Entscheidungsstichwort (Thema)
Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung von Kreditkarten
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.03.2003; Aktenzeichen 2/31 O 309/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.3.2003 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung des Klägers war durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, weil der Senat davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Erfolgsaussicht und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, wie auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der geltend gemachten 5.758,59 Euro nebst Zinsen nicht verlangen.
Dem Kläger hätte ggü. der Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung dann zugestanden, wenn die Belastungen des Bankkontos des Klägers, über welches die Zahlungen für den zwischen den Parteien geschlossenen Kreditkartenvertrag abgewickelt wurden, rechtsgrundlos erfolgt wären (§ 812 BGB); andererseits bestand im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertragsverhältnisses der Parteien ein Anspruch auf Ausgleichung der streitgegenständlichen [19] Barabhebungen an den Geldautomaten in Spanien, wenn es sich bei den Geldautomatenauszahlungen um legitimierte Auszahlungen gehandelt hätte (§§ 670, 675 BGB i.V.m. Nr. 6 der [aktuellen] Eurocard-Kundenbedingungen - vgl. Bl. 178, 43).
Zwar wurde dem Kläger nach dem von ihm unwiderlegt vorgetragenen Sachverhalt, den er auch ggü. der Flughafenpolizei zur Anzeige brachte (Bl. 31, 32), am 14.6.2001 (u.a.) seine Eurocard-Gold Kreditkarte nach seiner Ankunft in A. im Flughafengelände gegen 21:15 Uhr entwendet. Einem sich aus der unbefugten Abhebung ergebenden Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte steht indes ein Schadenersatzanspruch der Beklagten aus pVV entgegen, so dass die Beklagte berechtigt ist, die Rückzahlung der im Lastschriftverfahren eingezogenen Beträge zu verweigern (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 242 Rz. 52 - dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).
Der Kläger hat nämlich - wie bereits das LG zutreffend festgestellt hat - in erheblicher Weise nebenvertragliche Pflichten aus dem Kreditkartenvertrag verletzt. Nach den Eurocard-Kundenbedingungen (Ziff. 4, jetzt: Ziff. 5) hat der Karteninhaber die Eurocard mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, das kein Dritter Kenntnis von der PIN (Personenidentitätsnummer) erlangt; insb. darf diese PIN - zur Verhinderung des Kartenmissbrauchs - anderen Personen nicht mitgeteilt und auch nicht auf der Karte vermerkt werden oder - was im Jahre 2001 längst auch allgemein bekannter Sicherheitsstandard war - nicht zusammen mit der Karte aufbewahrt werden. Bereits gegen diese Sorgfaltspflichten hat der Kläger verstoßen, als er - wenn auch nur aus Anlass dieser Reise (Bl. 17) - die Eurocard nebst anderen Karten (Visa, EC u.a.) in einem dafür vorgesehenen Einsteckfach seiner Brieftasche und die PIN-Nummer als Telefonnummer "getarnt" bzw. verschlüsselt in einem (separaten) Telefonregister (Notizbuch - Bl. 30) mit sich führte - jedoch beides zusammen in einer Kollegmappe (Bl. 3, 16, 17, 27, 28, 157, 158, 229, 308); diese (Kollegmappe) wurde dann mit allen persönlichen Dingen und Wertsachen des Klägers - in einem wenige Augenblicke dauernden Moment - von der oberen Ablage des Gepäckwagens unbemerkt (Bl. 27) entwendet, als der Kläger sich von seinem Gepäckwagen wegbegeben hatte, um einer auffällig gekleideten älteren Spanierin die Bedienung eines Parkschein-Automaten verständlich zu machen (vgl. u.a. das Schreiben des Klägers vom 24.7.2001 Bl. 27-30 d.A.).
Unabhängig davon, dass die Beklagte diese vermeintliche Verschlüsselung der persönlichen Geheimzahl bestreitet (Bl. 158), ist nach zutreffender Auffassung (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bezüglich Frankfurter Gerichtsentscheidungen Bl. 158, 415; u.a. LG Frankfurt/M., Urt. v. 9.5.2003 - 2/19 O 361/02; AG Kassel v. 16.11.1993 - 83 C 4162/93, NJW-RR 1994, 630), der sich der Senat anschließt, das Notieren der PIN-Nummer, als Telefonnummer getarnt, längst keine wirksame und sichere Methode mehr; denn eine solche "Tarnung" ist weit verbreitet und nicht sonderlich originell, um unberechtigten (insb. professionell tätigen) Dritten (Dieben) die Geheimzahl vorzuenthalten (Bl. 159). Es muss sich dem Karteninhaber aufdrängen, dass sich ein Entwender der Kreditkarte zuerst in den Notizbüchern, Kalendern o.Ä. auf die Suche nach einer PIN-Eintragung macht.
Dass die "Tarnung" (im Telefonregister) den Umständen zufolge ungeeignet bzw. unzureichend war, um den an eine besonders sorgfältige und getrennte Aufbewahrung der Eurocard und Geheimzahl zu stellenden Anforderungen Rechnung zu tragen, indiziert schon die Tatsache, dass die 19 Auszahlungen an den Geldausgabeautomaten (GAA) mit korrekter PIN erfolgt sind. Hierbei folgt der...