Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 04.07.2014; Aktenzeichen 2 O 128/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 81.743,36 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines am 28.11.2001 als Fußgängerin erlittenen Verkehrsunfalls mit dem von der Beklagten zu 1) gesteuerten PKW WI-WW 107 auf die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie Schadensersatz im Hinblick auf die erlittenen Unfallverletzungen in Anspruch. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die Unfallfolgen an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR sowie auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden 12.000 EUR. Daneben leistete sie am 28.05.2002 eine weitere Zahlung in Höhe von 1.800 EUR und am 11.01.2008 von 3.720, 46 EUR gemäß dem Abrechnungsschreiben vom 28.05.2002 (Bl. 271 d. Akte).

Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 19.11.2014 (Bl. 679 ff. d. Akten) und ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 585 ff. d. Akten) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben, indem es die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.057,18 EUR sowie eine ab dem 01.04.2011 bis einschließlich Februar 2019 zu zahlende monatliche Haushaltsführungsrente in Höhe von jeweils 129,60 EUR verurteilt hat.

Zur Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme seien bei der Klägerin aus neurologischer Sicht keine wesentlichen Unfallfolgen feststellbar. Insoweit habe die Sachverständige Dr. H. im Rahmen ihres schriftlich erstatteten und mündlich erläuterten Gutachtens ausgeführt, bis auf ein kleines sensibilitätsgestörtes Arial an der Außenseite des linken Kniegelenks keinerlei Beeinträchtigungen vorgefunden zu haben. Während auch ein unfallbedingter Haarausfall nicht vorliege, sei aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. G. aus orthopädischer Sicht weder eine Instabilität des linken Knies noch eine unfallbedingte Gangstörung nachweisbar. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt nicht über 40.000 EUR angemessen. Kosten für die Krankengymnastik seien nicht erstattungsfähig, weil bei der Klägerin eine unfallbedinge Arthrose vorlege, welche durch eine Krankengymnastik nicht beeinflusst werden könne. Neben unstreitigen Schadenspositionen in Höhe von 393,71 EUR aus Behandlungen des Arztes Dr. M. sowie einer Rechnung Gilschkrist über 126,60 EUR sei der Klägerin unter Berücksichtigung des auf die materiellen Schäden bereits geleisteten Zahlung von 12.000 EUR noch ein materieller Schaden in Höhe von 6.057,18 EUR zu erstatten, während die Beklagten im Übrigen der Klägerin noch die Zahlung einer Haushaltsführungsrente ab dem 01.04.2011 zum Ausgleich einer unfallbedingten Beeinträchtigung um 20 % zu zahlen habe, woraus sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 129,60 EUR bis einschließlich Februar 2019 ergebe.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Die unfallbedingte Störung der Propriozeption als Folge der mehrfach operierten Knieverletzung habe bei der Klägerin zu einer Herabsetzung der Erregbarkeit der Dehnungsrezeptoren in der Muskulatur, welche das Knie stabilisieren, geführt. Dadurch bedingt sei eine Unsicherheit beim Gehen mit sogenanntem „Giving-way-Phänomen” (Wegknicken des Beines) mit der Folge einer gehäuften Sturzneigung aufgetreten. Bei der Schmerzensgeldbemessung seien die beiden unfallbedingten Stürze in den Jahren 2007 und 2008 einschließlich der daraus resultierenden Verletzungen sowie der bis heute anhaltenden Schmerzen zu berücksichtigen, wobei auch ohne eine unfallursächliche Zurechnung dieser Folgeansprüche zumindest ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 50.000 EUR zuzusprechen gewesen wäre. Insoweit sei zumindest das mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 EUR unter Berücksichtigung der unfallbedingten Stürze angemessen. Der Haushaltsführungsschaden sei hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gering bemessen, während auch die vom Landgericht zu Grunde gelegten Stundensätze nicht ortsüblich und angemessen seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 04.07.2014 – 2 O 128/11 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  1. an die Klägerin ein durch richterliches Er...

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