Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche nach rechtskräftiger Abweisung einer Vollstreckungsabwehrklage
Leitsatz (amtlich)
Unterlässt es ein Vollstreckungsschuldner im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen vorzutragen, obwohl ihm dies objektiv möglich ist, so ist er mit diesen Einwendungen auch bei der späteren gerichtlichen Geltendmachung von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen entsprechend den Rechtsgedanken der §§ 767 Abs. 2 ZPO und 767 Abs. 3 ZPO präkludiert.
Normenkette
BGB §§ 812, 823, 826; ZPO § 767
Tenor
Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
In dem Rechtsstreit
...
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Ihre Rügen gegen das angefochtene Urteil erweisen sich im Ergebnis als nicht durchgreifend.
Es kann dahinstehen, ob sich aus den Verhandlungen, die zu den Vereinbarungen vom 11.07.2007 (vgl. Bl. 156 d.A.) und vom 3.3.2008 (vgl. Bl. 116 d.A.) geführt haben, und dem Umstand, dass die Beklagte von der A GmbH mit notariellem Vertrag vom 23.4.2008 (vgl. Bl. 58 d.A.) das Grundstück Straße1 erworben hat, ergibt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf "Erstattung" von Erbbauzinsen besitzen sollte. Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der unter dem 13.12.2005 bestellten Sicherungsgrundschuld betreiben durfte. Denn die Klägerin kann unabhängig davon wegen der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung in das Grundstück Straße2 in Stadt2 weder Schadensersatzansprüche noch Ansprüche aus Bereicherungsrecht geltend machen.
Gründe
1. Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Nach der rechtskräftigen Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage in dem zwischen den Parteien vor dem Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 10/11 geführten Verfahren ist die Klägerin mit der Einwendung, die Beklagte habe aus der Sicherungsgrundschuld die Zwangsvollstreckung nicht betreiben dürfen, weil sie keinen Anspruch auf Erstattung rückständiger Erbbauzinsen besessen habe, ausgeschlossen.
Der Rechtskraft des eine Vollstreckungsabwehrklage abweisenden Urteils kommt jedenfalls die Bedeutung zu, dass der vollstreckbaren Urkunde die Vollstreckbarkeit nicht mehr mit dem jener Klage zugrunde liegenden Sachverhalt genommen werden darf. Eine Partei, deren Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist - entsprechend den Rechtsgedanken der § 767 Abs. 2 ZPO und § 767 Abs. 3 ZPO - daran gehindert, dieses Ergebnis im Wege eines Schadensersatzanspruchs zu korrigieren, den sie auf Umstände stützt, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsabwehrverfahren vorgelegen haben. So soll vermieden werden, einen bereits entschiedenen Streit um dieselbe Rechtsfolge in abgewandelter Form erneut auszutragen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2016 - XI ZR 145/14; Urteil vom 20.4.2018 - V ZR 106/17; Urteil vom 30.5.1960 - II ZR 207/58; OLG Schleswig, Urteil vom 29.1.2004 - 5 U 102/03; OLG München, Beschluss vom 29.10.2014, 23 U 5018/13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 322 Rn. 13).
So liegt der Fall hier: Die Klägerin hätte sämtliche Tatsachen, die sie im vorliegenden Rechtstreit anführt, um den Klageanspruch zu stützen, bereits in dem Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage als Einwendungen vortragen können.
Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass sich die Klägerin erfolglos gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Sicherungsgrundschuld durch Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gewandt hat. Dies wird belegt durch die in den Akten befindlichen Abschrift des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 11.7.2012 (Az. 10/11). Danach hat die Klägerin beantragt, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde Nr. .../2005 des Notars B, Stadt2, vom 13.12.2005 für unzulässig erklärt wird. Dabei hat sie die Ansicht vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, das Unternehmen C mbH von Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 740.000 EUR gegenüber der A GmbH freizustellen. Diesen Umstand könne sie, gestützt auf den Sicherungsvertrag, der Zwangsvollstreckung entgegenhalten. Die gleiche Rechtsauffassung vertritt die Klägerin im vorliegenden Rechtstreit. Sie träg...