Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 22.05.2007; Aktenzeichen 4 O 51/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Limburg - 4. Zivilkammer - vom 22.5.2007 abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die gegen die Antragsgegnerin zu 2. beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die gegen die Antragsgegnerin zu 2. beabsichtigte Klage auf Schadensersatz wegen Unterschlagung. Das LG Limburg hat mit Beschluss vom 22.5.2007 die Prozesskostenhilfe verweigert, weil wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Außerdem sei - so das LG weiter - die Klage im Hinblick auf die fehlende Vollstreckungsmöglichkeit bei der Beklagten zu 2. mutwillig.

Die Antragstellerin hat gegen die ihr am 29.5.2007 zugestellte Entscheidung am 6.6.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, der das LG mit Beschluss vom 29.6.2007 nicht abgeholfen hat.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere binnen der in § 127 Abs. 3 ZPO bestimmten Monatsfrist eingelegt worden. In der Sache führt die sofortige Beschwerde in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des LG Limburg vom 22.5.2007 zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2. auf Schadensersatz wegen Unterschlagung i.H.v. 4.397,11 EUR.

Die beabsichtigte Klage bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die sich aus der rechtskräftigen Verurteilung der Antragsgegnerin zu 2. wegen Unterschlagung durch die 1. Große Jugendkammer des LG Limburg (4 Js 5099.5/00 - 1 KLs) ergibt. Der strafrechtlichen Verurteilung liegen u.a. die hier streitgegenständlichen Vorgänge zugrunde.

Die Erfolgsaussicht der angestrengten Klage scheitert nicht an der von der Antragsgegnerin zu 2. erhobenen Verjährungseinrede. Zwar ist der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zwischenzeitlich verjährt. Die gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. maßgebliche und gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB am 31.5.2000 beginnende dreijährige Verjährungsfrist war zum 31.5.2003 abgelaufen. Jedoch bleibt die Antragsgegnerin zu 2. auch nach Vollendung der Verjährung gem. § 852 Abs. 3 BGB a.F. zur Herausgabe des erlangten Geldes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

Da wie schon § 852 Abs. 3 BGB a.F. jetzt § 852 BGB n.F. dem Deliktsopfer damit einen Bereicherungsanspruch gewährt, dessen nach dem neu eingefügten Satz 2 eine vom Deliktsrecht unabhängige eigene zehnjährige Verjährungsfrist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen ist, kann hier dahingestellt bleiben, ob der maßgebliche Erstattungsanspruch nach altem oder neuem Recht zu beurteilen ist.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin ist entgegen der vom LG im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO. Die Mutwilligkeit kann weder mit der der Antragstellerin eröffneten Möglichkeit der Verfolgung ihrer Schadensersatzansprüche im Wege eines Adhäsionsverfahrens im Rahmen des gegen die Antragsgegnerin zu 2) geführten Strafverfahrens noch mit der Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin zu 2. und den darin begründeten zweifelhaften Vollstreckungsaussichten begründet werden.

Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 114 Rz. 30). Mutwillig handelt danach, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet (Zöller/Philippi, a.a.O., Rz. 34)..

Vorliegend hat die Antragstellerin neben der Möglichkeit, ihre Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Zivilverfahrens geltend zu machen, auch die Möglichkeit gehabt, dies im Wege eines Adhäsionsverfahrens im Rahmen des Strafverfahrens zu tun. Wenn die Antragstellerin von diesen beiden Möglichkeiten nun aber den Weg des Zivilverfahrens wählt, so erscheint dies nicht mutwillig. Denn eine verständige Partei ohne Prozesskostenhilfe würde ihre Rechte nicht zwingend und ohne weiteres im Wege des Adhäsionsverfahrens verfolgen.

Zwar wäre das Adhäsionsverfahren zunächst kostengünstiger gewesen. Das Adhäsionsverfahren trägt aber das - in der Praxis große (Meyer/Goßner, Strafprozessordnung, vor § 403 Rz. 1, 2) - Risiko in sich, dass das mit der Sache befasste Strafgericht nach § 405 S. 2 StPO von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch absieht, weil sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend keinen Hinweis gem. § 403 Abs. 2 StPO erteilt hatte, deutet darauf hin, dass die Strafkammer des LG Limburg hier ebenfalls von einer Entscheidung abgesehen hätte.

Außerdem erhöht sich das Kostenrisiko der Antragstellerin, wenn das Strafurteil mit samt der Entscheidu...

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