Leitsatz (amtlich)

Zur Erforderlichkeit von Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt des Rauschgifts im Rahmen der Strafzumessung

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.09.2004; Aktenzeichen 5340 Js 230702/03)

 

Gründe

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten am 04.05.2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Crack) in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Crack) in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Das sichergestellte Betäubungsmittel wurde eingezogen.

Der Verurteilung wurde der folgende Sachverhalt zugrunde gelegt:

"Am 03.07.2003 hielt sich der Angeklagte in der Xstraße in O1 vor dem Café A auf, wo er in der Zeit von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr Crack verkaufte. So verkaufte er einen Crackstein zum Preis von 50,- EUR an die Zeugin Z1, die diesen sofort konsumierte. An den Zeugen Z2 verkaufte der Angeklagte einen Crackstein für 10,- EUR, den dieser bei seiner polizeilichen Kontrolle wegwerfen konnte.

Am 05.08.2003 verkaufte der Angeklagte kurz nach 9.00 Uhr auf dem Treppenabgang der Y-Straße zur ...-Ebene des Hauptbahnhofes einen Crackstein im Gewicht von 0,09 Gramm an die Zeugin Z3. Wenig später verkaufte er dort einen weiteren Crackstein im Gewicht von 0,02 Gramm zum Preis von 10,- EUR an die Zeugin Z4.

Der Angeklagte tätigte die vorgenannten Rauschgiftgeschäfte, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren.

Am 06.02.2004 führte der Angeklagte gegen 23.10 Uhr am Vorplatz des ... Hauptbahnhofes drei Cracksteine im Gesamtgewicht von 3,31 Gramm mit sich, die anläßlich einer polizeilichen Kontrolle aufgefunden und sichergestellt werden konnten. Das Rauschgift war nach der glaubhaften und unwiderlegbaren Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung für seinen Eigenkonsum bestimmt; er hatte es zuvor für 200,- EUR von einem unbekannten Drogendealer erworben."

Gegen das Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.05.2004 fristgerecht Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung am 20.09.2004 auf das Strafmaß beschränkt hat.

Das Landgericht hat die Beschränkung als wirksam beurteilt und die Berufung durch Urteil vom 20.09.2004 verworfen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Revision des Angeklagten. Er erhebt die Sachrüge.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat beantragt, das angefochtene Urteil wegen des Fehlens von Feststellungen zu Wirkstoffgehalt und Qualität der Cracksteine im Strafausspruch aufzuheben.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Beschränkung seiner Berufung ist vom Landgericht zu Recht als wirksam beurteilt worden.

Ein Rechtsmittel kann grundsätzlich wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Eine wirksame Beschränkung ist nur in den Fällen nicht möglich, in denen Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, daß eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht mitangefochtenen Schuldspruch zu berühren. Ansonsten gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 S. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in den Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Danach führt nicht jeder Mangel des infolge der Beschränkung grundsätzlich in Rechtskraft erwachsenden Teils, insbesondere auch nicht jede Lücke in den Schuldfeststellungen, zur Unwirksamkeit der Beschränkung. Das gilt auch, wenn infolge der Unvollständigkeit die Feststellungen für die erneut vorzunehmende Strafzumessung zu ergänzen sind, solange die neu zu treffenden Feststellungen den bindend gewordenen nicht widersprechen und der Schuldspruch als solcher davon nicht betroffen sein kann.

Auch beim Fehlen von Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels kann der Schuldspruch je nach Lage des Einzelfalles - wenn tatbestandliche Voraussetzungen, wie zum Beispiel das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, nicht in Frage stehen - revisionsrechtlicher Prüfung standhalten. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auch die Rechtsmittelbeschränkung wirksam. (vgl. insoweit ausführlich und mwN. Senatsurteil vom 27.09.2002 - 1 Ss 49/02).

Vorliegend führt das Fehlen von Angaben zum Wirkstoffgehalt nicht zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung.

Die eingangs wiedergegebenen, vom Berufungsgericht als bindend seiner Entscheidung über den Strafausspruch zugrunde gelegten Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sind zwar knapp, jedoch weder unklar, noch widersprüchlich und lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten jedenfalls in groben Zügen erkennen. Dafür reicht die Beschreibung des Gegenstands des Handeltreibens mit 2 Cracksteinen zum Preis von einmal 50,- EUR und einmal 10,- EUR (Fall 1) bzw. mit 2 Crack...

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