Entscheidungsstichwort (Thema)
Elektronische Übermittlung durch sich selbst vertretende Rechtsanwälte bei Beschwerden nach GKG
Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Rechtsanwalt ein Berufungsverfahren in einem WEG-Verfahren durchführt, und - nach Zurückweisung seiner Berufung durch das Landgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO - in einem Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts erneut in eigener Sache als Rechtsanwalt auftritt, ist zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet.
Normenkette
GKG §§ 5a, 63, 66, 68; ZPO §§ 78, 130a, 130d
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.01.2022; Aktenzeichen 2-09 S 17/21) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und der Beschwerdefrist werden wie auch die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.01.2022 als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der sich im Berufungsverfahren selbst vertretende Kläger, ein bei einer großen internationalen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Steuerberater, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist, hat gegen das seine Klage zurückweisende Urteil des Amtsgerichts am 06.04.2021 Berufung eingelegt, seine Beschwer in der Berufungsschrift mit 9.300,00 EUR angegeben und diese mit am 05.05.2021 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30.04.2021 begründet (Bl. 238-301), wobei er in seinem Briefkopf jeweils "Rechtsanwalt, Steuerberater" und im Rubrum der Berufungsschrift unter Kläger sich selbst als Wohnungseigentümer und als Prozessbevollmächtigten sich selbst mit dem Zusatz "RA, StB" nannte. Das Landgericht hat den Streitwert zunächst vorläufig auf 9.300,00 EUR festgesetzt und die Berufung - nach Hinweis vom 06.09.2021 auf eine beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO und zwei Stellungnahmen des Klägers (Bl. 380-407; 408-426) - durch Beschluss vom 22.12.2021 zurückgewiesen (Bl. 427-429).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.01.2022 hat das Landgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.300,00 EUR festgesetzt.
Empfangsbekenntnisse des Klägers über den Empfang der Beschlüsse des Landgerichts vom 22.12.2021 und vom 19.01.2022 gelangten nicht zur Akte.
Der Kläger erhielt die beiden Beschlüsse im Wege der Postzustellung am 09.02.2022 zugestellt.
Eine vom Kläger gegen die Zurückweisung der Berufung erhobene Gehörsrüge vom 14.03.2022 (Bl. 497-523) wurde durch das Landgericht zurückgewiesen.
Eine auf den 05.08.2022 datierte Beschwerdeschrift (Bl. 538 ff.) gegen die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Amtsgericht sandte der Kläger per Telefax am 09.09.2022 gegen 23:30 Uhr an das Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst.
Mit einem weiteren, auf den 05.08.2022 datierten Schriftsatz, den der Kläger per Telefax am 10.09.2022 (Bl. 569 ff.), einem Samstag, zwischen 00:00:38 und 00:05:46 Uhr an das Landgericht übermittelte, erhob er Beschwerde gegen die Streitwertbeschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts (Bl. 569-580). Hinsichtlich des Streitwerts für das Berufungsverfahren begehrte er eine Festsetzung auf 626,85 EUR. In dem Briefkopf des Schriftsatzes ist bei seinem Namen "Rechtsanwalt, Steuerberater" angegeben. Im vollen Rubrum der Beschwerdeschrift hat sich der Kläger selbst als Kläger angegeben, ausdrücklich einen Prozessbevollmächtigten aufgeführt und dabei "RA X" angegeben. Die Beschwerdeschrift ist vom Kläger unterschrieben mit der Angabe "Rechtsanwalt, Steuerberater".
Der Beschwerdeschriftsatz wurde am 12.09.2022 auch in den Nachtbriefkasten eingelegt.
Mit an das Landgericht Frankfurt am Main adressiertem und am 26.09.2022 um 23:40:12 Uhr per Telefax übermittelten Schriftsatz (Bl. 582-584) wies der Kläger darauf hin, dass es seiner Ansicht nach eine nicht plausible Faxnummer des Landgerichts mit Vorwahl in Wiesbaden gebe und eine technische Störung der Telefaxnummer mit der Endung -6050 vorliege. Er beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er legte dar, dass er die Beschwerde am 05.08.2022 zur Post aufgegeben habe, Anhaltspunkte für einen Verlust habe er nicht gehabt. Das Telefax des Landgerichts sei gestört gewesen, was ausgeführt wird. Die Übersendung per Post und die Versuche einer Übermittlung per Telefax versicherte der Kläger an Eides statt (Bl. 600).
Mit Schriftsatz vom 07.10.2022, eingegangen in Papierform und per Telefax am 11.10.2022, machte der Kläger weitere Rechtsausführungen und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung wegen einer Überschreitung der Wiedereinsetzungsfrist, die er mit Schwierigkeiten bei der Übermittlung mit Telefax begründete (Bl. 611 ff.).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.10.2022 hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und der St...