Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verjährungshemmung durch nicht ausreichend individualisierten Güteantrag
Normenkette
BGB §§ 280, 204, 214; EGBGB Art. 229 § 6
Verfahrensgang
BGH (Urteil vom 28.07.2016; Aktenzeichen III ZR 440/15) |
LG Kassel (Urteil vom 21.04.2015; Aktenzeichen 7 O 1089/13) |
Tenor
Das Verfahren wird nicht ausgesetzt.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Kassel vom 21.4.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 71.582,33 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 27.5.1996 zeichneten die Kläger eine Beteiligung als mittelbare Kommanditisten mit einer Einlage von 100.000,00 DM zuzüglich 5 % Abwicklungsgebühr an der A KG, einem geschlossenen Fonds, der die angelegten Gelder in Immobilien in Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie in ein Wertpapierdepot in der Schweiz investierte. Vertrieben wurden die Beteiligungen an den so genannten Dreiländerfonds von der Beklagten, die seinerzeit noch als B Gesellschaft ... mbH firmierte. Die Kläger zahlten die Einlage nebst Abwicklungsgebühr überwiegend aus Darlehensmitteln, die ihnen die × Bank AG zur Verfügung gestellt hatte. Sie erhielten ein Zertifikat über ihre Beteiligung mit der Teilhaberregisternummer ... Der für die Beteiligung an dem genannten Fonds erstellte Prospekt vom 12.8.1994 wurde in der 3. Auflage vom 5.1.1995 und in der 8. Auflage vom 8.5.1996 geändert.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2011 (Anlage K1a zum Schriftsatz der Kläger vom 26.3.2014, Bd. II Bl. 264 ff. d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, stellten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Kläger in deren Namen einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung gegen die Beklagte bei dem vom ... Justizministerium als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannten Rechtsanwalt C in Stadt1. In der Antragsschrift machten sie unter Hinweis auf angebliche Fehler in dem Beteiligungsprospekt und bei der Schulung der Anlageberater einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Ebenfalls unter dem 29.12.2011 reichten die Prozessbevollmächtigten weitere knapp 4.500 Güteanträge gegen die Beklagte sowie nochmals knapp 4.500 Güteanträge gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Dreiländerfondsgesellschaften, B, und die Treuhandkommanditistin, die D. gesellschaft mbH, bei Rechtsanwalt C ein. Zusammen mit weiteren von den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf andere Fonds eingereichten Güteanträgen waren bei Rechtsanwalt C zum Jahreswechsel 2011/2012 insgesamt rund 12.000 Verfahren anhängig. Sämtliche Schriftsätze vom 29.12.2011 sollen nach dem von der Beklagten bestrittenen Vorbringen der Kläger vor dem 3.1.2012 bei Rechtsanwalt C eingegangen sein. Der Beklagten wurden die an sie gerichteten Güteanträge vom 29.12.2011 am 8.11.2012 zugestellt; zugleich wurde sie in den betreffenden Verfahren jeweils zu einem auf den Nachmittag des 18.12.2012 anberaumten Schlichtungstermin geladen. Da an diesem Tag für die Beklagte niemand erschien, stellte Rechtsanwalt C ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2012 für sämtliche Verfahren das Scheitern des Schlichtungsversuchs und die Verfahrensbeendigung fest.
Die Kläger haben mit ihrer am 13.6.2013 beim LG Kassel eingegangenen und der Beklagten am 9.7.2013 zugestellten Klage die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche aus der oben genannten Kapitalanlage resultierenden Schäden zu ersetzen. Sie haben behauptet: Die Beteiligung an dem hier in Rede stehenden Fonds hätten sie auf Empfehlung der für die Beklagte tätigen Anlageberaterin E gezeichnet. Diese habe ihnen den Fonds auf der Grundlage des ihr bei Schulungsveranstaltungen vermittelten Wissens und der Angaben im Beteiligungsprospekt vorgestellt. Dieser Prospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Insbesondere beruhe die prognostizierte Wertentwicklung auf einer erkennbar unzutreffenden und unvollständigen Tatsachengrundlage, die "Weichkosten" und die wirtschaftlichen Erfolge von Vorgängerfonds würden irreführend oder unzutreffend dargestellt. Bei den obligatorischen Schulungsveranstaltungen seien die Anlageberater insbesondere über die mit den Dreiländerfonds verbundenen Risiken falsch informiert worden.
Die Beklagte hat Prospektmängel und Beratungsfehler in Abrede gestellt. Außerdem hat sie sich auf Verjährung berufen. In diesem Zusammenhang hat sie die Auffassung vertreten, die am 2.1.2012 abgelaufene kenntnisunabhängige Verj...