Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung einer GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Die Löschung einer GmbH, die Komplementärin einer KG ist, nach § 141a Abs. 1 S. 1 FGG im Handelsregister ist untunlich, solange diese im Rahmen der Abwicklung der GmbH & Co. KG noch Mitwirkungsrechte und -pflichten wahrzunehmen hat.

 

Normenkette

FGG § 141a

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 08.06.2004; Aktenzeichen 22 T 9/03)

AG Darmstadt (Aktenzeichen HRB 6459)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte hat der Betroffenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Betroffene ist die Komplementärin der ... GmbH & Co. KG; einziger Kommanditist dieser KG ist der Ehemann der Liquidatorin, Herr ... . Nachdem das Insolvenzgericht nach Einholung von Sachverständigengutachten mit Beschlüssen vom 3. und 4.12.2002 (9 IN 871/02 und 9 IN 870/02) die Eröffnung von Insolvenzverfahren sowohl für die Betroffene als auch für die KG nach § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgelehnt hatte, wurde nach Rechtskraft am 28.4.2003 die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen.

Das zunächst eingeleitete Amtslöschungsverfahren gegen die KG setzte das Registergericht am 23.4.2003 aus, da sich aus den Einwendungen der Gesellschaft und den in den Insolvenzverfahren eingeholten Gutachten ergab, dass die KG noch Eigentümerin mehrerer Grundstücke ist, die allerdings mit Auflassungsvormerkungen und Grundpfandrechten über die Wertgrenze hinaus belastet und wegen Baumängeln der von der KG als Bauträgerin errichteten und verkauften Reihenhäuser nur schwer verwertbar sind.

Nach Anhörung der weiteren Beteiligten kündigte das Registergericht mit Verfügung vom 14.5.2003 die Absicht der Löschung der Betroffenen im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit an.

Hiergegen erhob die Betroffene am 23.5.2003 Widerspruch unter Hinweis auf den Grundbesitz der KG und die Notwendigkeit der Mitwirkung bei weiteren Abwicklungsmaßnahmen.

Das Registergericht wies den Widerspruch mit Beschluss vom 10.7.2003 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, aus dem im Insolvenzverfahren eingeholten Gutachten ergebe sich, dass die Gesellschaft über kein Aktivvermögen verfüge.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Betroffenen hob das LG den den Widerspruch zurückweisenden Beschluss des AG auf.

Gegen den ihr durch das Registergericht bekannt gemachten Beschluss des LG wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, wegen der über die Wertgrenze hinausgehenden Belastung könne der bei der KG vorhandene Immobilienbesitz der GmbH nicht als Vermögen zugerechnet werden. Verwertungsmaßnahmen der belasteten Immobilien zur Realisierung der Gläubigerforderung könnten jederzeit durch die Bestellung eines Nachtragsliquidators durchgeführt werden. Soweit allein dem Beteiligungsrecht der GmbH an der KG Vermögenswert beigemessen werde, führe dies dazu, dass die Komplementär-GmbH einer KG überhaupt nicht gelöscht werden könne.

Die Betroffene macht geltend, einer Amtslöschung der Komplementär-GmbH stehe die noch nicht vollständig erfolgte Abwicklung der von ihr vertretenen KG entgegen.

II. Das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten ist als weitere Beschwerde nach §§ 141a Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 141 Abs. 3 FGG als nicht fristgebundene weitere Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten, die gem. § 141a Abs. 3 FGG als Organ des Handelsstandes zu hören ist, ergibt sich aus § 126 FGG.

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht.

Die Voraussetzungen des § 141a Abs. 1 S. 2 FGG, bei deren Vorliegen das Registergericht ohne Einräumung eines Ermessens zur Durchführung der Löschung verpflichtet ist (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 141a Rz. 11), sind entgegen der Auffassung des AG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist eine Gesellschaft von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Ein Insolvenzverfahren ist vorliegend jedoch nicht durchgeführt worden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 1 S. 1 InsO den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, weil nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens ein die Kosten des Insolvenzverfahrens deckendes Vermögen nicht vorhanden ist.

Damit kommt eine Löschung der Betroffenen nur nach § 141a Abs. 1 S. 1 FGG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann eine GmbH, die kein Vermögen besitzt, von Amts wegen oder auf Antrag der Steuerbehörde gelöscht werden, wenn die amtswegigen Ermittlungen zu der positiven Feststellung geführt haben, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist.

Es kann dahinstehen, ob die formal noch im Eigentum der KG stehenden Grundstücke trotz der über die Wertgrenze hinaus eingetragenen Belastungen und Auflassungsvormerkungen als ...

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