Normenkette
WEG §§ 7-8, 10
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 514/04) |
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung Nr. ..., während der Antragsgegner seit dem 12.6.2002 als Eigentümer der Wohnung Nr. ... im Grundbuch eingetragen ist. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen Dienstbarkeiten zur Benutzung der in der benachbarten Liegenschaft Nr. ... befindlichen Doppelparker Nr. .../... bis.../...
Für die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander gilt die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom 25.2.1993, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 57 ff. d.A.). Nach § 3 der Gemeinschaftsordnung war der teilende Eigentümer u.a. befugt, im Zuge der Veräußerung den Erwerbern Nutzungsrechte hinsichtlich der Doppelparker einzuräumen. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung steht nach den Regelungen der Gemeinschaftsordnung mehreren Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht als Gesamtberechtigten zu, wobei jeder den gerade freien Platz nach Belieben nutzen darf.
Zu Gunsten der jetzt dem Antragsgegner gehörenden Wohnung ist im Grundbuch (AG Frankfurt/M., Grundbuch von ..., Blatt ...) im Bestandsverzeichnis unter Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung vom 2.6.1995 eingetragen:
"... das Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Abstellplatz im Doppelparker.../... im Haus Nr. ... ist hier zugeordnet ...".
Am 11.2.1998 wurde ein Vertrag notariell beurkundet, den sämtliche seinerzeit eingetragenen Wohnungseigentümer der Liegenschaft genehmigten und demzufolge die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Antragsteller das Sondernutzungsrecht an einem der beiden Pkw-Stellplätze in dem Doppelparker.../... gegen ein Entgelt von 20.000 DM einräumte. In § 4 der Urkunde erklärten die Wohnungseigentümer die grundbuchrechtliche Eintragungsbewilligung, wonach das Bestehen des Sondernutzungsrechts an dem Pkw-Abstellplatz Nr. ... im Grundbuchblatt der Einheit des Antragstellers einzutragen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunde des Notars Dr. N1 vom 11.2.1998 (Bl. 6 ff. d.A.) Bezug genommen.
Im Grundbuchblatt der Einheit des Antragstellers (AG Frankfurt am Main, Grundbuch von ..., Blatt ...) wurde daraufhin im Bestandsverzeichnis folgendes eingetragen:
"Das Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Abstellplatz in dem Doppelparker.../... (Abstellplatz Nr. ...) in der Garage Haus... ist hier zugeordnet..."
Eine weitere Eintragung im Grundbuchblatt der jetzt dem Antragsgegner gehörenden Einheit wurde nicht vorgenommen.
Der Antragsteller hat von dem Antragsgegner die Unterlassung der Nutzung des Stellplatzes Nr. ... in dem Doppelparker verlangt und hat sich insoweit auf die Vereinbarung vom 11.2.1998 berufen, wonach ihm dieser Stellplatz im Doppelparker oben zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen worden sei.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, die Urkunde vom 11.2.1998 beinhalte keine zur Einräumung eines Sondernutzungsrechts ausreichende Vereinbarung. Die Regelung sei zudem zu unbestimmt. Eine Bindung des Antragsgegners liege nicht vor, da die Regelung jedenfalls nicht im Grundbuch gewahrt worden sei.
Das AG hat durch Beschluss vom 20.9.2004 (Bl. 135 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, dem Unterlassungsantrag des Antragstellers entsprochen und dem Antragsgegner - sinngemäß - aufgegeben, die Nutzung des oberen Stellplatzes des in der Liegenschaft... belegenen Doppelparkers Nr. .../... zu unterlassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Wohnungseigentümer hätten berechtigterweise der notariellen Urkunde vom 11.2.1998 dem Antragsteller den zweiten Stellplatz in dem Doppelparker zugewiesen und hierbei abweichend von der Gemeinschaftsordnung eine konkrete Zuordnung des oberen Stellplatzes Nr. ... vereinbart, wobei auch der damaligen Eigentümer der Einheit des Antragsgegners diese Vereinbarung genehmigt habe. Sie sei auch ausreichend im Grundbuch gewahrt worden, so dass sie gem. § 10 Abs. 2 WEG gegen den Antragsgegner als Sondernachfolger wirke. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 29.11.2004 (Bl. 175 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Antragsteller ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und hat den amtsgerichtlichen Beschluss verteidigt.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 191 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, hat das LG den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine den Antragsgegner nach § 10 Abs. 2 WEG bindende Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht vorliege.
Die Regelung in der Vereinbarung vom 11.2.1998 müsse der erst im Jahr 2002 als Wohnungseigentümer eingetragene Antragsgegner nicht gegen sich gelten lassen, weil sie nicht gem. § 10 Abs....