Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 28.04.2008)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.11.2010; Aktenzeichen 13 U 119/08)

 

Tenor

Der berufungsführenden Klägerin den Hinweis zu geben, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das am 28.4.2008 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt im Beschlussweg nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin versandte im Mai 2002 240 kg Cefotaxime-Pulver, ein Antibiotikum, verpackt in 16 Plastikbeutel á 15 kg und transportiert in 8 Blechtrommeln gemäß ihrer Rechnung im Wert von US $ 426.794,40. Im Luftfrachtbrief wird verlautbart CARGO COOL, BETWEEN -2 AND +8 C.". Die Beklagte führte mit Flugnummer ... den Transport aus. Die am 28.5.2002 in Frankfurt (Deutschland) gestartete Maschine landete am 29.5.2002 in Peking (VR China) gegen 14 Uhr Ortszeit. Die Streithelferin der Beklagten übernahm vor Ort das weitere Handling. Da zu diesem Zeitpunkt kein Kühlraum verfügbar war, wurde die Sendung im Freien zwischengelagert. Nach einer Auskunft des Deutschen Wetterdienstes betrug die Lufttemperatur in Peking am 29.5.2002 um 14 Uhr 32,3 Grad Celsius. Auch an den beiden darauf folgenden Tagen lagen in Peking die Tagestemperaturen über 30 Grad Celsius. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ging von einem Totalverlust aus. Die Klägerin berühmt sich aus übergegangenem Recht nunmehr eines Schadensersatzanspruchs i.H.v. EUR 439.222,65 (errechnet nach dem Wechselkurs US $ zu EUR am Tag der Rechnungsfälligkeit) und meint, ihr Begehren sei nach Art. 18 WA gerechtfertigt.

Mit bei dem LG Köln per Fax am 28.5.2004 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzklage erhoben und als deren ladungsfähige Anschrift "Stadt2,...-Strasse" angegeben, obwohl deren Geschäftssitz in Stadt1 ist, wie dies auch zutreffend im Luftfrachtbrief verlautbart wird. Die Klageschrift wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde (... GmbH) einem Angestellten der X in Stadt2 am 17.6.2004 übergeben. Unter der klägerseits angegebenen Anschrift befindet sich der Sitz der Hauptverwaltung der X AG. Die dortige Poststelle leitete später die Postsendung an die Beklagte in Stadt1 weiter, wo sie zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt einging. Mit Schriftsatz vom 14.7.2004 (Eingang bei Gericht am 15.07.) legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu den Akten und rügte, dass eine den Erfordernissen der §§ 168 ff. ZPO entsprechende Zustellung nicht vorliege. Mit Verfügung der damaligen Vorsitzenden der 7. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 21.7.2004 (Bl. 28 dA) wurde dem Klägervertreter aufgegeben, Klageschrift nebst Anlagen vorsorglich erneut zur Zustellung an die Anschrift der Beklagten in Stadt1 zu den Akten reichen zu wollen.

Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit bei Gericht am 31.7.2004 eingegangenem Schriftsatz nach (Bl. 32 dA) und führte aus, dass die Klageschrift ersichtlich der Beklagten zugegangen sei, weil andernfalls sich schwerlich für sie ein Prozessbevollmächtigter hätte legitimieren können, weshalb die Klageschrift jedenfalls gem. § 189 ZPO als zugestellt gelte. Die erneute Zustellung der Klageschrift erfolgte dann unter dem 9.8.2004 (Bl. 54 dA). Mit Beschluss vom 4.2.2005 (Bl. 163 dA) hat das LG Köln die Rechtssache an das LG Darmstadt verwiesen.

Mit am 28.4.2008 verkündetem Urteil (Bl. 395 dA), auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat die 7. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei die Klage entgegen Beklagtenansicht nicht verfristet, wohl aber unbegründet, weil der Eintritt eines Schadens nicht habe festgestellt werden können.

Gegen das vorbezeichnete Urteil hat die Klägerin form- und fristwahrend Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Gerichts des ersten Rechtszuges müsse von einem Schadenseintritt ausgegangen werden. Der Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. Die Beklagte und ihre Streithelferin suchen um Zurückweisung der Berufung nach.

Der Senat ist in seiner heutigen Vorberatung zu der einstimmigen Auffassung gelangt, dass sich nach Aktenstand die Berufung als unbegründet darstellt, weshalb sie zurückzuweisen sein wird.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Schaden erwachsen ist, wie klägerseits unter Beweisantritt behauptet wird, oder ob letztlich der landgerichtlichen Beweiswürdigung beizutreten ist, weil nämlich die zweijährige Klagefrist gem. Art. 29 WA 1955 (inhaltsgleich Art. 35 MÜ) nicht gewahrt worden ist mit der Folge, dass in eine Sachprüfung nicht eingetreten werden muss.

Auf den verfahrensgegenständlichen Lufttransport findet noch das Warschauer Abkommen i.d.F. Den Haag Anwendung, weil die Europäische Gemeinschaft erst 2004 und China sogar erst 2005 dem Montrealer Übereinkommen beigetreten sind.

Nach Art. 29 Abs. 1 WA 1955 muss eine Schadenser...

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