Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeitsbestimmung durch "fremdes" Oberlandesgericht
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn kein Gerichtsstand innerhalb eines Bezirks in Betracht kommt, kann ein Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung nach §§ 36 I, 37 ZPO zuständig sein, wenn es als erstes um die Bestimmung angegangen wird.
Normenkette
ZPO §§ 37, 36
Tenor
Das Landgericht Mannheim wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner vor dem Landgericht Darmstadt auf Erstattung der von ihr für die verstorbene Mutter der Antragsgegner verauslagten Beerdigungskosten in Höhe von 8.018,91 EUR in Anspruch zu nehmen.
Die Antragstellerin hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Augsburg. Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1) liegt im Bezirk des Landgerichts Mannheim, derjenige des Antragsgegners zu 2) im Landgerichtsbezirk Berlin. Die Antragstellerin ersucht den Senat im Hinblick auf die unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner um Bestimmung des zuständigen Gerichts.
Die Antragsgegner sind dem Zuständigkeitsbestimmungsantrag entgegengetreten Sie vertreten die Auffassung, dass angesichts des allgemeinen Gerichtsstands der Antragsgegnerin zu 1), der entgegen der Annahme der Antragstellerin im Bezirk des Landgerichts Mannheim und nicht in demjenigen des Landgerichts Darmstadt liege, das Oberlandesgericht Karlsruhe gemäß § 36 Abs. 1 ZPO und nicht das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Zivilsenate Darmstadt - als nächsthöheres Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung berufen sei.
II. Auf den nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO zulässigen Antrag war das Landgericht Mannheim als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 Abs. 1 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
Der Senat ist für die Gerichtsstandsbestimmung unabhängig davon zuständig, dass keiner der Streitgenossen seinen Gerichtsstand im hiesigen Bezirk hat. Wenn - wie vorliegend - noch kein Gericht mit der Sache befasst ist, was bei beabsichtigtem Vorgehen gegen mehrere Streitgenossen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 vielfach der Fall sein wird, so ist nach der herrschenden Rechtsprechung das Oberlandesgericht zuständig, das zuerst um die Bestimmung angegangen wird (vgl. BGH NJW 2008, 3789 = MDR 2009, 46 [BGH 21.08.2008 - X ARZ 105/08]). Hierbei kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nicht darauf an, ob einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des befassten Gerichts oder des zuerst angegangenen Oberlandesgerichts hat. Danach hat die Zuständigkeitsbestimmungsregelung in § 36 ZPO den Sinn, langwierige Streitigkeiten der Gerichte untereinander über ihre Zuständigkeit zu beenden bzw. eine Ausweitung solcher Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2002, X ARZ 334/01, MDR 2002, 713 = BGHReport 2002, 480 = NJW 2002, 1425 [BGH 19.02.2002 - X ARZ 334/01]). Dies gilt danach erst recht für das Bestimmungsverfahren selbst, sodass es dem Sinn der Vorschrift entspricht, die Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht vornehmen zu lassen, das im Bestimmungsverfahren zuerst befasst worden ist, wenn eine Klage noch nicht erhoben wurde und es deshalb noch kein mit der Sache befasstes Gericht gibt (BGH, Beschl. v. 21.08.2008, X ARZ 105/08, abgedruckt in MDR 2009, 46 ff.).
Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, der einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat entgegenstehen könnte, ist nicht gegeben.
Insbesondere liegen nach dem Vorbringen der Parteien und im Hinblick auf den Streitgegenstand die Voraussetzungen für die Annahme eines gemeinschaftlichen besonderen - erweiterten - Gerichtsstandes der Erbschaft gemäß §§ 27, 28 ZPO nicht vor.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGHZ 90, 157; NJW 93, 2752 [BGH 14.07.1993 - X ARZ 461/93]; 2007, 1365; BayObLGZ 93, 172; 2003, 217; Hamm MDR 2012, 799; 2013, 116). Da noch kein Gericht mit der Sache bislang befasst ist und ein räumlicher "Schwerpunkt" des Rechtsstreits nicht erkennbar ist, erscheint es dem Senat zweckmäßig, das Landgericht Mannheim als zuständiges Gericht zu bestimmen. In diesem Bezirk haben sowohl die Antragsgegnerin zu 1) als auch die Verfahrensbevollmächtigten beider Antragsgegner ihren Wohn- bzw. Kanzleisitz. Im Übrigen spricht auch die Gesamtbetrachtung der von den jeweiligen Beteiligten zurückzulegenden Entfernungen vom jeweiligen Wohn- zum Gerichtsort für eine Bestimmung des Landgerichts Mannheim - und nicht des Landgerichts Berlin -.
Lediglich zur Klarstellung w...