Leitsatz (amtlich)

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes geht in Höhe des tatsächlich von der Unterhaltsvorschusskasse geleisteten Betrages, mithin in Höhe von 100% des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind auf den Leistungsträger über. Das gilt auch, wenn es sich um ein drittes Kind handelt, für das ein höheres Kindergeld ausgezahlt wird.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 22.11.2021 im Tenor zu Ziffern 3. und 6. abgeändert:

In Ziffer 3. entfällt die nach der eingefügten tabellarischen Übersicht erfolgte Tenorierung des Amtsgerichts, die Tenorierung lautet stattdessen wie folgt:

"Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein 1. Kind.

Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.07.2019 bis zum 31.05.2021 auf 1 072 EUR festgesetzt."

Die Kostenentscheidung Ziffer 6. wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens allein der Antragsgegner trägt.

Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, seine außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner ist der Vater der bei der Kindesmutter lebenden Kinder Vorname1 A, Vorname2 A und Vorname3 A. Der Antragsteller leistet für die Kinder seit Juli 2019 Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. In der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren hat der Antragsteller aus übergegangenem Recht hinsichtlich aller drei Kinder die Festsetzung von 100 % des Mindestkindesunterhalts, vermindert um das Erstkindergeld, gegen den Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren beantragt. Der Rückstandsbetrag für das Kind Vorname3 wurde für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.05.2021 mit 1.072 EUR angegeben unter Berücksichtigung einer vom Antragsgegner einmalig geleisteten Zahlung von 50 EUR. Mit Schreiben vom 11.06.2021 wies das Amtsgericht darauf hin, dass bei dem Kind Vorname3 das Kindergeld für ein drittes Kind in Abzug zu bringen sei. Dem hat der Antragsteller widersprochen.

Mit Beschluss vom 22.11.2021 hat das Amtsgericht durch den zuständigen Rechtspfleger den vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlenden Unterhalt festgesetzt, dabei aber hinsichtlich des für das Kind Vorname3 zu zahlenden laufenden Unterhalts ausgesprochen, dass dieser um das volle Kindergeld für ein drittes Kind zu vermindern ist. Zudem wurde der rückständige Unterhalt für Vorname3 lediglich in Höhe von 1.030 EUR festgesetzt. Schließlich hat das Amtsgericht dem Antragsteller 1 % der Verfahrenskosten auferlegt. Zur Begründung der (nicht tenorierten) teilweisen Zurückweisung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich bei Vorname3 um das dritte gemeinsame Kind des Antragsgegners und der Kindesmutter handelt und daher auch das höhere Kindergeld für ein drittes Kind in Abzug zu bringen sei. Soweit sich aus § 2 Abs. 2 S. 1 UVG etwas Anderes ergebe, stehe dies im Widerspruch zur Regelung des § 1612b Abs. 1 BGB, wonach das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden ist.

Das Amtsgericht hat im Festsetzungsbeschluss vom 22.11.2021 die Beschwerde zugelassen.

Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses wurde dem Antragsgegner am 14.12.2021 zugestellt. Im Hinblick auf den Antragsteller ist lediglich verfügt worden, dass an diesen nach Eingang des Nachweises der Zustellung an den Antragsgegner eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zuzustellen ist. Eine entsprechende Zustellung ist dann auch erfolgt, wobei das Empfangsbekenntnis des Antragstellers einen Erhalt am 23.11.2021 ausweist.

Am 23.02.2022 legte der Antragsteller beim Amtsgericht Beschwerde ein, die am selben Tag gegenüber dem Senat begründet wurde. Der Antragsteller wies darauf hin, dass der Beschluss vom 22.11.2021 ihm niemals zugestellt, sondern lediglich eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Rechtsbehelfsbelehrung übersandt worden sei. In der Sache macht der Antragsteller geltend, dass sein Anspruch als Rechtsnachfolger des Kindes gemäß § 2 UVG beschränkt und der Abzug des Kindergeldes für ein erstes Kind nach der eindeutigen Regelung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich sei.

Mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 17.03.2022 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass bei Zustellung des Beschlusses am 23.11.2021 die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Einlegungs- und der Begründungsfrist unzulässig sein dürfte. Mit Schreiben vom 31.03.2022 und vom 22.04.2022 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 22.11.2021 lediglich als vollstreckbare Ausfertigung ohne Gründe und ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei und zwar am 21.12.2021; bei der Angabe des Datums 23.11.2021 in dem zurückgesandten Empfangsbekenntnis handele es sich um einen Schreibfehler. Der Antragsteller hat diesen Vortrag durch seine Sachbearbeiterin Frau B eidesstattlich versichert.

Mit Schreiben der Senat...

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