Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustandekommen von Energielieferungsverträgen durch Realofferten zu üblichen Tarifen
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.01.2022; Aktenzeichen 2-12 O 183/21) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.1.2022 - Az. 2-12 O 183/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um Entgeltzahlungen für die Lieferung von Strom, Energie und Wasser.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten zur Zahlung von EUR 106.103,27 nebst Zinsen verurteilt.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher er weiterhin Klageabweisung begehrt. Er rügt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft und ohne Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien seine Passivlegitimation bejaht habe. Vielmehr sei die Klägerin selbst davon ausgegangen, dass er, der Beklagte, in Person ihr Kunde und Schuldner sei. Bei der Zurechnung der mit Rechnungen gemäß Anlagen K 5 und K 6 sowie K 11 und K 12 abgerechneten Entnahme von Individualstrom fehle es an der Feststellung konkreter Tatsachen seitens des Landgerichts. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht eine Verpflichtung der V GmbH verneint, darauf hinzuweisen, dass der Versorger der Entnahmestelle nach Auszug der Mieter keinen neuen Nutzer habe zuordnen können. Vielmehr sei der Versorger verpflichtet, den Vermieter rechtzeitig über eine unterlassene Ummeldung zu informieren. Fehlerhaft sei auch die Beweislastverteilung des Landgerichts in der Frage des Versorgerwechsels. Des Weiteren sei entgegen der Annahme des Landgerichts die Anwendung der teuren Grundversorgertarife unzulässig wie auch die Zugrundelegung geschätzter Anfangs- und Endstände der Verbrauchszähler und nur rechnerisch ermittelter Verbräuche. Fehl gehe insoweit die vom Landgericht angenommene Mitwirkungspflicht des Beklagten; vielmehr trage den Versorger die volle Beweislast für den tatsächlichen Verbrauch des Kunden.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.1.2022 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat verweist zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 9.8.2022. Die dagegen von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 30.9.2022 erhobenen Einwände geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
1. Soweit der Beklagte auf sein Bestreiten der Existenz von Versorgungsverträgen verweist, sei zunächst auf die Erwägungen des Senats unter Ziffer 1 seines Hinweisbeschlusses verwiesen. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Verweis des Beklagten auf die freie Wahl des Versorgers bei Strom und Gas. Den Nachweis einer Vertragsbindung mit anderen Versorgern, respektive der W GmbH und der X, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht erbracht. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht hier auch keinen Sachvortrag übergangen, wie der Beklagte meint.
2. Ebenso wenig vermag der Beklagte mit seiner Argumentation hinsichtlich des mit den Rechnungen gemäß Anlagen K 4 und K 5 sowie K 11 und 12 abgerechneten Verbrauchs an Individualstrom durchzudringen. Dass hier das Landgericht dem Vortrag des Beklagten zur (Neu-)Vermietung nach dem unstreitigen Auszug der Mieterinnen Q und P mangels Substantiierung keine Bedeutung beigemessen hat, ist nicht gleichzusetzen mit einer Verpflichtung des Vermieters zur sofortigen Übermittlung der Namen der neu eingezogenen Mieter gegenüber dem Versorger. Da, wie unter Ziffer 2 des Hinweisbeschlusses des Senats ausgeführt, nach Auszug der Mieterinnen jeweils neue Vertragsverhältnisse mit den Eigentümern der Liegenschaften zustande kamen, bestand seitens der Klägerin auch weder Veranlassung, bei der V GmbH als Netzbetreiber nachzufragen, wer für den jeweiligen Stromzähler hafte, noch für diese ein Handhabe zum Ausbau des Zählers.
3. Den Ausführungen des Beklagten unter Ziffer 3 seines Schriftsatzes vom 30.9.2022 lässt sich eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Senats unter Ziffer 4 des Hinweisbeschlusses nicht entnehmen. Ergänzend sei angemerkt, dass der Grundversorgertarif als üblicher Tarif i.S. der §§ 612, 632 BGB auch bei Nichthaushaltskunden anwendbar ist.
4. Schließlich ist nach Ansicht des Senats der Versorger im Falle des Scheiterns einer zulässigen Abrechnung aufgrund fehlender Möglichkeit, das Grundstück oder die Räume des Kunden zum Ablesen zu betreten, auch außerhalb des in §§ 11 Abs. 3 GasGVV bzw. StromGVV geregelten Bereichs zur Schätzung des Energieverbrauchs des...