Leitsatz (amtlich)
Zum Gegenstand eines gerichtlichen Auskunftsbegehrens kann der Aktionär nur solche Fragen machen, die in der Hauptversammlung mündlich gestellt wurden. Die Aushändigung eines umfangreichen schriftlichen Fragenkataloges in der Hauptversammlung, von dem nur ein Teil der aufgelisteten Fragen mündlich vorgetragen wurden, reicht hierzu nicht aus.
Normenkette
AktG §§ 131-132
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-5 O 64/03) |
Gründe
I. Der Antragsteller nahm als Aktionär an der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom ...2003 teil. Neben anderen Aktionären richtete der Antragsteller dort an den Vorstand der Antragsgegnerin eine Vielzahl von Fragen, wobei er einen umfangreichen handschriftlichen Fragenkatalog überreichte und einen Teil der dort aufgelisteten Fragen mündlich vortrug. Die Antragsgegnerin hatte ein sog. "back office" eingerichtet, in welchem die in die Mikrofone gesprochenen Fragen der Aktionäre festgehalten und hierzu Antwortvorschläge unterbreitet wurden, die der Vorstand der Antragsgegnerin sodann zur mündlichen Beantwortung benutzte. Im Anschluss hieran erklärte der Antragsteller, seine Fragen seien nicht ausreichend beantwortet worden und erklärte Widerspruch gegen die Beschlussfassungen der Hauptversammlung zu Protokoll.
Mit am 21.6.2003 bei Gericht eingegangenem Antrag begehrte der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beantwortung einer Vielzahl von Fragen, (Der folgende Text wurde anonymisiert - Die Red.)
Die Antragsgegnerin trat dem Auskunftsbegehren entgegen und machte geltend, ein Teil der Fragen sei nur schriftlich und damit nicht ordnungsgemäß gestellt worden, die mündlich gestellten Fragen habe sie ausreichend beantwortet.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Ablauf der Hauptversammlung sowie Rücknahme und übereinstimmender Erledigterklärung bezüglich einzelner Fragen hat das LG festgestellt, dass die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung über folgende Fragen verpflichtet ist: (Der folgende TEXT wurde anonymisiert - Die Red.)
1.-3. Im Übrigen hat die Kammer die Auskunftsbegehren zurückgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, für einen Teil der Fragen fehle es an einem Auskunftsverlangen in der Hauptversammlung, da hierzu die Übergabe der Frageliste an den Notar nicht ausreiche; im Übrigen seien die Fragen, soweit sie sich auf Gegenstände der Hauptversammlung bezogen, ausreichend beantwortet worden.
Gegen diesen Beschluss des LG haben sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin die vom LG zugelassene sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Antragsteller hat mit dem Rechtsmittel weiterhin die Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin bezüglich einiger näher bezeichneter aufrecht erhaltener Fragen begehrt und geltend gemacht, auch wenn diese Fragen in der Hauptversammlung von ihm nicht mündlich vorgetragen worden seien, liege ein ordnungsgemäßes Auskunftsverlangen durch die Aushändigung des schriftlichen Fragenkataloges in der Hauptversammlung vor. Insoweit müsse durch nochmalige Vernehmung der in der Hauptversammlung anwesenden Vorstände und Aufsichtsräte sowie Verfahrensbevollmächtigte und des Notars aufgeklärt werden, weshalb der von ihm dem Versammlungsleiter in der Hauptversammlung übergebene Fragenkatalog nur an den Notar weitergereicht worden sei.
Die Antragsgegnerin hat den angefochtenen Beschluss verteidigt, soweit das Auskunftsbegehren zurückgewiesen wurde und zunächst dessen Aufhebung beantragt, soweit ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu den vom LG aufgeführten drei Fragen festgestellt wurde. Die bereits vom LG verneinten Auskunftsbegehren seien im Übrigen auch rechtsmissbräuchlich gestellt worden.
Bezüglich der vom LG festgestellten Auskunftsverpflichtung zu Ziff. 1 und 3 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Beschluss des LG, die dort in Bezug genommenen Unterlagen sowie die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind kraft Zulassung im landgerichtlichen Beschluss nach § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insb. form- und fristgerecht erhoben. In der Sache führen die Rechtsmittel bezüglich der nach den Erledigungserklärungen verbliebenen Streitpunkte jedoch nicht zum Erfolg.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Auskunftserteilung über die vom LG angenommenen Fragen hinaus ist nicht gegeben, da es insoweit an einem ordnungsgemäßen Auskunftsbegehren fehlt. Das gerichtliche Auskunftserzwingungsverfahren nach § 132 AktG dient der Durchsetzung des Auskunftsrechtes des Aktionärs nach § 131 AktG. In diesem Verfahren können deshalb grundsätzlich nur solche Fragen verfolgt werden, die bereits zuvor in der Hauptversammlung gestellt worden sind (vgl. Mutter, Auskunftsansprüche des Aktionärs in der HV, S. 5; LG Dortmund AG 1998, 133; LG München v. 24.6.1993 - 17 HKO 20038/90, AG 1993, 519).
Bezügli...