Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweckmäßigkeitserwägungen bei Gerichtsstandsbestimmung
Normenkette
ZPO § 36
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 2 O 395/16) |
Tenor
Als zuständiges Gericht wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Landgericht München I bestimmt.
Gründe
I. Die Klägerin ist im Bezirk des Landgerichts Darmstadt wohnhaft. Mit der beim Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 2 O 395/16 anhängigen Klage begehrt sie die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1)- 3) zur Zahlung von 7.600,- EUR Zug um Zug gegen Herausgabe eines PKW X sowie zur Zahlung weiterer 3.144,36 EUR.
Nach dem Vorbringen der Klägerin liegt der Klage folgender Sachverhalt zu Grunde: Auf Grund einer Internetanzeige des Beklagten zu 3), in der das damals im Eigentum der im Bezirk des Landgerichts Augsburg wohnhaften Beklagten zu 1) stehende Fahrzeug X im Internet zum Verkauf angeboten wurde, besichtigte die Klägerin am 22.2.2016 das Fahrzeug auf dem Gelände des Betriebes des Beklagten zu 3) in München und kaufte das Fahrzeug zum Preis von 7.600,- EUR von der Beklagten zu 1). Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2), ein Mitarbeiter des Beklagten zu 3), habe versichert, dass der Zahnriemen bei 116.000 km ausgetauscht worden sei. Dies habe die Beklagte zu 1) ihr auch telefonisch mitgeteilt. Tatsächlich sei ein Zahnriemenwechsel bei dem Fahrzeug nicht erfolgt. Weiterhin habe das Fahrzeug nicht, wie vom Beklagten zu 2) zugesichert, nur zwei, sondern vier Vorbesitzer gehabt. Außerdem habe die Klägerin bereits auf der Heimfahrt erste Mängel festgestellt. Sie habe Reparaturkosten in Höhe von 3.144,36 EUR aufgewandt. Die Klägerin hat den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung mit Schreiben vom 11.7.2016 angefochten und hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Mit der Klage begehrt sie von den Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Schadensersatz.
Die Beklagte zu 1) hat ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Augsburg, die Beklagten zu 1) und 2) im Bezirk des Landgerichts München I.
Die Klägerin hält die Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt für alle drei Beklagten für gegeben. Einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche des Käufers nach Rücktritt sei der Ort, an dem sich die Kaufsache befinde. Dies gelte auch für Rückabwicklungsansprüche aus Bereicherungsrecht. Die gegen die Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo würden ebenfalls dem Gerichtsstand des § 29 ZPO unterfallen.
Die Beklagten meinen dagegen, das Landgericht Darmstadt sei unzuständig. Die Beklagten seien am örtlichen zuständigen Gericht ihres Wohnsitzes zu verklagen. Dies sei bei der Beklagten zu 1) das Landgericht Augsburg und bei den Beklagten zu 2) und 3) das Landgericht München.
Die Klägerin beantragt,
1. Das Landgericht Darmstadt als das zuständige Gericht zu bestimmen,
2. hilfsweise das Landgericht München I als das zuständige Gericht zu bestimmen,
3. höchst hilfsweise das Landgericht Augsburg als das zuständige Gericht zu bestimmen.
II. Auf den nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässigen Antrag war das Landgericht München I als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. Die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichtsstände liegen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte und das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht wäre der Bundesgerichtshof, so dass die Zuständigkeit durch das Oberlandesgericht zu bestimmen ist, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
Nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 Abs. 1 ZPO wird das zuständige Gericht im Beschlusswege bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Während die Beklagte zu 1) ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Augsburg hat, wohnen die Beklagten zu 2) und 3) in München. Sie haben somit keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand.
Auf der Beklagtenseite ist eine Streitgenossenschaft gemäß §§ 59, 60 ZPO gegeben. Hierfür reicht es aus, dass nach dem klägerischen Vortrag eine gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Verpflichtung gegeben ist (vgl. nur Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 60 Rn. 10). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Rückabwicklungs- und Schadenersatzansprüche nach Anfechtung des Kaufvertrages geltend.
Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht begründet. Die Beklagten können insbesondere nicht an einem gemeinsamen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) verklagt werden. Danach ist für Str...