Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.11.1995; Aktenzeichen 2-09 T 725/95) |
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.07.1995; Aktenzeichen 53 VI K 279/94) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts – Nachlaßgericht – Frankfurt am Main vom 31. Juli 1995 werden aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwer beträgt 225.000,– DM.
Gründe
Der am … verstorbene Erblasser war seit dem 10.6.1970 verheiratet mit … Aus dieser Ehe ist der am … geborene Antragsteller hervorgegangen. Die Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 16.10.1985 geschieden, nachdem die Eheleute sich bereits im August 1983 getrennt hatten. Die elterliche Sorge für den Antragsteller wurde der Mutter übertragen.
Der Erblasser hatte am 2.2.1984 ein handschriftliches Testament errichtet. Es lautet wie folgt:
„Mein letzter Wille!
Ich … vermache meine sämtliche Hinterlassenschaft meinen Eltern … unter der Bedingung, daß sie meine Hinterlassenschaft … meinem Sohne … am Tage seiner Volljährigkeit übergeben.
Meine Ehefrau …, die die Scheidung beantragt hat, schließe ich ausdrücklich von der Erbschaft aus, weil sie …. mir keinerlei Pflege oder Hilfe geleistet hat.”
Die Mutter des Erblassers ist am 4.11.1988 vorverstorben. Nach dem Tode des Erblassers erteilte das Amtsgericht – Nachlaßgericht – Frankfurt am Main unter dem 20.7.1994 dem Vater des Erblassers auf dessen Antrag vom 31.5.1994 einen Erbschein, demzufolge der Erblasser vor seinem Vater als Vorerben alle beerbt worden ist, Nacherbfolge angeordnet ist, die mit dem Tag des Erreichens der Volljährigkeit durch den Nacherben (also am 18.12.1996) eintritt, und Nacherbe der Sohn des Erblassers – der Antragsteller – ist.
Der Vater des Erblassers ist am 4.8.1994 (nach-)verstorben. Daraufhin teilte das Nachlaßgericht unter dem 24.8.1994 dem als Wohnsitzgericht des Antragstellers und seiner Mutter zum ständigen Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Hanau mit, aus der vom Erblasser in seinem Testament vom 2.2.1984 angeordneten Vor- und Nacherbfolge sei zu schließen, daß er die Vermögensverwaltung für den minderjährigen Nacherben durch seine geschiedene Ehefrau habe ausschließen wollen, so daß vom Vormundschaftsgericht zu prüfen sei, ob für den minderjährigen Nacherben eine Ergänzungspflegschaft gemäß §§ 1638, 1909 BGB anzuordnen sei. Daraufhin ordnete das Vormundschaftsgericht am 19.10.1994 gemäß § 1909 BGB Ergänzungspflegschaft für den Antragsteller an und bestimmte als Wirkungskreis die Vertretung des Antragstellers bei der Verwaltung des von Tod wegen erworbenen Vermögens des Vaters. Zur Pflegerin bestell es die Rechtsanwältin Gerlinde Schulze in Hanau. Auf Antrag der Mutter des Antragstellers hob es durch Beschluß vom 28.9.1995 die Ergänzungspflegschaft mit der Begründung auf, der vom Erblasser mit seinem Testament vom 2.2.1984 angeordnete Ausschluß der Mutter des Antragstellers von der Erbfolge bedeute nicht zugleich ihren Ausschluß von der Verwaltung des vom Vater ererbten Vermögens und im übrigen habe die persönliche Anhörung des Antragstellers vom gleichen Tag ergeben, daß er seine Angelegenheiten weitgehend allein zu regeln imstande sei.
Die Mutter des minderjährigen Antragstellers hat als dessen gesetzliche Vertreterin unter dem 6.3.1995 bei dem Nachlaßgericht beantragt, dem Antragsteller einen ihn als Alleinerbe seines Vaters ausweisender. Erbschein zu erteilen – und den am 20.7.1994 erteilten Erbschein wegen Unrichtigkeit (zufolge des Todes des Vorerben) einzuziehen. Nachdem sie den Hinweis des Nachlaßrichters vom 26.4.1995 wegen der vom Vormundschaftsgericht angeordneten Ergänzungspflegschaft fehle ihr die Vertretungsbefugnis und damit auch das Antragsrecht, – zunächst unbeantwortet gelassen hatte, ist vom Nachlaßgericht mit Beschluß vom 31.7.1995 der Erbscheinsantrag des Antragsteller zurückgewiesen worden mit der Begründung, der Antrag sei nicht wirksam gestellt, weil die Mutter des Antragstellers diesen bei der Stellung des Erbscheinsantrags nicht vertreten könne. Hiergegen hat die Mutter des Antragstellers für diese unter dem 21.8.1995 Beschwerde eingelegt, nachdem sie zunächst mit dem an das Nachlaßgericht gerichteten und dort am 2.8.1995 eingegangenen Schriftsatz vom 31.7.1995 gebeten hatte, die Entscheidung über den Erbscheinsantrag so lange zurückzustellen bis in dem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren über ihren Antrag auf Aufhebung der Ergänzungspflegschaft entschieden worden sei. Sie hat sich in der Folgezeit zur Begründung ihrer Beschwerde auf den Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 9.1995 bezogen. Der Nachlaßrichter hat unter dem 6.10.1995 ausgesprochen, er helfe, weil er die Entscheidung des Vormunschaftsgerichts vom 28.9.1995 für falsch halte, der Beschwerde nicht ab, und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 9.11.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Anwa...