Verfahrensgang
AG Dieburg (Beschluss vom 16.06.2017) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der nach Rücknahme des ursprünglichen Hauptantrags bereits im Verfahren vor dem Nachlassgericht allein gestellte Antrag des Beteiligten zu 1 vom 17.10.2015 / 06.07.2016, der auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge gerichtet war, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 hat die für das Erbscheinsverfahren vor dem Amtsgericht angefallenen Gerichtsgebühren (keine Auslagen) zu tragen.
Gründe
I. Der Erblasser war in einziger Ehe verheiratet mit der XX.XX.2010 vorverstorbenen Vorname1 Vorname2 Vorname3 A, geborene B. Aus der Ehe war ein Sohn, der am XX.XX.1957 geborene Vorname4 Vorname5 Vorname6 A, hervorgegangen, der bereits im Kindesalter am XX.XX.1959 verstarb. Weitere Kinder des Erblassers sind nicht bekannt.
Der Erblasser war Taufpate des Beteiligten zu 2, der mit dem Erblasser nicht verwandt ist.
Der Erblasser errichtete mit seiner Ehefrau am 20.01.1987 ein privatschriftliches Ehegattentestament, in welchem sich die Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzten.
Jene von beiden Ehegatten unterschriebene Verfügung ist auf der einen Seite eines DIN-A4-Blattes niedergeschrieben. Weiterhin ist handschriftlich vermerkt: "für Zusatz bitte wenden".
Auf der Rückseite ist datierend unter dem 21.01.1987 ein ebenfalls handschriftlicher und von beiden Ehegatten unterschriebener "Zusatz zum umseitigen privatschriftlichen Testament" niedergeschrieben.
Eingeleitet mit den Worten "Im Falle unseres gemeinsamen Ablebens soll wie folgt verfahren werden:" folgt die Zuordnung von Bruchteilen des Vermögens der Eheleute zu einzelnen Personen bzw. Personengruppen, darunter auch der Beteiligte zu 1 und die Kinder von "C, Stadt1 (D [der Beteiligte zu 2]) = 1/16".
Wegen der Einzelheiten des von dem Nachlassgericht nach dem Tod der Ehefrau am 16.03.2010 und nach dem Tod des Erblassers am 17.06.2014 eröffneten Testaments wird auf dieses (Bl. 7 m. Rs. der Testamentsakte des Nachlassgerichts zu 6 IV 54/10) verwiesen.
Mit unter dem 06.07.2016 (Bl. 1 ff. d. A.) bei dem Nachlassgericht eingereichter öffentlicher Urkunde vom 17.10.2015 (Bl. 5 d. A.), auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Beteiligte zu 1 zunächst die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gewillkürter Erbfolge gestützt auf die Erbeinsetzungen in dem Testamentszusatz vom 21.01.1987 beantragt, hilfsweise aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
Zu letzterer hat er vorgetragen, er - der Beteiligte zu 1 - und Vorname7 E, geborene A, seien die Kinder des Vorname8 A, des einen vorverstorbenen Bruders des Erblassers, und zu je einem Viertel zu gesetzlichen Erben berufen. Die drei Kinder des Vorname9 Vorname10 Vorname11 A (im Folgenden: Vorname9 A), des weiteren ebenfalls vorverstorbenen Bruders des Erblassers, nämlich Vorname12 A, Vorname13 G, geborene A, und Vorname14 F, geborene A, seien zu je 1/6 gesetzliche Erben geworden.
Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat den Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 16.08.2016 (Bl. 54 m. Rs. d. A.) darauf hingewiesen, dass Zweifel bestünden, ob der Testamentszusatz vom 21.08.1987 eine Schlusserbeneinsetzung enthalte.
Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gewillkürter Erbfolge mit Schreiben des zu diesem Zeitpunkt verfahrensbevollmächtigten Notars vom 18.10.2016 (Bl. 55 d. A.) zurückgenommen und ausschließlich den - zunächst hilfsweise gestellten - Antrag gestützt auf die vorgenannte gesetzliche Erbfolge weiterverfolgt.
Das Nachlassgericht hat die als mögliche gewillkürte Erben aus der letztwilligen Verfügung vom 21.01.1987 sowie die als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen, soweit es deren Anschriften ermitteln konnte, zu dem zuletzt gestellten Erbscheinsantrag angehört (vgl. Bl. 56 m. Rs. d. A.). Von diesen hat allein der Beteiligte zu 2 mit Faxschreiben vom 17.01.2017 (Bl. 99 d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, der Erteilung des Erbscheins widersprochen und sich an dem erstinstanzlichen Verfahren beteiligt.
Er ist der Ansicht, es sei gewillkürte Erbfolge aufgrund des Testamentszusatzes vom 21.01.1987 eingetreten.
Er hat ausgeführt, der Wille des Erblassers sei deutlich zu verstehen, auch wenn das Testament möglicherweise juristisch nicht eindeutig formuliert sei.
Der Erblasser und die Eltern des Beteiligten zu 2 hätten ein enges Verhältnis gehabt, weshalb der Erblasser auch Patenonkel des Beteiligten zu 2 geworden sei. Der Erblasser habe bei verschiedenen Gelegenheiten unmissverständlich geäußert, dass der Beteiligte zu 2 eines Tages einen Anteil seines Besitzes erhalten solle. Dies könnten die Eltern des Beteiligten zu 2 bestätigen.
Der Vater des Beteiligten zu 2 und der Erblasser seien über 30 Jahre befreundet gewesen. Man habe sich regelmäßig gegenseitig besucht, auch nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers. Bei keinem dieser Treffen habe der Erblasser davon gesprochen, sein Testament ändern zu wollen.
Der Bet...