Leitsatz (amtlich)
Zu den Sorgfaltspflichten des Kreditkartennutzers nach den Eurocard-Kundenbedingungen, insbsondere im Hinblick auf den Umgang mit der PIN (Personenidentitätsnummer).
Normenkette
BGB §§ 280, 812; pVV
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.03.2005; Aktenzeichen 2-31 O 215/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.3.2005 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - 2-31 O 215/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung der Beträge, mit denen ihr Konto belastet wurde, nachdem am 7.12.2002 in Rom unter Verwendung der entwendeten Kreditkarte der Klägerin zwischen 10.54 Uhr und 11.38 Uhr an diversem Geldautomaten insgesamt 20 Abhebungen vorgenommen wurden. In der entwendeten Geldbörse der Klägerin befanden sich die ec-Karte der Klägerin und die streitgegenständliche Eurocard-Gold-Kreditkarte mit der Nummer .... Am Tag des Diebstahls erfolgte um 10.30 Uhr eine Verlustmeldung beim Nottelefon der ... bank O1; um 11.44 Uhr meldete der Sohn der Klägerin den Verlust der Kreditkarte bei der Beklagten, worauf diese die Kartensperrung veranlasste.
Das LG hat die Klage abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Die Beklagte könne die Erstattung verweigern, weil ihr ein Anspruch gegen die Klägerin aus positiver Vertragsverletzung zustehe, da die Klägerin in erheblicher Weise nebenvertragliche Pflichten aus dem Kreditkartenvertrag verletzt habe. Weil die Auszahlungen mit der richtigen PIN-Nummer der Klägerin getätigt wurden, spreche der Anscheinsbeweis für eine sorgfaltswidrige Aufbewahrung der PIN-Nummer durch die Klägerin.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung der Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand (Bl. 150-152 d.A.) und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 152-154 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 3.5.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einer am 3.6.2005 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 3.8.2005 mit einer an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schrift begründet hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, das LG habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die missbräuchlichen Abhebungen bei einer Sperrung der Karte um 10.30 Uhr unterblieben wären. Da die Klägerin - wie sie behauptet - die PIN-Nummer zu Hause aufbewahrt habe, könnten die Abhebungen nicht mit Hilfe dieser PIN-Nummer erfolgt sein. Das LG hätte auch berücksichtigen müssen, dass die Beklagte wegen unzureichender Sicherheitsvorkehrungen 20 Abhebungen zugelassen und versäumt habe, durch Sicherstellung der Lichtbilder von den Tätern einen Regress durch die Klägerin zu ermöglichen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt vom 24.3.2005, Az: 2-31 O 215/04, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.210 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Nationalbank seit dem 7.12.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Sie behauptet, eine Eurocard/Mastercard - PIN könnte nicht binnen kurzer Zeit entschlüsselt werden, so dass die Abhebungen mit der PIN-Nummer der Klägerin erfolgt sein müssten.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte 4 O 439/04 LG Gießen hat zu Informationszwecken vorgelegen.
II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen.
Der Klägerin hätte ggü. der Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung dann zugestanden, wenn die Belastungen des Bankkontos der Klägerin, über welches die Zahlungen für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kreditkartenvertrag abgewickelt wurden, rechtsgrundlos erfolgt wären (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 676 f. BGB). Andererseits bestand im Rahmen des Ge-schäftsbesorgungsvertragsverhältnisses der Parteien ein Anspruch auf Ausgleichung der streitgegenständlichen Barabhebungen an den Geldautomaten in Rom, wenn es sich bei den Geldautomatenauszahlungen um legitimierte Auszahlungen gehandelt hätte (§§ 670, 675 BGB). Zwar wurde der Klägerin die Eurocard-Gold Kreditkarte in Rom entwendet. Einem sich aus der unbefugten Abhebung ergebenden Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte steht indes ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) entgegen, so dass die Beklagte gem. § 242 BGB berechtigt ist, die Rückzahlung der Beträge zu verweigern (vgl. Palan...