Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Befristung der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates nach § 104 Abs. 2 AktG.
Normenkette
AktG § 104 Abs. 2
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird dahingehend abgeändert, dass die Amtszeit des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds A mit Abschluss der nächsten Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat der Gesellschaft im Jahr 2019 endet, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.05.2019.
Das Verfahren der Beschwerde ist gerichtskostenfrei.
Gründe
Mit seiner Beschwerde vom 08.03.2017, auf die Bezug genommen wird (Bl. 2281 ff der Akte), wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.02.2017, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 2274 f der Akte). Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht gemäß § 104 Abs. 2 AktG A als Arbeitnehmervertreter zum Mitglied des Aufsichtsrats der dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegenden Gesellschaft bestellt, nachdem das Mitglied C sein Amt zum 01.10.2016 niedergelegt hat. Allerdings hat das Amtsgericht entgegen dem von dem Vorstand der Gesellschaft unbefristet gestellten Bestellungsantrag (Antrag vom 02.01.2017, Bl. 2254 ff der Akte) lediglich eine bis zum 10.08.2017 befristete Bestellung vorgenommen. Alleine gegen diese Befristung wendet sich der Beschwerdeführer. Mit der Beschwerdeschrift hat er statt dieser Befristung zunächst eine Befristung der Bestellung des A "bis zum Abschluss der Aufsichtsratswahl im Jahr 2019" beantragt. In einem Telefonat mit dem Berichterstatter des Senats am 15.05.2017 hat er sich dann im Beisein des Justitiars der Gesellschaft D mit einer längsten Befristung auf den 31.05.2019 einverstanden erklärt.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft und damit selbst nach § 104 Abs. 1 und 2 AktG antragsberechtigte Person aufgrund der von dem Bestellungsantrag des Vorstandes nachteilig abweichenden befristeten Bestellung des neuen Aufsichtsratsmitglieds durch das Amtsgericht beschwerdeberechtigt (vgl. u.a. Simons in Hölters, AktG. 2. Aufl., 2014, § 104, Rn. 41 m.w.N.).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Senat hält die von dem Amtsgericht beschlossene Befristung der gerichtlichen Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds bis zum 10.08.2017 für den vorliegenden Sachverhalt nicht für erforderlich; vielmehr ist die nun vom Senat bestimmte Befristung ausreichend, aber auch erforderlich.
Allerdings enthält § 104 Abs. 2 AktG keine gesetzliche, vom Amtsgericht zu beachtende Vorgabe dafür, für welchen Zeitraum eine bei ihm beantragte Ergänzung eines Aufsichtsrates zu erfolgen hat. Auch wenn nach § 104 Abs. 6 AktG das Amt des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds in jedem Fall erlischt, sobald der Mangel behoben ist, sollte zur Vermeidung der Gefahr einer dauerhaften Entmündigung des eigentlich für die Aufsichtsratswahl zuständigen Organs jedoch auch die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds grundsätzlich bis zum nächsten regulären Bestellungstermin befristet werden, also der nächsten Hauptversammlung für die Anteilseignervertreter oder der nächsten Belegschaftswahl für die Arbeitnehmervertreter (vgl. u.a. Simons, a.a.O., Rn. 32; ausdrücklich eine derartige Befristung anordnend in einem Fall der Wahlzuständigkeit der Hauptversammlung: OLG München, Beschluss vom 09.11.2009, Az. 31 Wx 136/09, zitiert nach juris). Eine derartige Befristung - hier also bis zur nächsten Belegschaftswahl - hat das Amtsgericht vorliegend jedoch nicht vorgenommen, sondern eine Frist nur bis zum 10.08.2017 bestimmt mit der Begründung, dass bis dahin ausreichend Zeit bestehe, ordnungsgemäß ein neues Aufsichtsratsmitglied zu bestellen. Für eine derartige kurze Fristsetzung, die - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur erwogen wird, gibt es vorliegend jedoch keine besondere Rechtfertigung. Wie gesagt, sollte, wenn man - wie der Senat - eine Befristung der gerichtlichen Bestellung überhaupt vornehmen will, sich diese im Fall der Wahl der Arbeitnehmervertreter grundsätzlich an der nächsten Belegschaftswahl orientieren. Diese Wahl soll hier nach dem Vortrag der Beschwerde zwischen November 2018 und Februar 2019 stattfinden. Die bisherige Amtszeit der am 20./21.01.2014 gewählten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft ist also bereits zu etwa 3/5 abgelaufen. Weiterhin ist zu berücksichtigten, dass eine gesonderte Nachwahl - und dies sogar nur für einen der fünf Arbeitnehmernehmervertreter im Aufsichtsrat - nach dem nachvollziehbaren Vortag des Beschwerdeführers erhebliche personelle Kräfte der Gesellschaft, insbesondere auch von Betriebsratsmitgliedern binden würde, die derzeit im Hinblick auf eine laufende Betriebsreorganisation dringend anderweitig benötigen werden.
Der Senat hält es daher auch vorliegend für angemessen, zur Vermeidung einer zwischenzeitlichen weiter...