Verfahrensgang
AG Offenbach (Aktenzeichen 318 F 2426/16) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren gemeinsamen Sohn, W., geboren am 13.9.2011.
Die Beteiligten schlossen in Marokko im Jahr 2010 die Ehe. Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Kindesmutter) ist marokkanische Staatsangehörige, der Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Kindesvater) hat die marokkanische sowie die französische Staatsangehörigkeit. Die Eheleute lebten in Frankreich. Am 13.9.2011 wurde der gemeinsame Sohn der Beteiligten in M., Frankreich, geboren. Noch vor der Geburt des Sohnes, im April 2011, erfolgte die Trennung der Eheleute.
Mit Urteil vom 28.3.2012 wurde die Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. auf Antrag des Kindesvaters vor dem Gericht in N., Marokko, geschieden. Laut französischer Übersetzung wurde der Kindesmutter das Sorgerecht - droit de garos - für W. übertragen. Der Kindesvater erhielt ein Besuchsrecht. Im November 2012 zog die Kindesmutter mit dem Kind nach Deutschland, wo sie seit dem 13.11.2012 gemeldet ist, ohne den Kindesvater über den Umzug und den künftigen Aufenthalt von W. zu unterrichten.
Unter dem 18.11.2012 meldete der Kindesvater das Verschwinden der Mutter mit dem Kind. Am 28.5.2015 beantragte er vor dem Tribunal de Grande Instance in M. das alleinige Sorgerecht sowie die Festlegung des Aufenthaltsorts von W. an seinem Wohnsitz. Das Gericht in ... M. erließ unter dem 5.1.2016 eine Entscheidung, in welcher festgestellt wurde, dass die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird und in welcher der Aufenthaltsort des Kindes am Wohnsitz des Vaters festgelegt wurde. Ferner regelte das Gericht in ... M. den Umgang der Mutter mit dem Kind. Eine Anhörung der Kindesmutter und des Kindes erfolgte nicht, da der Aufenthalt der Kindesmutter dem Kindesvater weiterhin unbekannt war. Am 4.2.2016 erfolgte eine Berichtigung des Beschlusses, da das Tribunal de Grande Instance fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass der Kindesvater allein die französische Staatsangehörigkeit besitze.
Am 15.6.2016 erhielt der Kindesvater Kenntnis vom tatsächlichen Aufenthalt der Mutter und des Kindes. Auf seinen Antrag wurde die Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de M. vom 5.1.2015, berichtigt durch Entscheidung vom 4.3.2016 durch das Amtsgericht Frankfurt durch Beschluss vom 9.11.2016 (Az.: 452 F 1198/16 SO) anerkannt und mit weiterer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 16.1.2017 für vollstreckbar erklärt. Die Beschlüsse wurden der Kindesmutter zugestellt, Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.
Mit Antrag vom 15.12.2016, gerichtet an das Amtsgericht Offenbach, begehrte die Kindesmutter, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn zu übertragen mit der Begründung, die bestehende Rechtslage widerspreche dem Kindeswohl. Eine Vater-Kind-Beziehung bestehe nicht. Ein Aufenthaltswechsel des Kindes zum Vater würde eine nicht gerechtfertigte Trennung des Kindes von der Mutter und damit von der Hauptbezugsperson und von seinem gewohnten Lebensumfeld bedeuten.
Der Kindesvater trat dem Begehren der Kindesmutter entgegen und rügte insbesondere die internationale sowie die örtliche Zuständigkeit.
Nach persönlicher Anhörung der Eltern sowie des Kindes übertrug das Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung vom 26.5.2017 in Abänderung der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de M. vom 5.1.2015 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für W. auf die Kindesmutter allein. Es sah seine internationale Zuständigkeit gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zu treffen (nachfolgend: Brüssel IIa-VO) als gegeben an und hielt die Voraussetzungen für eine Abänderung der französischen Entscheidung nach § 1696 BGB für erfüllt. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter sei aus Kindeswohlgründen erforderlich, da der Vollzug der Entscheidung vom 5.1.2016 das Kind aus seinem vertrauten Umfeld herausreißen und von seiner Hauptbezugsperson trennen würde. Die grundrechtlich geschützten Rechte des Kindesvaters müssten daher hinter den ebenfalls grundrechtlich geschützten Belangen des Kindes zurückstehen.
Darüber hinaus leitete das Familiengericht von Amts wegen ein Verfahren zur Regelung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und W. (Az.: 318 F 844/17 UG) ein. Im Zuge dessen finden seit Mitte Oktober 2017 im 14-tägigen Abstand an zwei aufeinanderfolgenden Tagen für jeweils 1,5 Stunden Kontakte zwischen Vater und Sohn statt, die anfangs durch Familienhelfer, später durch die Kindesmutter begleitet wurden.
Mit seiner Beschwerde macht der Kindesvater geltend, die Zuständigkeit deutscher Geri...