Leitsatz (amtlich)
1. Zur Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum im Hinblick auf eine Markise.
2. Zur Auslegung einer vereinbarten Kostentragungsregelung in einer Teilungserklärung betreffend die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum.
Normenkette
WEG § 16
Verfahrensgang
LG Fulda (Aktenzeichen 3 T 326/04) |
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) sind die Mitglieder der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Verwalterin der Gemeinschaft. Über den im Parterre gelegenen Räumen des gesamten X-Centers befindet sich sowohl an der Hausfront als auch an der hinteren Hauswand eine Markisenanlage, die auch im Bereich des Sondereigentums des Antragstellers, eines weiteren Ladenlokals, sowie über dem Eingangsbereich zum gesamten Haus Nr. ... erhebliche Beschädigungen aufweist. Soweit die einheitliche Markisenanlage das Sondereigentum des Antragstellers, des weiteren Ladenlokals und des Eingangsbereichs betrifft, fallen Reparaturkosten in Höhe von ca. 30.000 EUR an.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.9.2003 hat das AG Fulda im Verfahren Az.: 1 II 8/2003 WEG den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegner zu verurteilen, eine notwendige Sanierungsmaßnahme in Form der Ersetzung der Markisenanlagen des Hauses ... straße Nr. ... im vorderen und hinteren Bereich über der Wohneinheit Nr. ... durchzuführen, zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses vom 16.9.2003 (Bl. 57 ff. der Beiakte AG Fulda Az.: 1 II 8/2003 WEG) wird insoweit Bezug genommen. Entsprechend einem in jenem Verfahren erteilten Hinweis hat der Antragsteller einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung herbeiführen lassen. In der Eigentümerversammlung vom 24.4.2004 stand mithin unter TOP 7 die Beschlussfassung über die Reparatur der Markisen Haus ... straße ..., im Erdgeschoss, mit folgenden Vorschlägen zur Abstimmung:
1. Der Reparatur bzw. Erneuerung der Markisen im EG des Hauses ... straße ..., Vorder- und Rückseite, auf Kosten der Gemeinschaft wird zugestimmt/nicht zugestimmt.
2. Der Entfernung bzw. der Stilllegung der Markisen im EG des Hauses ... straße ..., Vorder- und Rückseite, auf Kosten der Gemeinschaft wird zugestimmt/nicht zugestimmt.
Weiterhin war diesen Beschlussvorschlägen noch hinzugefügt, dass, falls die Versammlung die Kostenübernahme zu Lasten der Gemeinschaft ablehne, die zuständigen Sondereigentümer die Reparaturen selbst veranlassen und bezahlen müssten, wobei, wenn die Markisen entfernt oder stillgelegt werden sollten, dies wiederum erst aufgrund einer entsprechenden Beschlussfassung geschehen könne.
Die Wohnungseigentümerversammlung beschloss darauf, dass die Gemeinschaft die Reparatur bzw. Erneuerung der Markisen nicht übernehme, so dass dies nunmehr Angelegenheit der Eigentümer der betroffenen im Sondereigentum stehenden Gewerbeeinheiten sei.
Der Antragsteller hat daraufhin die Beschlussfassung bezüglich TOP 7 beim AG angegriffen, da er die erfolgte Beschlussfassung für unwirksam erachtete. Bei der streitgegenständlichen Markisenanlage handele es sich - nach Meinung des Antragstellers - um Gemeinschaftseigentum, wofür die Gemeinschaft auch die Kosten der Sanierung zu tragen habe.
Der Antragsteller hat mithin beantragt,
1. den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.4.2004 zu TOP 7 für ungültig zu erklären,
2. die Antragsgegner zu verurteilen, eine notwendige Sanierungsmaßnahme in Form der Ersetzung der Markisenanlage des Hauses ... straße Nr. ... im vorderen und hinteren Bereich über der Wohneinheit Nr. ... auf Kosten der Antragsgegnerin zu 1) durchzuführen und
3. festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 1) verpflichtet sei, dem Antragsteller denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher ihm wegen Nichtvornahme der unter dem Antrag zu 2. genannten Instandhaltungsmaßnahme durch Mindermieteinnahmen ab dem 1.5.2004 entstehe.
Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 14.9.2004 (Bl. 62 ff. d.A.), auf den verwiesen wird, hat das AG die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Rechtskraft der oben bezeichneten Entscheidung des AG vom 16.9.2003 dem neuen Vorbringen des Antragstellers entgegen stehe. Der Antragsteller sei mit seinem Vorbringen, über den Streitgegenstand dieses Verfahrens sei in einer Wohnungseigentümerversammlung abgestimmt worden, nunmehr ausgeschlossen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegner sind der sofortigen Beschwerde entgegen getreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9.3.2005 hat der Antragsteller den oben aufgeführten Antrag zu 3. zurückgenommen.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 81 ff. d.A.), auf den ebenfalls verwiesen wird, hat das LG den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert, den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.4.2004 zu TOP 7 für unwirksam erklärt und die Beklagten (= die Antragsgegner) verurteilt, die notwendige Sanierungsmaßnahme in Form der Ersetzun...