Leitsatz (amtlich)
Wenn der Kostenschuldner im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend macht, er dürfe nicht mit Kosten eines Sachverständigen belastet werden, weil dieser schuldhaft Ablehnungsgründe herbeigeführt hat, ist über die Begründetheit der Ablehnung ohne Bindung an die im Hauptverfahren bzw. im Verfahren auf Festsetzung der Sachverständigenvergütung ergangenen Entscheidungen zu befinden.
Erweist sich der Grund, der im Hauptverfahren zu erfolgreichen Ablehnung geführt hat, nicht als stichhaltig, ist im Erinnerungsverfahren ergänzend zu prüfen, ob die Ablehnung aufgrund anderer im Hauptverfahren geltend gemachter Ablehnungsgründe begründet war.
Normenkette
JVEG §§ 4, 8a; ZPO § 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2; FamGKG § 3 Abs. 2, § 57
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Die in den Gerichtskostenrechnungen vom 27. 7. 2015, Kassenzeichen 055077501036 und 055077501038, abgerechnete Vergütung für die Tätigkeit des Sachverständigen Dr. D in Höhe von jeweils 8.145,43 EUR wird nicht erhoben.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Inanspruchnahme für Kosten, die in einem Umgangsverfahren durch ein Sachverständigengutachten entstanden sind.
Die Beschwerdeführer sind die Eltern des betroffenen Kindes. Es lebt bei dem Antragsgegner. Der Umgang der Antragstellerin war durch gerichtliche Entscheidung eingeschränkt worden, weil eine in einem früheren Verfahren tätige Sachverständige die Besorgnis eines Mitnahmesuizids vor dem Hintergrund einer vermuteten Persönlichkeitsstörung geäußert hatte. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin Anordnung unbegleiteten Umgangs erstrebt. Das Amtsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 14. 12. 2012 ein Gutachten des Sachverständigen Dr. D eingeholt, das dieser am 23. 7. 2013 erstattet hat. Der Antragsgegner hat den Sachverständigen danach wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er beanstandete u.a., dass der Sachverständige den Vater des Antragsgegners in die Begutachtung einbezogen hat, obwohl das Amtsgericht seinen Auftrag auf seine entsprechende Anfrage hin nicht dahingehend erweitert hatte. Außerdem hatte der Sachverständige, der beauftragt war, das Verhältnis des Kindes zu beiden Elternteilen zu beUrteilen, nur eine Beobachtung der Interaktion zwischen Mutter und Kind in einem Spielzimmertermin durchgeführt und hierauf bei dem Vater unter Hinweis darauf verzichtet, dass dieser ihn zuvor schon einmal wegen Befangenheit abgelehnt hatte. Schließlich hat der Sachverständige, der nur zu Fragen des Umgangs Stellung nehmen sollte, in seinem Gutachten ausgeführt, dass "... die Erziehungseignung des Vaters mit allen Konsequenzen verneint werden ..." müsse, wenn er sich weiter gegen Umgangskontakte zwischen der Mutter und dem Kind ausspreche. Das Amtsgericht hat die Ablehnung mit Beschluss vom 22. 11. 2013 für begründet erklärt und sich dabei allein auf die Überschreitung des Auftrags durch Einbeziehung des Großvaters väterlicherseits in die Exploration bezogen. Mit Beschluss vom 29. 1. 2014 hat es die Vergütung des Sachverständigen auf Null festgesetzt, weil er durch die Exploration grob fahrlässig einen Ablehnungsgrund geschaffen habe. Auf die Beschwerde des Sachverständigen hat das Landgericht diese Entscheidung mit Beschluss vom 9.7.2014 aufgehoben und das Amtsgericht angewesen, die Vergütung neu festzusetzen, weil das Überschreiten des Gutachtenauftrags nicht die Besorgnis der Befangenheit und jedenfalls nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründe. Mit den weiteren von dem Antragsgegner angeführten Ablehnungsgründen hat es sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Sachverständigen daraufhin auf 16.290,86 EUR festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Umgangsverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben und der Kostenbeamte hat den beteiligten Eltern u.a. je 8.145,43 EUR für das Gutachten des Sachverständigen ... in Rechnung gestellt. Die Antragstellerin hat hiergegen Erinnerung eingelegt. Aus ihrer Sicht hätten die Kosten niedergeschlagen werden müssen, weil das Amtsgericht die Ablehnung des Sachverständigen zu Unrecht für begründet erklärt hatte und dadurch das ihr günstige Gutachten unverwertbar geworden sei. Der Antragsgegner hat Erinnerung eingelegt und zur Begründung u.a. aufgeführt, dass der Sachverständige grob fahrlässig Ablehnungsgründe geschaffen habe. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Erinnerungen zurückgewiesen, weil die Gerichtskosten den beteiligten Eltern je zur Hälfte auferlegt und die Sachverständigenvergütung auf 16.290,68 EUR festgesetzt worden sei, obwohl ihre Einwendungen bereits bekannt waren. Die Beteiligten haben hiergegen aus den bereits mit ihren Erinnerungen vorgebrachten Gründe:n Beschwerde eingelegt.
II. Die gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG statthaften Beschwerden sind zulässig und begründet. Die Beschwerdeführer sind nicht verpflichtet, Kosten des Gutachtens des Sachverständigen Dr.... zu erstatten, weil dieser im Rahmen der Begutachtung grob fahrl...