens 10.00 Uhr bis montags morgens Bringen in den Kindergarten stattfinden. Darüber hinaus waren Umgangskontakte an jedem Mittwoch vereinbart. Insoweit war der Kindesvater berechtigt, A Mittwochnachmittags vom Kindergarten abzuholen und ihn donnerstags morgens in den Kindergarten zurück zu bringen. Die Beteiligten wurden darüber belehrt, dass Verstöße gegen diesen Vergleich mit Ordnungsmitteln gemäß § 89 FamFG belegt werden können, was bedeutet, dass Ordnungsgeld von bis zu 25.000,- EUR oder Ordnungshaft angeordnet werden könne. Darüber hinaus wurde der Vergleich familiengerichtlich gebilligt. Der Vergleich wurde dem Antragsgegner am 08.06.2015 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2015 beantragte die Kindesmutter ein Ordnungsgeld gegen den Kindesvater festzusetzen. Der Kindesvater habe mehrfach gegen den gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich verstoßen. Er habe A am 19.08.2015 nachmittags abgeholt, ihn jedoch erst am 20.08.2015 um 12.52 Uhr zur Kindesmutter zurückgebracht. Die Kita habe zu diesem Zeitpunkt zwar Sommerferien gehabt, gleichwohl hätte der Kindesvater A um 9.00 Uhr zur Kindesmutter bringen müssen.
Am 05.09.2015 habe der Kindesvater A zwei Stunden zu spät bei der Kindesmutter abgeholt.
Am 19.10.2015 habe der Kindesvater A um 9.00 Uhr in den Kindergarten bringen müssen. Stattdessen habe er bei der Kindesmutter angerufen und ihr mitgeteilt, dass er noch in Stadt1 sei und A daher erst um 19.14 Uhr bei ihr zu Hause abgeben könne.
Schließlich habe er am 23.10.2015 A gemeinsam mit seiner Schwester, d. h. der Tante von A im Kindergarten besucht. An diesem Tag habe er weder Umgang mit dem Kind haben dürfen, noch sei der Kindergarten dafür da, Besuchskontakte für Eltern und deren Angehörige stattfinden zu lassen.
Das Amtsgericht hat mit dem hier angefochtenen Beschluss gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- EUR ersatzweise Ordnungshaft von zwei Tagen festgesetzt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von der Kindesmutter geschilderten Verstöße am 19.08.2015, am 05.09.2015 sowie am 19.10.2015 keinen Anlass dafür bieten, Ordnungsmittel gegen den Kindesvater zu verhängen. Die Verstöße seien entweder zu geringfügig oder durch nicht in seiner Macht liegende Ereignisse, nämlich ein Defekt des Fahrzeuges, gerechtfertigt. Einen schuldhaften Verstoß hat das Amtsgericht jedoch darin gesehen, dass der Kindesvater am 23.10.2015 A zusammen mit seiner Schwester im Kindergarten besucht habe, obgleich an diesem Tag keine Umgangsregelung gegriffen habe. Eine Umgangsregelung enthalte nicht nur ein Gebot, zu welchen Zeiten ein Umgang stattfinden soll. Gleichzeitig beinhalte eine solche Umgangsregelung (wenn auch nicht wörtlich), dass ein Umgang nicht stattfindet, soweit er nicht ausdrücklich in der Umgangsregelung aufgenommen worden ist. Demzufolge habe der Kindesvater sich an getroffene Umgangsregelungen zu halten und könne nicht nach Gutdünken diese Umgangsregelung ausweiten oder modifizieren. Da es sich nur um einen verhältnismäßig geringfügigen Verstoß handele, sei es ausreichend dem Kindesvater ein relativ geringes Ordnungsgeld in Höhe von 100,- EUR aufzuerlegen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kindesvater sofortige Beschwerde eingelegt. Die Anwesenheit des Kindesvaters beim Besuch der Schwester im Kindergarten stelle keinen schuldhaften Verstoß gegen eine Umgangsregelung dar.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung und Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags der Antragstellerin.
Die Umgangsregelung im Vergleich der Beteiligten vom 05.02.2015 ist - so sie denn auch eine Kontaktaufnahme-; Näherungs- und Umgangsverbot außerhalb der geregelten Umgangszeiten beinhalten sollte, nicht hinreichend bestimmt und damit nicht mit Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG vollstreckbar.
Zwar hat das Kammergericht Stadt1 in seiner Entscheidung vom 13.02.2015 die Auffassung vertrete...