Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung einer Vollmacht in einem notariellen Grundstückskaufvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Dass eine Vollmacht in einem notariellen Grundstückskaufvertrag generalklauselartigen Charakter mit den zumindest grundsätzlich für die Vertragsparteien verbundenen Gefährdungen hat, rechtfertigt im Grundbuchverfahren noch nicht ohne Weiteres eine dem klaren Erklärungsinhalt entgegenstehende einengende Auslegung des Vollmachtumfangs.
2. Grundsätzlich unterliegen Generalvollmachten von Privatpersonen keinen rechtlichen Bedenken.
Normenkette
GBO § 19
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Im betroffenen Grundbuch sind in Abt. I, lfd. Nrn. 4.2, 4.3 und 5, die hiesigen Beteiligten als (Bruchteils-)Eigentümerinnen des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. Durch notarielle Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2019, UR-Nr. .../2019 (Bl. 159 ff. der Akte), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, haben die Beteiligten zu 1 und 3 ihre jeweiligen Bruchteilsanteile an dem Grundbesitz an die Beteiligte zu 2 zu Alleineigentum verkauft.
Unter Ziffer X. "Vollzug und Vollmachten" heißt es in diesem Vertrag:
"Alle Beteiligten beauftragen und ermächtigen hiermit den beurkundenden Notar oder seinen Vertreter im Amt und die Notarmitglieder seiner Sozietät unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB,
- sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten,
- die zur Wirksamkeit und für den Vollzug dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen anzufordern, entgegenzunehmen und (als Eigenurkunde) abzugeben.
(...)
Die Beteiligten bevollmächtigen weiterhin die Angestellten des amtierenden Notars
(...)
und zwar jede für sich, mit dem Recht auf Untervollmacht und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB,
Erklärungen, Bewilligungen und Anträge materiell- oder formell-rechtlicher Art zur Ergänzung oder Änderung des Vertrages abzugeben. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass von der Vollmacht nur nach Abstimmung zwischen den Bevollmächtigten und den Parteien und nur vor dem amtierenden Notar, seinem Vertreter im Amt oder einem Notarmitglied seiner Sozietät Gebrauch gemacht werden darf. Die nach diesem Vertrag Bevollmächtigten übernehmen im Zusammenhang mit Maßnahmen in Ausübung der Vollmacht weder eine persönliche Haftung noch tragen sie die damit verbundenen Kosten. Die Vollmachten sind von der Wirksamkeit des Vertrages nicht abhängig, sie sollen auch durch den Tod der Vollmachtgeber nicht erlöschen. Sie erlöschen mit der Eigentumsumschreibung auf Erwerber im Grundbuch.
Zur Vollzugs- oder Betreuungstätigkeit ist der Notar trotz dieser Vollmacht nur insoweit verpflichtet, als dies in der vorliegenden Urkunde ausdrücklich bestimmt ist oder er sich danach hierzu schriftlich bereiterklärt hat.
(...)."
Unter Ziffer XII. "Mitwirkung bei der Bestellung von Grundpfandrechten" heißt es dort weiter:
"Erwerber erklärt, keine Fremdfinanzierung zu benötigen. Die Aufnahme einer Belastungsvollmacht ist daher entbehrlich."
Mit Schreiben vom 09.12.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte seine Ergänzungsurkunde vom 02.12.2019, UR-Nr. .../2019 (Bl. 183 ff. der Akte), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, beim Grundbuchamt eingereicht. Ausweislich dieser Urkunde hat eine unter der Ziffer X. der oben genannten Urkunde vom 22.11.2019 aufgeführte Angestellte des Verfahrensbevollmächtigten im Namen der hiesigen Beteiligten eine Ergänzung dieses Vertrages beurkunden lassen. Unter Ziffer I.1. hat sich darin "der Veräußerer" - die Beteiligten zu 1 und 3 - verpflichtet, bei der Bestellung von Grundpfandrechten in beliebiger Höhe für beliebige Gläubiger mit Erlaubnis zu Bankgeschäften in der Bundesrepublik Deutschland mit beliebigen Zinsen und Nebenleistungen vor Eigentumsübergang mitzuwirken und deren Eintragung im Grundbuch samt dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu bewilligen. Der Erwerber - die Beteiligte zu 2 - hat sich damit einverstanden erklärt. Hierzu haben die Vertragsschließenden unter Ziffer I.1 und Ziffer I.2. der Urkunde ergänzende Vereinbarungen getroffen. Darüber hinaus hat der Veräußerer dem Erwerber in Ziffer I.3. der Urkunde unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und unabhängig von der Rechtswirksamkeit dieses Vertrages Vollmacht zu seiner Vertretung bei der Bestellung von Grundpfandrechten in beliebiger Höhe einschließlich etwaiger Nebenrechte, die an dem Vertragsgegenstand bestellt werden und zur Unterwerfung des Vertretungsgegenstandes unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit Wirkung für den jeweiligen Eigentümer erteilt.
Mit dem genannten Schreiben vom 09.12.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte beim Grundbuchamt weiter seine Grundschuldbestellungsurkunde vom 05.12.2019, UR-Nr. .../2019 (Bl. 189 ff. der Akte), eingereicht, ausweislich deren die Beteiligte zu 2 unter Bezugnahme auf die letztgenannte Vo...