Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltlichkeit. Nachweis. Testamentsvollstrecker. Unentgeltlichkeit. Vormerkung. Anforderungen des Nachweises der fehlenden Unentgeltlichkeit durch den Testamentsvollstrecker

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Anforderungen des Nachweises der fehlenden Unentgeltlichkeit einer Verfügung über Grundstücksrechte durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt.

2. Bei Bewilligung einer Eigentumsvormerkung durch den Testamentsvollstrecker stellt sich die Frage der Entgeltlichkeit für das Grundbuchamt grundsätzlich nicht.

 

Normenkette

GBO §§ 19-20, 29; BGB § 2205

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Entscheidung vom 13.08.2010)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die gestellten Anträge nicht aus den Gründen dieser Zwischenverfügung zurückzuweisen.

 

Gründe

Die Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 14.07.2010 zum betroffenen Grundbuchblatt beantragt, eine bestellte Buchgrundschuld zu 78.000,-- EUR und im Range danach eine Auflassungsvormerkung für die Käufer einzutragen. Hierzu hat sie die beglaubigte Abschrift einer Grundschuldbestellungsurkunde vom ....2010, UR.-Nr. xxx/2010, und eine auszugsweise beglaubigte Abschrift der Kaufvertragsurkunde vom ....2010, UR.-Nr. yyy/10, vorlegt. Wegen der Einzelheiten dieser Urkunden und des Antrags wird auf Bl. 12/1 ff. und 13/1 ff. d. A. verwiesen. Nach vorangegangenen Verfügungen hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch die angefochtene Zwischenverfügung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 12/15 d. A. Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers oder Vorlage von öffentlich beglaubigten Zustimmungserklärungen (Anerkennung der Entgeltlichkeit) aller Erben fehle. Hierzu hat sie weitere Ausführungen gemacht. Der Beteiligte hat hiergegen mit Schriftsätzen vom 17.08. und 28.08.2010 Einwendungen erhoben. Mit Schriftsatz vom 27.08.2010 (Bl. 12/25 d. A.) hat die Verfahrensbevollmächtigte im Auftrag des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt. Durch Verfügung vom 31.08.2010 (Bl. 12/27 d. A.) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt unter Ziffer 1. der Beschwerde nicht abgeholfen; danach bleibe "die Zwischenverfügung vom 13.08.2010 (...) aus den dort angegebenen Gründen aufrechterhalten". Sie hat die Akte dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Der Beteiligte hat mit Schriftsätzen vom 08.09.2010 und 10.09.2010 weitere Ausführungen gemacht.

Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG in Verbindung mit § 72 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Dabei gibt das Verfahren des Grundbuchamts vorliegend Veranlassung darauf hinzuweisen, dass das Verfahrensrecht bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts, der nicht abgeholfen werden soll, zur Entlastung des Rechtsmittelgerichts einen Nichtabhilfebeschluss vorsieht, der zu begründen und den Beteiligten mitzuteilen ist, §§ 71, 75 GBO. Dem Abhilferecht entspricht die Pflicht, die Beschwerde zu prüfen und zulässigen sowie begründeten Einwendungen mit Änderung der angefochtenen Entscheidung zu entsprechen (vgl. dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 500). Zur Begründung reicht die Formulierung "aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung" allenfalls dann aus, wenn die Beschwerde keine oder keine neue Begründung enthält oder in der angefochtenen Entscheidung schon auf sämtliche tragenden Gerichtspunkte eingegangen worden ist, mit denen das Rechtsmittel begründet wird. Eine Bezugnahme auf die Ausgangsentscheidung ist jedenfalls dann unzureichend, wenn der angefochtene Beschluss keine oder nur eine unzureichende Begründung enthält (vgl. dazu im Einzelnen Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 68 FamFG, Rz. 12). Vorliegend rügt die Beschwerde zu Recht, dass es das Grundbuchamt unterlassen hat, auf die umfassenden Einwendungen des Beteiligten auch nur mit einem Wort einzugehen und überdies den - wenn auch nichtssagenden und unzureichenden - Nichtabhilfevermerk dem Beteiligten bzw. seiner Verfahrensbevollmächtigten zur Kenntnis zu geben. Da die diesbezüglichen Ausführungen des Beteiligten, die zum Gegenstand der Beschwerde gemacht worden sind, im Antrag noch nicht enthalten waren, ist es auch verfehlt, insoweit auf die Gründe der angefochtenen Zwischenverfügung zu verweisen. Ein derartiges Vorgehen wird dem vom Gesetz mit dem Abhilfeverfahren verfolgten Zweck nicht gerecht, so dass von der Durchführung eines Abhilfeverfahrens gar nicht die Rede sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 24.02.2010, 20 W 55/10), die im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte steht (vgl. die Nachweise bei Brandenburgisches Oberlandesgericht FGPrax 2000, 45; OLG München RNotZ 2010, 397, je zitiert nach juris; vgl. auch Meikel/Streck, GBO, 10. Aufl., § 75 Rz. 13), ist in solchen Fällen der Nichtabhilfebeschlu...

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