Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 2 O 128/11)

 

Tenor

wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 28.11.2001 in Anspruch, bei dem sie als Fußgängerin von dem von der Beklagten zu 1. gesteuerten PKW … angefahren und verletzt wurde, indem sie eine laterale Tibiaplateau-Impressionsfraktur links, eine distale, nicht dislozierte Fibolafraktur Typ Weber B mit knöchernem Innenbandanriss links und eine Thorax-Prellung links erlitt. Während die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht im Streit steht, hat die Klägerin die Beklagten unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 2. bereits vorgerichtlich geleisteten Zahlungen in Höhe von 40.000 EUR auf den Schmerzensgeldanspruch sowie 12.000 EUR auf den Haushaltsführungsschaden und weitere 1.800 EUR sowie 3.720,40 EUR auf die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes auf der Grundlage einer insgesamt von ihr als angemessen erachteten Größenordnung von 75.000 EUR sowie die Erstattung eines Haushaltsführungsschadens, einer monatlichen Haushaltsführungsrente sowie die Erstattung weiterer Schäden in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten der erlittenen Verletzungen sowie des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in vollem Umfang Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, indem es die Beklagten zur Erstattung weiterer materieller Schäden in Höhe von 6.057,18 EUR sowie zur Zahlung einer monatlichen Haushaltsführungsrente in Höhe von monatlich 129,60 EUR für die Zeit ab dem 1. April 2011 bis einschließlich Februar 2019 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Auf der Grundlage der eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. G. (Orthopädie), Dr. H. (Neurologie) und Dr. Ba. (Dermatologie), welche hinsichtlich der Sachverständigen Prof. Dr. G. und Dr. He. jeweils mündlich erläutert worden sind, hat das Landgericht ausgeführt, die feststellbaren unfallbedingten Beeinträchtigungen und Schädigungen der Klägerin rechtfertigten insgesamt kein über 40.000 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld. Neben unstreitig zu berücksichtigenden unfallbedingten Kosten in Höhe von 393,71 EUR für Behandlungen durch den Arzt Dr. M. und einer Rechnung vom 16.03.2007 (Gilschkrist) in Höhe von 126,60 EUR sei einschließlich des Haushaltsführungsschadens bis 11.01.2008 ein materieller Schaden in Höhe von 16.331,51 EUR anzuerkennen, welcher vollständig durch vorgerichtlich geleistete Zahlungen in Höhe von 17.520,46 EUR ausgeglichen sei. Als materiellen Schaden ab Februar 2008 sei noch der restliche Betrag von 6.057,80 EUR offen, während die Beklagte der Klägerin darüber hinaus ab dem 01.04.2011 die Zahlung einer Haushaltsführungsrente unter Berücksichtigung einer unfallbedingten Beeinträchtigung um 20 % schulde. Bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge unter Berücksichtigung der sich in gutem körperlichen Zustand befindlichen Klägerin sei davon auszugehen, dass diese noch bis zum 80. Lebensjahr zur Haushaltsführung in der Lage sein werde, während weitergehende Ansprüche gegebenenfalls im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen seien.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, während die Beklagten ihrerseits Anschlussberufung mit dem Ziel der völligen Abweisung der Klage eingelegt haben.

Zur Begründung ihrer Berufung hat sie geltend gemacht, die Beurteilung der Unfallfolgen aus neurologischer Sicht auf der Grundlage des Gutachtens Dr. H. sei nicht ausreichend, weil diese die grundlegende unfallbedingte Schädigung der Kläger in Form der Störung der Propriozeption nicht untersucht habe. Diese sich auf die Tiefensensibilität auswirkende und von den Rezeptoren in Muskeln, Sehnen, Bändern und Gelenken ausgehende Störung sei Folge der mehrfach operierten Knieverletzung und habe bei der Klägerin zu einer Herabsetzung der Erregbarkeit der Dehnungsrezeptoren in der Muskulatur mit der Folge einer Unsicherheit beim Gehen und einer dadurch bedingten gehäuften Sturzneigung geführt. Während die Gutachterin Dr. H. in ihrem Gutachten Anhaltspunkte für eine Störung der Tiefensensibilität erkennen lasse, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang der späteren Stürze mit den unfallbedingten Verletzungen festzustellen. Das Landgericht habe fehlerhaft die V...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?