Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein isolierter Kostenerstattungsanspruch nach Zuständigkeitsbestimmung
Leitsatz (amtlich)
Ist für einen noch nicht anhängigen Rechtsstreit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein zuständiges Gericht bestimmt worden, besteht keine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung, wenn die angekündigte Klage nicht erhoben wird (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 23.10.2013).
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragsteller beantragten die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts mit Schriftsatz vom 11.1.2012. Sie gaben an, von den Antragsgegnern als Gesamtschuldner Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapital-Anlageentscheidung fordern zu wollen.
Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 27.4.2012 das LG Wiesbaden als das gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständige Gericht bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 4.11.2014 teilten die Antragsgegner mit, dass bislang keine Klage erhoben worden sei. Sie beantragten, den Antragstellern die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsteller lehnen den Erlass einer Kostenentscheidung ab.
II. Der Antrag der Antragsgegner auf Erlass einer Kostenentscheidung hat keinen Erfolg. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für den Erlass der beantragten Entscheidung.
Grundsätzlich gehört ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gem. § 16 Nr. 3a RVG kostenrechtlich zum Hauptsacheverfahren, so dass es durch die durch das Hauptsacheverfahren anfallenden Gebühren abgegolten wird (vgl. OLG München, Beschl. v. 21.3.2014 - 34 AR 256/13 -, juris; zur vorausgegangenen Regelung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG a.F. schon Senat Beschl. v. 29.3.2011 - 11 AR 23/10 m.w.N. w; Beschl. v. 11.9.2013 - 11 AR 8/13 - juris).
Scheidet eine kostenrechtliche Zurechnung zum Hauptsacheverfahren aus, da der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen oder aber der Antrag zurückgenommen wurde, ist umstritten, ob Raum für eine in diesen Fällen auf § 91 ZPO bzw. § 269 ZPO gestützte Kostenentscheidung besteht (für den Erlass einer Kostenentscheidung BGH NJW-RR 1987, 757; gegen den Erlass OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.3.1983, 19 Sa 42/82; Senat Beschluss vom 29.3.2011 ebenda). Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung.
Wesentlich für die vorliegende Konstellation ist, dass der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts positiv beschieden, dennoch jedoch kein Hauptsacheverfahren eingeleitet wurde. In diesen Fällen fehlt jedenfalls eine Rechtsgrundlage für die von den Antragsgegnern begehrte Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller (so auch OLG München Beschl. v. 23.10.2013 - 34 AR 253/11 zitiert nach BeckRS 2013, 18769; Patzina in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 37 Rz. 9). Im Hinblick auf die positive Bestimmungsentscheidung scheiden sowohl § 91 ZPO als auch § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO als Anknüpfungspunkt für eine Kostenentscheidung aus. Es findet sich auch keine mit § 494a Abs. 2 ZPO vergleichbare Regelung zur Kostenerstattung im Regelungsgefüge der §§ 36 f. ZPO. Grundsätzlich ist es den kostenrechtlichen Regelungen der ZPO zudem fremd, erst in Abhängigkeit vom nicht vorhersehbaren weiteren Vorgehen der Parteien über die Notwendigkeit des Erlasses einer Kostenentscheidung befinden zu können. Schließlich kommt auch eine Kostenentscheidung zu Lasten der Partei, deren Gesuch positiv beschieden wurde, nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. hierzu auch OLG München ebenda).
Fundstellen
Haufe-Index 8144061 |
NJOZ 2015, 1466 |