Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Beschwerderechts im vereinfachten Unterhaltsverfahren
Normenkette
UVG § 2 Abs. 1, § 7; FamFG §§ 61, 256, 252 Abs. 2, §§ 259, 253 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Offenbach (Entscheidung vom 06.12.2011; Aktenzeichen 315 FH 36/11) |
AG Offenbach (Entscheidung vom 10.06.2011; Aktenzeichen 315 FH 36/11) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.
Der rückständige Unterhalt für die Zeit vom 1.8.2010 bis zum 31.3.2011, den der Antragsgegner an das Land Hessen zu zahlen hat, wird auf 1.064,- Euro festgesetzt.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.064,- Euro festgesetzt.
Gründe
Das antragstellende Land hat dem am ....2010 geborenes Kind X seit August 2010 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 133,-- Euro monatlich erbracht und nimmt den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren aus gemäß § 7 UVG übergegangenem Recht auf Unterhalt in Anspruch. Das Kind lebt mit dem am ....2005 geborenen, ebenfalls von dem Antragsgegner abstammenden Geschwisterkind Y im Haushalt der Mutter. Der Antragsgegner wurde am 31.8.2010 zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert. Das antragstellende Land hat die Festsetzung eines Rückstandes von 1.064,-- Euro für August 2010 bis einschließlich März 2011und der laufenden Unterhaltsleistung gemäß § 2 Abs. 1 UVG ab April 2011 beantragt. Mit der Zustellung des Antrages wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er etwaige Einwände nur auf einem beigefügten Formular (Anlage 2 zu KindUFV) erheben und dass er dafür die Hilfe eines Rechtsanwalts, eines Amtsgerichts oder eines Jugendamts in Anspruch nehmen könne. Der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme ohne das Formular zu verwenden mitgeteilt, er sei zu monatlichen Zahlungen von 133,-- Euro bereit und habe der Mutter bereits 1.500,-- Euro überwiesen. Beigefügt waren zwei kopierte Einzahlungsbelege der ... über die Einzahlung von zusammen 1.500,-- Euro auf ein Konto der Mutter ohne erkennbare ausdrückliche Zweckbestimmung unter "Verwendungszweck". Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht nur den laufenden Unterhalt ab April 2011 festgesetzt. Die Entscheidung enthält keine Begründung. In einer Nichtabhilfeentscheidung vom 6.12.2011 hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsgegner habe zwar den Vordruck nicht ausgefüllt aber die Zahlungen an die Kindesmutter nachgewiesen. Mit der Beschwerde erstrebt das antragstellende Land die Festsetzung des Unterhaltsrückstands. Es ist der Auffassung, der Erfüllungseinwand sei mangels Verwendung des Formulars nicht in zulässiger Form vorgebracht worden.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdesumme gemäß § 61 FamFG ist erreicht. Das antragstellende Land bringt mit der Rüge, das Amtsgericht habe zu Unrecht den Erfüllungseinwand des Antragsgegners gelten lassen, einen i.S.d. § 256 FamFG zulässigen Beschwerdegrund vor. Nach § 256 FamFG kann die Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger auf die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG, insbesondere auf die Zulässigkeit des Erfüllungseinwands, gestützt werden. Trotz des missverständlichen Wortlauts der Vorschrift ist auch dem Antragsteller die Beschwerde eröffnet, soweit er dem § 256 FamFG entsprechende Beschwerdegründe geltend macht (Keidel-Giers, 17. Aufl., Rdnr. 3 und 4 zu § 256 FamFG; Zöller-Lorenz, Rdnr. 7 und 8 zu § 256 FamFG; BGH, FamRZ 2008, S. 1433 zu § 652 Abs. 2 ZPO a.F.). Ausdrücklich wurde das mehrfach für die dem heutigen § 252 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 FamFG entsprechenden Einwendungen des § 648 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 ZPO a.F. entschieden (OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, S. 1160; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2001, S. 90; OLG München, FamRZ 2002, S. 547; BGH, FamRZ 2008, S. 1428). Für den hier in Rede stehenden Beschwerdegrund der Unzulässigkeit des Erfüllungseinwands kann nichts anderen gelten. So wie der Antragsgegner gemäß §§ 256 S. 1 i.V.m. § 252 Abs. 2 S. 2 FamFG mit der Beschwerde rügen kann, ein in zulässiger Weise vorgebrachter Erfüllungseinwand sei bei der Festsetzung nicht beachtet worden, kann der Antragsteller mit der Beschwerde rügen, ein in nicht zulässiger Weise erhobener Einwand sei zu Unrecht beachtet worden. Eine andere Handhabung würde zu einer Aufspaltung der Beschwerdemöglichkeiten der Beteiligten und der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen führen, weil im Fall der teilweisen Berücksichtigung eines Erfüllungseinwandes im Festsetzungsbeschluss dem Antragsteller die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG und dem Antragsgegner die Beschwerde nach § 256 FamFG eröffnet wäre.
In der Sache erweist sich die Beschwerde als begründet, so dass der rückständige Unterhalt festzusetzen war. Der Antragsgegner hat den Erfüllungseinwand nicht in zulässiger Form erhoben. Gemäß § 259 FamFG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KindUFV besteht für die Erhebung von Einwänden für de...