Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Prüfung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Testamentsvollstrecker als Veräußerer die Auflassung erklärt, so hat das Grundbuchamt im Rahmen des § 20 GBO dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen.

2. Zur Frage des Nachweises der Entgeltlichkeit der Verfügung eines Testamentsvollstreckers im Grundbuchverfahren

 

Normenkette

GBO §§ 20, 29; BGB § 2205

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 10.000,- EUR.

 

Gründe

I. Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16.9.2010 - 20 W 360/10 (Bl. 12/44 ff. d.A.), Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24.11.2010 (Bl. 15/1 ff. d.A.) hat die Verfahrensbevollmächtigte neben weiteren Unterlagen eine beglaubigte Abschrift des notariellen Kaufvertrags vom ... 2010, UR.-Nr .../10, mit dem Antrag auf Endvollzug vorgelegt. Durch die angefochtene Zwischenverfügung vom 16.12.2010 (Bl. 15/10 ff. d.A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung derzeit nicht entsprochen werden könne. Sie hat ausgeführt und begründet, aus welchen Gründen Zweifel daran bestünden, dass dem Nachlass eine gleichwertige Gegenleistung zufließe, und mithin unter Fristsetzung aufgegeben: Führung des Nachweises der Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder des Ortsgerichts O1 oder Vorlage von öffentlich beglaubigten Zustimmungserklärungen (Anerkennung der Entgeltlichkeit) aller Erben unter Führung der Erbnachweise. Gegen diese Zwischenverfügung hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 19.12.2010 (Bl. 15/11 ff. d.A.) Beschwerde eingelegt und beantragt, das Grundbuchamt anzuweisen, die von der bevollmächtigten Notarin gestellten Vollzugsanträge nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung zurückzuweisen. Auch die Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 23.12.2010 (Bl. 15/15 d.A.) im Auftrag des Beteiligten und Beschwerdeführers (im Folgenden: Beteiligter) Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 16.12.2010 eingelegt und zur Begründung auf dessen Schriftsatz vom 19.12.2010 verwiesen. Nach weiterem Schriftverkehr hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch Zwischenverfügung vom 10.1.2011 (Bl. 15/19 ff. d.A.), auf deren Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung ein weiteres Hindernis entgegenstünde, zu dessen formgerechter Behebung sie eine Frist bestimmt hat: "Zur Feststellung der Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers ist bei Wahl der mit Zwischenverfügung vom 16.12.2010 aufgezeigten zweiten Alternative neben den öffentlich beglaubigten Zustimmungserklärungen aller Erben unter Führung der Erbnachweise auch die Zustimmung aller Vermächtnisnehmer vorzulegen." Auch gegen diese Zwischenverfügung hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 14.1.2011 (Bl. 15/24 ff. d.A.) Beschwerde eingelegt, die er durch Schriftsatz vom 18.1.2011 (Bl. 15/34 ff. d.A.) ergänzt hat. Durch Beschluss vom 21.1.2011 (Bl. 15/36 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten gleichfalls Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 10.1.2011 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte hat in weiteren Schriftsätzen, auf deren Inhalt verwiesen wird, weiter Stellung genommen und zuletzt beantragt, die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts aufzuheben und dieses anzuweisen, die beantragten Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen.

II. Die Beschwerde, über die nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung durch das Grundbuchamt das OLG zu entscheiden hat, §§ 72, 75 GBO, und die sich gegen die Zwischenverfügung vom 16.12.2010 in der Fassung der Ergänzung durch die weitere Zwischenverfügung vom 10.1.2011 richtet, ist zulässig.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die formalen Einwendungen der Beschwerde greifen nicht durch. So ist es zwar zutreffend, dass in einer Zwischenverfügung sämtliche der Eintragung entgegenstehende Hindernisse auf einmal zu bezeichnen sind. Selbst wenn gegen diesen Grundsatz verstoßen worden sein sollte, bleibt die Wirksamkeit der zweiten - ergänzenden - Zwischenverfügung davon unberührt (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rz. 30). Letztere zeigt eine weitere Beanstandung auf, sie enthält im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 16.12.2010 die wesentlichen Erfordernisse einer Zwischenverfügung (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 18 Rz. 29 ff.). Dass die Verfügung vom 10.1.2011 darüber hinaus die Anfrage enthält, ob die Beschwerde zurückgenommen werde, ändert daran nichts. Auch die dagegen gerichtete Rüge der Beschwerde rechtfertigt somit keine Aufhebung dieser Zwischenverfügung. Gleiches gilt für die behaupteten Verstöße des Grundbuchamts gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Jedenfalls nachdem der Beteiligte die...

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