Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsvereinbarung: Hinreichende Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung
Leitsatz (amtlich)
Zur hinreichenden Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung (Rz. 9).
Normenkette
FGG § 33; BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.10.2008; Aktenzeichen 464 F 10265/08) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO).
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 13a Abs. 1 S. 1 FGG).
Beschwerdewert: bis 300 EUR (§ 131 Abs. 2, 30 KostO).
Gründe
Im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens haben die Parteien am 13.8.2002 u.a. einen Vergleich über das Recht des Antragstellers zum Umgang mit der gemeinsamen Tochter A abgeschlossen. Mit Beschluss vom 27.9.2002 hat das AG diese Vereinbarung familiengerichtlich genehmigt und hervorgehoben, dass es bei der vereinbarten Umgangsregelung während der Herbstferien 2002 bleibe. Gleichzeitig hat es bereits die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht.
Mit erneutem Beschluss vom 1.11.2002 hat das AG der Antragsgegnerin bei Meidung eines Zwangsgeldes aufgegeben, sich an die vereinbarte Umgangsregelung zu halten.
Mit Schriftsatz vom 4.7.2008 hat der Antragsteller ein neues Zwangsgeldverfahren eingeleitet und beantragt, gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2.10.2008 hat das AG der Antragsgegnerin "bei Meidung eines Zwangsgeldes von 500 EUR" aufgegeben, sich an "die vereinbarte Umgangsregelung, durch Beschluss vom 27.9.2002 angeordnet, zu halten".
Mit Antrag vom 28.10.2008 hat die Antragsgegnerin im Rahmen eines weiteren neu eingeleiteten Verfahrens vor dem AG - Familiengericht - Frankfurt (Az.: 464 F 10420/08) die Abänderung der Umgangsregelung vom 13.8.2002 beantragt.
Gegen den Beschluss vom 2.10.2008 hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 19 FGG).
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Zwangsgeldandrohung ist nicht hinreichend bestimmt. Es ist unklar, auf welchen Teil der umfassenden Vereinbarung sich die Androhung bezieht. Der Vergleich, der bereits vor mehr als sechs Jahren abgeschlossen worden ist, enthält Wochenend-, Ferien-, und Feiertagsregelungen. Teilweise handelt es sich um Verpflichtungen, die noch im Jahre 2002 zu erfüllen waren. Unter diesen Umständen muss klargestellt werden, auf welchen Teil der Verpflichtungen sich die Androhung beziehen soll.
Außerdem ist es zwar grundsätzlich zutreffend, dass im Rahmen eines Zwangsgeldandrohungsverfahrens nicht überprüft zu werden braucht, ob die zu Grunde liegende Verpflichtung aufrecht zu erhalten ist. Hier liegt aber der Vergleichszeitpunkt mehr als sechs Jahre zurück. Zudem hat die Kindesmutter inzwischen in einem neuen Verfahren beantragt (s.o.), die Umgangsregelung abzuändern. Das Jugendamt hat sich, nach Anhörung von A, ebenfalls dagegen ausgesprochen, die Erfüllung der im Umgangsvergleich enthaltenen Pflichten zu erzwingen. Unter diesen Umständen gebietet es das Kindeswohl, vor einer Entscheidung über den Zwangsgeldantrag zu überprüfen, ob es bei der früheren Regelung bleiben kann. Bei bestehenden Zweifeln kommt in Betracht, die Vollziehung des Vergleichs gem. § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB auszusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 2262045 |
FamRZ 2009, 1080 |