Leitsatz (amtlich)
Zum Anfall der Terminsgebühr nach Ziff. 3104 RVG-VV im Wohnungseigentumsverfahren nach mündlicher Verhandlung.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3104
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 141/08) |
Gründe
Mit am 7.5.2007 beim AG eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin von der Antragsgegnerin Zahlung von Wohngeld i.H.v. 15.059 EUR verlangt. Das AG hat nach mündlicher Verhandlung am 10.8.2007, zu der der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nicht erschienen ist, jedoch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, mit dem die Sach- und Rechtslage einseitig erörtert wurde, mit Beschluss vom 31.8.2007 dem Antrag stattgegeben. Der Antragsgegnerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Geschäftswert wurde auf 15.059 EUR festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Blatt 196 ff. d.A. Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 6.9.2007 hat die Antragstellerin das Kostenfestsetzungsgesuch bei Gericht eingereicht, wegen dessen Inhalts auf Blatt 208 d.A. Bezug genommen wird. Darin enthalten war auch eine 1,2-Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 RVG i.H.v. 679,20 EUR nebst 19 % Mehrwertsteuer. Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, dass wegen des Ausbleibens im Termin keine Terminsgebühr für den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angefallen sei.
Das AG hat mit Beschluss vom 12.1.2008 dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben und die Kosten i.H.v. 1.905,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.9.2007 festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, die sie auf die Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer beschränkt hat. Das AG hat der sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, dass nach der Rechtsprechung des BGH in Wohnungseigentumssachen die Terminsgebühr auch entstehe, wenn von der nach § 44 Abs. 1 WEG für die Tatsacheninstanz grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgesehen werde und eine abschließende Entscheidung ergehe.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 251 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das LG auf die sofortige Beschwerde den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin lediglich 1.097,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.9.2007 an die Antragstellerin zu erstatten habe. Die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde deshalb begründet sei, weil die Voraussetzungen der Nr. 3104 des VV vorliegend nicht gegeben seien, da das AG Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin diese im Verhandlungstermin nicht vertreten habe. Für diesen Fall sei die Rechtsprechung des BGH nicht einschlägig.
Gegen diesen am 29.2.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz (Bl. 255 d.A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung Bezug genommen wird.
Nach Zulassung durch das LG im angefochtenen Beschluss ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG a.F., 13a Abs. 3 FGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; zur Entscheidung berufen ist das OLG und nicht der BGH (vgl. insoweit Senat, Beschl. v. 19.2.2007 - 20 W 5/07 = ZWE 2007, 370; BGH WuM 2006, 706; NJW-RR 2008, 305). Das Rechtsmittel ist auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss ist rechtsfehlerfrei. Zu Recht hat das LG auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin geltend gemachte Terminsgebühr in Abzug zu bringen ist.
Zunächst liegen die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 vor Ziff. 3100 des RVG-Vergütungsverzeichnisses (RVG-VV) nicht vor. Danach entsteht die Terminsgebühr - neben hier erkennbar nicht einschlägigen und auch nicht geltend gemachten anderen Varianten - für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Für diese Vertretung ist zumindest erforderlich, dass der Rechtsanwalt in diesem Termin anwesend ist (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Vorbem. 3 VV Rz. 29, 64; Anwaltskommentar RVG/Onderka/Schneider, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rz. 97; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 3 VV Rz. 29). Diese Voraussetzungen liegen hier nach den zutreffenden Feststellungen des LG nicht vor, da der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in dem vom AG am 10.8.2007 durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Sach- und Rechtslage lediglich einseitig erörtert wurde, nicht anwesend war. Insoweit werden auch Einwendungen nicht erhoben.
Sowei...